Doppelt so hohe Gebühren für gemeinnützige Stiftungen
- ShortId
-
23.4353
- Id
-
20234353
- Updated
-
26.03.2024 21:00
- Language
-
de
- Title
-
Doppelt so hohe Gebühren für gemeinnützige Stiftungen
- AdditionalIndexing
-
15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz gibt es rund 5000 Stiftungen. Besonders stossend ist, wie kleinere, gemeinnützig ausgerichtete Stiftungen geschröpft werden. Für die Prüfung einer einfachen Jahresberichterstattung, die bereits vorher von einem Wirtschaftsprüfer revidiert wurde, verlangte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA im letzten Jahr noch pauschal 400 Franken. 2023 sind es bereits 500 Franken und ab 2024 – mit der neuen Verordnung – sollen es 750 Franken werden. Das ist annähernd eine Verdoppelung der Gebühren innerhalb von zwei Jahren. Eine gemeinnützige Stiftung braucht künftig 15 Spenden à 50 Franken alleine für die Revisionskosten der ESA. <br>Die erneute, massive Gebührenerhöhung wird damit begründet, dass die ESA kostendeckend arbeiten müsse. Die bisherige Praxis einer alljährlichen Überprüfung bereits revidierter Jahresrechnungen und der zusätzliche Personalbedarf der ESA wird nicht hinterfragt. Ziel muss doch ein effizienteres Bundesamt im Dienst der Stiftungen sein und nicht einfach die amtlichen Prüftätigkeiten vor dem Hintergrund eines Generalverdachts auszuweiten und die Kosten auf die Stiftungen umzulegen.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Rechtsform der Stiftung kennt weder Eigentümer noch Mitglieder. Mit der Stiftungsaufsicht hat der Gesetzgeber ein Korrektiv bzw. eine Kontrollinstanz zu den fehlenden Eigentümerinteressen und -kontrollen geschaffen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA sorgt dafür, dass die ihr unterstellten 5200 klassischen Stiftungen ihr Vermögen von insgesamt etwas mehr als 70 Milliarden Franken so verwenden, wie es der in den Stiftungsstatuten festgehaltene Zweck definiert. Die ESA ist für national und/oder international tätige klassische Stiftungen zuständig. Für die knapp 9000 anderen, tendenziell eher regional oder kantonal tätigen klassischen Stiftungen sind die kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden zuständig. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Um diesen Auftrag wahrnehmen zu können prüft die ESA, ebenso wie die Kantone, insbesondere jährlich die Jahresberichterstattung der ihr unterstellten Stiftungen. Die Stiftungen reichen dazu grundsätzlich drei Unterlagen ein: Erstens ihren Jahresbericht mit einem Beschrieb der Tätigkeit und der Angabe von anderweitigen wichtigen Vorkommnissen im Berichtsjahr inkl. einer abschliessenden Liste der berücksichtigten Destinatäre/Projekte. Zweitens ein vollständiges und rechtmässig unterzeichnetes Stiftungsratsprotokoll betreffend Genehmigung der revidierten Jahresrechnung und des Jahresberichts. Drittens ein Formular, in welchem die Stiftung bestimmte Informationen strukturiert ausfüllt, ähnlich wie bei einer Steuererklärung. Die Revisionsstelle der Stiftung reicht gleichzeitig die revidierte Jahresrechnung und ihr Testat ein. Die darauf folgende Prüfung der ESA ist komplementär zu jener der Revisionsstelle. Die jährliche Eingabe der Jahresbericherstattung ist nötig, um mindestens einmal pro Jahr den akuellen Stand der Tätigkeit der Stiftung erfassen zu können. Eine Eingabe nur alle 3-5 Jahre wäre ungeeignet, um die Aufsicht wahrnehmen zu können. Selbst eine jährlich stattfindende Überprüfung kommt für bestimmte Fälle teilweise sehr spät. Der jährliche Rhythmus hat sich denn auch in der Praxis der ESA und der kantonalen Stiftungsaufsichten bewährt. Gleichzeitig ist es auch für die Stiftungen relevant, jährlich von der Aufsicht eine Rückmeldung zu erhalten. Die Prüfung durch die ESA erfolgt aber zunehmend risikoorientiert.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Für ihre Tätigkeit erhebt die ESA Gebühren, die sich nach der Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18) bemessen und die aufgrund des Kostendeckungsprinzips alle Aufwände der ESA decken müssen. Bei der Berechnung der Gebühren wird sich die ESA gemäss der ab dem 1. Januar 2024 geltenden GebV-ESA an der Komplexität der Jahresberichterstattung orientieren. Dabei spielt auch die Bilanzsumme der Stiftung eine Rolle im Zusammenspiel mit anderen Kriterien wie der Vergangenheit, der Komplexität und den Risiken der Stiftung sowie der Revisionsberichtserstattung oder dem Umfang der eingereichten Dokumente.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gleichzeitig nimmt die Anzahl Stiftungen unter Aufsicht der ESA stetig zu. Um ihre Aufgaben seriös wahrnehmen zu können, muss die ESA ihre personellen und betrieblichen Ressourcen ausbauen. Zu diesem Schluss ist auch die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK gekommen (vgl. EFK-Bericht zur Reorganisation der ESA vom 16. Mai 2022; Prüfauftrag: 21267). Fakt ist insbesondere, dass die Anzahl der Fälle, die pro juristischem Mitarbeiter betreut werden (Ratio), weiterhin deutlich höher ist als in den kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden. Die vom Interpellanten angesprochene Gebührenerhöhung, welche jede der Aufsicht der ESA unterstehende Stiftung im Durchschnitt 200 Franken Mehrkosten pro Jahr bringen wird, soll diese zusätzlichen Ressourcen haushaltsneutral finanzieren. Im Übrigen hat der Preisüberwacher mit der ESA vereinbart, die Auswirkungen der Gebührenerhöhung im zweiten Halbjahr im Rahmen eines Monitorings zu untersuchen. Darüber hinaus sieht der Bundesrat aktuell keinen Handlungsbedarf.</span></p></div>
- <p>Der Bundesrat hat am 01.11.2023 die Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA) revidiert. Die neue Verordnung tritt auf den 01.01.2024 in Kraft. Der Kernpunkt der neuen Verordnung ist eine erneute Gebührenerhöhung – mit massiven finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Stiftungen. Hierzu stellen sich folgende Fragen: <br>- Warum kann der Aufwand der ESA und damit der finanzielle und administrative Aufwand der Stiftungen nicht reduziert werden, indem von einer alljährlichen Überprüfung bereits revidierter Jahresabschlüsse auf einen Mehrjahresrhythmus gewechselt wird und auf vertiefte Prüfungen in Verdachtsfällen?<br>- Wäre der Bundesrat bereit, gemeinnützigen Stiftungen mit geringer Bilanzsumme (< 5 Mio. CHF) differenziert zu behandeln und eine separate und günstigere Gebührenkategorie mit einem längeren Revisionsrhythmus einzuführen (z.B. alle 3 – 5 Jahre)?</p>
- Doppelt so hohe Gebühren für gemeinnützige Stiftungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz gibt es rund 5000 Stiftungen. Besonders stossend ist, wie kleinere, gemeinnützig ausgerichtete Stiftungen geschröpft werden. Für die Prüfung einer einfachen Jahresberichterstattung, die bereits vorher von einem Wirtschaftsprüfer revidiert wurde, verlangte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA im letzten Jahr noch pauschal 400 Franken. 2023 sind es bereits 500 Franken und ab 2024 – mit der neuen Verordnung – sollen es 750 Franken werden. Das ist annähernd eine Verdoppelung der Gebühren innerhalb von zwei Jahren. Eine gemeinnützige Stiftung braucht künftig 15 Spenden à 50 Franken alleine für die Revisionskosten der ESA. <br>Die erneute, massive Gebührenerhöhung wird damit begründet, dass die ESA kostendeckend arbeiten müsse. Die bisherige Praxis einer alljährlichen Überprüfung bereits revidierter Jahresrechnungen und der zusätzliche Personalbedarf der ESA wird nicht hinterfragt. Ziel muss doch ein effizienteres Bundesamt im Dienst der Stiftungen sein und nicht einfach die amtlichen Prüftätigkeiten vor dem Hintergrund eines Generalverdachts auszuweiten und die Kosten auf die Stiftungen umzulegen.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Rechtsform der Stiftung kennt weder Eigentümer noch Mitglieder. Mit der Stiftungsaufsicht hat der Gesetzgeber ein Korrektiv bzw. eine Kontrollinstanz zu den fehlenden Eigentümerinteressen und -kontrollen geschaffen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA sorgt dafür, dass die ihr unterstellten 5200 klassischen Stiftungen ihr Vermögen von insgesamt etwas mehr als 70 Milliarden Franken so verwenden, wie es der in den Stiftungsstatuten festgehaltene Zweck definiert. Die ESA ist für national und/oder international tätige klassische Stiftungen zuständig. Für die knapp 9000 anderen, tendenziell eher regional oder kantonal tätigen klassischen Stiftungen sind die kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden zuständig. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Um diesen Auftrag wahrnehmen zu können prüft die ESA, ebenso wie die Kantone, insbesondere jährlich die Jahresberichterstattung der ihr unterstellten Stiftungen. Die Stiftungen reichen dazu grundsätzlich drei Unterlagen ein: Erstens ihren Jahresbericht mit einem Beschrieb der Tätigkeit und der Angabe von anderweitigen wichtigen Vorkommnissen im Berichtsjahr inkl. einer abschliessenden Liste der berücksichtigten Destinatäre/Projekte. Zweitens ein vollständiges und rechtmässig unterzeichnetes Stiftungsratsprotokoll betreffend Genehmigung der revidierten Jahresrechnung und des Jahresberichts. Drittens ein Formular, in welchem die Stiftung bestimmte Informationen strukturiert ausfüllt, ähnlich wie bei einer Steuererklärung. Die Revisionsstelle der Stiftung reicht gleichzeitig die revidierte Jahresrechnung und ihr Testat ein. Die darauf folgende Prüfung der ESA ist komplementär zu jener der Revisionsstelle. Die jährliche Eingabe der Jahresbericherstattung ist nötig, um mindestens einmal pro Jahr den akuellen Stand der Tätigkeit der Stiftung erfassen zu können. Eine Eingabe nur alle 3-5 Jahre wäre ungeeignet, um die Aufsicht wahrnehmen zu können. Selbst eine jährlich stattfindende Überprüfung kommt für bestimmte Fälle teilweise sehr spät. Der jährliche Rhythmus hat sich denn auch in der Praxis der ESA und der kantonalen Stiftungsaufsichten bewährt. Gleichzeitig ist es auch für die Stiftungen relevant, jährlich von der Aufsicht eine Rückmeldung zu erhalten. Die Prüfung durch die ESA erfolgt aber zunehmend risikoorientiert.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Für ihre Tätigkeit erhebt die ESA Gebühren, die sich nach der Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18) bemessen und die aufgrund des Kostendeckungsprinzips alle Aufwände der ESA decken müssen. Bei der Berechnung der Gebühren wird sich die ESA gemäss der ab dem 1. Januar 2024 geltenden GebV-ESA an der Komplexität der Jahresberichterstattung orientieren. Dabei spielt auch die Bilanzsumme der Stiftung eine Rolle im Zusammenspiel mit anderen Kriterien wie der Vergangenheit, der Komplexität und den Risiken der Stiftung sowie der Revisionsberichtserstattung oder dem Umfang der eingereichten Dokumente.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gleichzeitig nimmt die Anzahl Stiftungen unter Aufsicht der ESA stetig zu. Um ihre Aufgaben seriös wahrnehmen zu können, muss die ESA ihre personellen und betrieblichen Ressourcen ausbauen. Zu diesem Schluss ist auch die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK gekommen (vgl. EFK-Bericht zur Reorganisation der ESA vom 16. Mai 2022; Prüfauftrag: 21267). Fakt ist insbesondere, dass die Anzahl der Fälle, die pro juristischem Mitarbeiter betreut werden (Ratio), weiterhin deutlich höher ist als in den kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden. Die vom Interpellanten angesprochene Gebührenerhöhung, welche jede der Aufsicht der ESA unterstehende Stiftung im Durchschnitt 200 Franken Mehrkosten pro Jahr bringen wird, soll diese zusätzlichen Ressourcen haushaltsneutral finanzieren. Im Übrigen hat der Preisüberwacher mit der ESA vereinbart, die Auswirkungen der Gebührenerhöhung im zweiten Halbjahr im Rahmen eines Monitorings zu untersuchen. Darüber hinaus sieht der Bundesrat aktuell keinen Handlungsbedarf.</span></p></div>
- <p>Der Bundesrat hat am 01.11.2023 die Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA) revidiert. Die neue Verordnung tritt auf den 01.01.2024 in Kraft. Der Kernpunkt der neuen Verordnung ist eine erneute Gebührenerhöhung – mit massiven finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Stiftungen. Hierzu stellen sich folgende Fragen: <br>- Warum kann der Aufwand der ESA und damit der finanzielle und administrative Aufwand der Stiftungen nicht reduziert werden, indem von einer alljährlichen Überprüfung bereits revidierter Jahresabschlüsse auf einen Mehrjahresrhythmus gewechselt wird und auf vertiefte Prüfungen in Verdachtsfällen?<br>- Wäre der Bundesrat bereit, gemeinnützigen Stiftungen mit geringer Bilanzsumme (< 5 Mio. CHF) differenziert zu behandeln und eine separate und günstigere Gebührenkategorie mit einem längeren Revisionsrhythmus einzuführen (z.B. alle 3 – 5 Jahre)?</p>
- Doppelt so hohe Gebühren für gemeinnützige Stiftungen
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