Analyse des Unterhaltsbeitrags

ShortId
23.4328
Id
20234328
Updated
26.03.2024 21:37
Language
de
Title
Analyse des Unterhaltsbeitrags
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p><span style="color:black;">Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 20.&nbsp;März 2015 wurde der Betreuungsunterhalt als Bestandteil des Kindesunterhalts für alle Kinder eingeführt.</span></p><p><span style="color:black;">Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).</span></p><p><span style="color:black;">Das Gesetz bestimmte keine konkrete Methode zur Berechnung des Betreuungsunterhalts; die Materialien enthalten Vorschläge und Ausführungen dazu, wobei die konkrete Umsetzung der Praxis überlassen wurde.</span></p><p><span style="color:black;">Nun stellen sich in diesem Zusammenhang berechtigte Fragen, die zu beantworten sind und es sollten, wenn möglich, einheitliche Lösungen gefunden werden.</span></p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In seiner Botschaft zur Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 29. November 2013 (BBl 2014 529 ff.) legte der Bundesrat die Berechnung des neu für alle Kinder eingeführten Betreuungsunterhalts umfassend dar und hat sich im Ergebnis für eine Berechnung ausgesprochen, die sich an den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils orientiert; mit der Verabschiedung der Revision ist das Parlament dem Bundesrat damals gefolgt. Seither hat das Bundesgericht die Lebenshaltungskosten-Methode als einzige massgebende Methode definiert (BGE 144 III 377). Angesichts der teilweise kritischen Beurteilung dieser Rechtslage und insbesondere auch mit Blick auf die laufenden Arbeiten und Diskussionen im Bereich der alternierenden Obhut ist der Bundesrat bereit, die Auswirkungen der Revision des Kindesunterhaltsrechts und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Unterhaltsberechnung zu prüfen, allfällige Schwierigkeiten darzulegen und soweit möglich allfällige Verbesserungsvorschläge aufzuzeigen. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Gerichten, der Anwaltschaft und den betroffenen Institutionen zu prüfen und in einem Bericht darzulegen:</span></p><ul style="list-style-type:disc;"><li><span style="color:black;">welche Wirkungen die Revision des Kindesunterhaltsrechts von 2015 auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags für das Kind, insbes. mit Bezug auf den Betreuungsunterhalt, hatte;</span></li><li><span style="color:black;">welche Auswirkungen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Betreuungsunterhalt nach Abschaffung des Methodenpluralismus hat;</span></li><li><span style="color:black;">wie erkannte Mängel und Schwierigkeiten beseitigt und die Situation verbessert werden könnte, insbesondere mit Bezug auf die Methode für die Berechnung des Betreuungsunterhalts.</span></li></ul>
  • Analyse des Unterhaltsbeitrags
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p><span style="color:black;">Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 20.&nbsp;März 2015 wurde der Betreuungsunterhalt als Bestandteil des Kindesunterhalts für alle Kinder eingeführt.</span></p><p><span style="color:black;">Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).</span></p><p><span style="color:black;">Das Gesetz bestimmte keine konkrete Methode zur Berechnung des Betreuungsunterhalts; die Materialien enthalten Vorschläge und Ausführungen dazu, wobei die konkrete Umsetzung der Praxis überlassen wurde.</span></p><p><span style="color:black;">Nun stellen sich in diesem Zusammenhang berechtigte Fragen, die zu beantworten sind und es sollten, wenn möglich, einheitliche Lösungen gefunden werden.</span></p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In seiner Botschaft zur Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 29. November 2013 (BBl 2014 529 ff.) legte der Bundesrat die Berechnung des neu für alle Kinder eingeführten Betreuungsunterhalts umfassend dar und hat sich im Ergebnis für eine Berechnung ausgesprochen, die sich an den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils orientiert; mit der Verabschiedung der Revision ist das Parlament dem Bundesrat damals gefolgt. Seither hat das Bundesgericht die Lebenshaltungskosten-Methode als einzige massgebende Methode definiert (BGE 144 III 377). Angesichts der teilweise kritischen Beurteilung dieser Rechtslage und insbesondere auch mit Blick auf die laufenden Arbeiten und Diskussionen im Bereich der alternierenden Obhut ist der Bundesrat bereit, die Auswirkungen der Revision des Kindesunterhaltsrechts und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Unterhaltsberechnung zu prüfen, allfällige Schwierigkeiten darzulegen und soweit möglich allfällige Verbesserungsvorschläge aufzuzeigen. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Gerichten, der Anwaltschaft und den betroffenen Institutionen zu prüfen und in einem Bericht darzulegen:</span></p><ul style="list-style-type:disc;"><li><span style="color:black;">welche Wirkungen die Revision des Kindesunterhaltsrechts von 2015 auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags für das Kind, insbes. mit Bezug auf den Betreuungsunterhalt, hatte;</span></li><li><span style="color:black;">welche Auswirkungen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Betreuungsunterhalt nach Abschaffung des Methodenpluralismus hat;</span></li><li><span style="color:black;">wie erkannte Mängel und Schwierigkeiten beseitigt und die Situation verbessert werden könnte, insbesondere mit Bezug auf die Methode für die Berechnung des Betreuungsunterhalts.</span></li></ul>
    • Analyse des Unterhaltsbeitrags

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