Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Artikel 16a ELG korrigieren

ShortId
23.4327
Id
20234327
Updated
26.03.2024 21:10
Language
de
Title
Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Artikel 16a ELG korrigieren
AdditionalIndexing
28;2846;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bezug von EL zu AHV und IV steht nur Menschen zu, die unter dem Existenzminimum leben und über ein sehr geringes Vermögen (Freibeträge für Einzelperson Fr. 30’000 und für Ehepaare Fr. 50’000) verfügen. Einzige Ausnahme sind Menschen mit einem Eigenheim, das sie nicht verkaufen müssen, sondern auch mit EL-Bezug weiterhin bewohnen können, wenn die Hypothekarbelastung in etwa der Wohnungsmiete gleichzusetzen ist.</p><p>Wenn die Eltern das Haus an die Kinder, die darin ebenfalls leben möchten, weiter vererben wollen, werden die Kinder EL-rückzahlungspflichtig. Sind nun die Eltern noch einige Jahre im Pflegeheim, kann das rückzahlungspflichtige Kosten von mehreren zehntausenden bis hunderttausenden von Franken generieren. Damit würde die benötigte zusätzliche Verschuldung auf das Haus derart hoch, dass es nicht mehr gehalten und verkauft werden müsste. Die Vererbung des Hauses mit der Absicht, die Kinder darin leben und wohnen zu lassen, wird verunmöglicht. Betroffen sind Familien mit kleinem Einkommen bzw. Vermögen und speziell Bauernhofbesitzende ohne flüssiges Vermögen. Auch eine&nbsp;Hofübergabe und damit die Weiterführung des Hofbetriebes durch die Kinder wäre verunmöglicht. Das ist volkswirtschaftlich und gesellschaftspolitisch nicht sinnvoll. Art. 16a und 16b sind deshalb ersatzlos zu streichen.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rückerstattungspflicht der Erben bei den Ergänzungsleistungen rückgängig zu machen und dazu der Bundesversammlung eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vorzulegen, welche Art. 16a und 16b aufhebt.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Nantermod, Aeschi Thomas, Bircher, Dobler, Glarner, Mäder, Mettler, Sauter) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Artikel 16a ELG korrigieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bezug von EL zu AHV und IV steht nur Menschen zu, die unter dem Existenzminimum leben und über ein sehr geringes Vermögen (Freibeträge für Einzelperson Fr. 30’000 und für Ehepaare Fr. 50’000) verfügen. Einzige Ausnahme sind Menschen mit einem Eigenheim, das sie nicht verkaufen müssen, sondern auch mit EL-Bezug weiterhin bewohnen können, wenn die Hypothekarbelastung in etwa der Wohnungsmiete gleichzusetzen ist.</p><p>Wenn die Eltern das Haus an die Kinder, die darin ebenfalls leben möchten, weiter vererben wollen, werden die Kinder EL-rückzahlungspflichtig. Sind nun die Eltern noch einige Jahre im Pflegeheim, kann das rückzahlungspflichtige Kosten von mehreren zehntausenden bis hunderttausenden von Franken generieren. Damit würde die benötigte zusätzliche Verschuldung auf das Haus derart hoch, dass es nicht mehr gehalten und verkauft werden müsste. Die Vererbung des Hauses mit der Absicht, die Kinder darin leben und wohnen zu lassen, wird verunmöglicht. Betroffen sind Familien mit kleinem Einkommen bzw. Vermögen und speziell Bauernhofbesitzende ohne flüssiges Vermögen. Auch eine&nbsp;Hofübergabe und damit die Weiterführung des Hofbetriebes durch die Kinder wäre verunmöglicht. Das ist volkswirtschaftlich und gesellschaftspolitisch nicht sinnvoll. Art. 16a und 16b sind deshalb ersatzlos zu streichen.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rückerstattungspflicht der Erben bei den Ergänzungsleistungen rückgängig zu machen und dazu der Bundesversammlung eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vorzulegen, welche Art. 16a und 16b aufhebt.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Nantermod, Aeschi Thomas, Bircher, Dobler, Glarner, Mäder, Mettler, Sauter) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Artikel 16a ELG korrigieren

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