Gleichwertigkeit öffentlicher und privater Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
- ShortId
-
23.4347
- Id
-
20234347
- Updated
-
26.03.2024 20:46
- Language
-
de
- Title
-
Gleichwertigkeit öffentlicher und privater Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
- AdditionalIndexing
-
32;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Mit der Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) im Jahr 2002 hat sich der Gesetzgeber entschieden, dass sich der Bund aus der Finanzierung und Regulierung im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) zurückzieht. Die Überführung der BSLB in die Verantwortung der Kantone (Art. 51 BBG) entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und ermöglicht bedarfsgerechte, auf die Verhältnisse vor Ort abgestimmte Lösungen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:ArialMT">In allen Kantonen besteht ein breites Angebot an Informations- und Beratungsdienstleistungen für Jugendliche und Erwachsene. Dieses reicht von der Bereitstellung von Informationen über Beratungen und Abklärungen verschiedenster Art bis hin zur Zusammenarbeit mit der regionalen Wirtschaft, lokalen Schulen und weiteren Akteuren, wie beispielsweise der Invaliden-versicherung oder den regionalen Arbeitsvermittlungszentren. </span><span style="font-family:Arial">Das föderalistische Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung mit einer klaren Zuteilung der Zuständigkeiten hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Es gehört bereits jetzt zur kantonalen Kompetenz, zu entscheiden, welche Dienstleistungen ein Kanton selber erbringen möchte und welche er an Private auslagert. Der Einbezug von privaten Anbietern ist vor diesem Hintergrund weiterhin nicht auf der Normstufe des Bundes zu regeln, sondern – bei entsprechendem Bedarf – auf der Normstufe der Kantone. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p><span style="color:#454545;">Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 49 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) wie folgt zu ergänzen:</span></p><p> </p><p><span style="color:#454545;">“Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. <i>Private Anbieter werden angemessen berücksichtigt.”</i></span></p><p> </p><p><span style="color:#454545;">Eine Minderheit (Maret Marianne, Crevoisier Crelier, Herzog Eva) beantragt, die Motion abzulehnen. </span></p>
- Gleichwertigkeit öffentlicher und privater Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Mit der Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) im Jahr 2002 hat sich der Gesetzgeber entschieden, dass sich der Bund aus der Finanzierung und Regulierung im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) zurückzieht. Die Überführung der BSLB in die Verantwortung der Kantone (Art. 51 BBG) entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und ermöglicht bedarfsgerechte, auf die Verhältnisse vor Ort abgestimmte Lösungen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:ArialMT">In allen Kantonen besteht ein breites Angebot an Informations- und Beratungsdienstleistungen für Jugendliche und Erwachsene. Dieses reicht von der Bereitstellung von Informationen über Beratungen und Abklärungen verschiedenster Art bis hin zur Zusammenarbeit mit der regionalen Wirtschaft, lokalen Schulen und weiteren Akteuren, wie beispielsweise der Invaliden-versicherung oder den regionalen Arbeitsvermittlungszentren. </span><span style="font-family:Arial">Das föderalistische Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung mit einer klaren Zuteilung der Zuständigkeiten hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Es gehört bereits jetzt zur kantonalen Kompetenz, zu entscheiden, welche Dienstleistungen ein Kanton selber erbringen möchte und welche er an Private auslagert. Der Einbezug von privaten Anbietern ist vor diesem Hintergrund weiterhin nicht auf der Normstufe des Bundes zu regeln, sondern – bei entsprechendem Bedarf – auf der Normstufe der Kantone. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p><span style="color:#454545;">Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 49 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) wie folgt zu ergänzen:</span></p><p> </p><p><span style="color:#454545;">“Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. <i>Private Anbieter werden angemessen berücksichtigt.”</i></span></p><p> </p><p><span style="color:#454545;">Eine Minderheit (Maret Marianne, Crevoisier Crelier, Herzog Eva) beantragt, die Motion abzulehnen. </span></p>
- Gleichwertigkeit öffentlicher und privater Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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