Rechtsgleichheit in der Chemikalienverordnung für alle sowie Benachteiligung für Schweizer Versandhandelsbetriebe
- ShortId
-
23.4354
- Id
-
20234354
- Updated
-
26.03.2024 21:01
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsgleichheit in der Chemikalienverordnung für alle sowie Benachteiligung für Schweizer Versandhandelsbetriebe
- AdditionalIndexing
-
15;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Chemikalienverordnung schreibt einer Unternehmung vor, welche Gesetze & Vorschriften beim Import von Produkten aus dem Ausland einzuhalten sind. Wer Chemikalien beruflich oder gewerblich einführt, gilt im Sinne der Chemikaliengesetzgebung als Hersteller und muss die besonderen Pflichten eines Herstellers erfüllen. Im Rahmen der Selbstkontrolle muss der Hersteller oder die Importeurin beurteilen, ob die Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie oder er muss in Übereinstimmung mit der Chemikaliengesetzgebung:<br>- sie nach ihren Eigenschaften einstufen,<br>sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen, Expositionsszenarien entwickeln, ein Sicherheitsdatenblatt erstellen, welches Helvetisiert ist.<br>Unabhängig, ob diese Online oder stationär verkauft werden, ist die korrekte Kennzeichnung und Anmeldung im RPC von grosser Bedeutung. Besonders der Boom von Fahrzeugpflegeshops in der Schweiz zeigt deutliche Sicherheitslücken, da sich ein Grossteil dieser Shops nicht an diese Regeln hält. Zuständig für die Kontrollen sind jeweils die Kantone, in denen die Unternehmen Ihren Sitz haben. <br>Wir stellen fest, dass trotz mehrfacher Beschwerden beim BAG (Direktionsbereich Gesundheitsschutz/Abteilung Chemikalien) durch einen Betrieb im Kanton Aargau die Kantone nicht überall gleich intervenieren und auf Hinweise nicht oder kaum reagieren. Der Bundesrat hat zudem in der Interpellation 22.3967 explizit festgehalten, dass bei einem Import aus dem Ausland überdies die Schweizer Rechtsordnung betreffend Kennzeichnung für Versandhändler aus dem Ausland nicht gilt. Was somit bedeutet, dass nicht nur Arbeitnehmende gefährdet sind, sondern insbesondere Privatkunden, die aufgrund der Preise in deutschen Onlineshops Chemikalien für den Privatgebrauch bestellen. Dies ist eine wirtschaftliche Benachteiligung von Schweizer Unternehmen, welche sehr hohe Hürden überwinden müssen für die gesetzliche Inverkehrbringung von Chemikalien.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">1. </span><span style="font-family:Arial">Das Prinzip der Selbstkontrolle im Chemikaliengesetz (Art. 5 ChemG, SR 813.1) und dem daraus resultierenden liberalen Chemikalienmarkt führen dazu, dass die meisten Chemikalien ohne vorgängige behördliche Kontrolle auf den Markt gelangen. Die kantonalen Vollzugsbehörden überprüfen erst im Nachgang mittels Stichproben, ob die Produkte die Vorgaben des Chemikalienrechts erfüllen. Es liegt in der Natur der föderalen Vollzugsorganisation, dass dabei unterschiedliche, den kantonalen Gegebenheiten angepasste Schwerpunkte gesetzt werden. Beim BAG eingehende Beschwerden werden (wie auch im angeführten Beispiel) umgehend an die zuständigen kantonalen Vollzugsstellen weitergeleitet. Da diese jedoch meist parallel in verschiedensten Vollzugsangelegenheiten tätig sind, bedarf es je nach Risikosituation einer angemessenen Zeit, bis alle Sachverhalte überprüft werden können. Von Seiten Bund und Kantonen werden grosse Anstrengungen unternommen, um einen einheitlichen Vollzug des Chemikalienrechts in der Schweiz zu gewährleisten. So wurde der Vollzug im Bereich Marktkontrolle 2020-2021 einer externen Evaluation unterzogen und die daraus resultierenden Empfehlungen zur Optimierung gezielt angegangen</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">  </span><span style="font-family:Arial">(</span><a href="http://www.bag.admin.ch" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">www.bag.admin.ch</span></a><span style="font-family:Arial"> > </span><a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag.html" title="Das BAG" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">Das BAG</span></a><span style="font-family:Arial"> > </span><a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/publikationen.html" title="Publikationen" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">Publikationen</span></a><span style="font-family:Arial"> > </span><a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/publikationen/evaluationsberichte.html" title="Evaluationsberichte" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">Evaluationsberichte</span></a><span style="font-family:Arial"> > Evaluationsberichte Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz)</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">2. </span><span style="font-family:Arial">Durch die Vorgaben für das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien wird sichergestellt, dass die Verwenderinnen über alle erforderlichen Informationen verfügen, um sicher damit umgehen zu können. Die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes gelten allerdings nur im Zollinland, weshalb auch nur bezogen auf dieses Gebiet vom Grundsatz der Herstellerverantwortlichkeit ausgegangen werden kann. Beim Import von Chemikalien zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (sei es direkt oder via Onlinehandel) erwachsen aber für die Importeurin ebenfalls Selbstkontrollpflichten. Dank der Gleichsetzung der Importeurin mit der Herstellerin wird auch hier ein adäquater Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt. Es war allerdings ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, den Import zum privaten Gebrauch von diesen Regelungen auszunehmen. Der Bundesrat hat deshalb keine gesetzliche Grundlage, um regulierend einzugreifen. Da die chemikalienrechtlichen Anforderungen in der Schweiz weitgehend mit jenen im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) harmonisiert sind, akzentuiert sich diese Thematik in erster Linie bei Importen aus Drittstaaten. </span></p></div>
- <p>Angesichts der in der Begründung beschrieben Situation bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:<br>1. Wie soll die Rechtsgleichheit der Chemikalienverordnung gesamt schweizerisch umgesetzt werden? <br>2. Wie will der Bundesrat verhindern, dass Schweizer Unternehmen nicht durch das Chemikaliengesetz massiv benachteiligt werden, gegenüber ausländischen Versandhändlern? </p>
- Rechtsgleichheit in der Chemikalienverordnung für alle sowie Benachteiligung für Schweizer Versandhandelsbetriebe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Chemikalienverordnung schreibt einer Unternehmung vor, welche Gesetze & Vorschriften beim Import von Produkten aus dem Ausland einzuhalten sind. Wer Chemikalien beruflich oder gewerblich einführt, gilt im Sinne der Chemikaliengesetzgebung als Hersteller und muss die besonderen Pflichten eines Herstellers erfüllen. Im Rahmen der Selbstkontrolle muss der Hersteller oder die Importeurin beurteilen, ob die Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie oder er muss in Übereinstimmung mit der Chemikaliengesetzgebung:<br>- sie nach ihren Eigenschaften einstufen,<br>sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen, Expositionsszenarien entwickeln, ein Sicherheitsdatenblatt erstellen, welches Helvetisiert ist.<br>Unabhängig, ob diese Online oder stationär verkauft werden, ist die korrekte Kennzeichnung und Anmeldung im RPC von grosser Bedeutung. Besonders der Boom von Fahrzeugpflegeshops in der Schweiz zeigt deutliche Sicherheitslücken, da sich ein Grossteil dieser Shops nicht an diese Regeln hält. Zuständig für die Kontrollen sind jeweils die Kantone, in denen die Unternehmen Ihren Sitz haben. <br>Wir stellen fest, dass trotz mehrfacher Beschwerden beim BAG (Direktionsbereich Gesundheitsschutz/Abteilung Chemikalien) durch einen Betrieb im Kanton Aargau die Kantone nicht überall gleich intervenieren und auf Hinweise nicht oder kaum reagieren. Der Bundesrat hat zudem in der Interpellation 22.3967 explizit festgehalten, dass bei einem Import aus dem Ausland überdies die Schweizer Rechtsordnung betreffend Kennzeichnung für Versandhändler aus dem Ausland nicht gilt. Was somit bedeutet, dass nicht nur Arbeitnehmende gefährdet sind, sondern insbesondere Privatkunden, die aufgrund der Preise in deutschen Onlineshops Chemikalien für den Privatgebrauch bestellen. Dies ist eine wirtschaftliche Benachteiligung von Schweizer Unternehmen, welche sehr hohe Hürden überwinden müssen für die gesetzliche Inverkehrbringung von Chemikalien.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">1. </span><span style="font-family:Arial">Das Prinzip der Selbstkontrolle im Chemikaliengesetz (Art. 5 ChemG, SR 813.1) und dem daraus resultierenden liberalen Chemikalienmarkt führen dazu, dass die meisten Chemikalien ohne vorgängige behördliche Kontrolle auf den Markt gelangen. Die kantonalen Vollzugsbehörden überprüfen erst im Nachgang mittels Stichproben, ob die Produkte die Vorgaben des Chemikalienrechts erfüllen. Es liegt in der Natur der föderalen Vollzugsorganisation, dass dabei unterschiedliche, den kantonalen Gegebenheiten angepasste Schwerpunkte gesetzt werden. Beim BAG eingehende Beschwerden werden (wie auch im angeführten Beispiel) umgehend an die zuständigen kantonalen Vollzugsstellen weitergeleitet. Da diese jedoch meist parallel in verschiedensten Vollzugsangelegenheiten tätig sind, bedarf es je nach Risikosituation einer angemessenen Zeit, bis alle Sachverhalte überprüft werden können. Von Seiten Bund und Kantonen werden grosse Anstrengungen unternommen, um einen einheitlichen Vollzug des Chemikalienrechts in der Schweiz zu gewährleisten. So wurde der Vollzug im Bereich Marktkontrolle 2020-2021 einer externen Evaluation unterzogen und die daraus resultierenden Empfehlungen zur Optimierung gezielt angegangen</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">  </span><span style="font-family:Arial">(</span><a href="http://www.bag.admin.ch" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">www.bag.admin.ch</span></a><span style="font-family:Arial"> > </span><a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag.html" title="Das BAG" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">Das BAG</span></a><span style="font-family:Arial"> > </span><a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/publikationen.html" title="Publikationen" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">Publikationen</span></a><span style="font-family:Arial"> > </span><a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/publikationen/evaluationsberichte.html" title="Evaluationsberichte" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">Evaluationsberichte</span></a><span style="font-family:Arial"> > Evaluationsberichte Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz)</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">2. </span><span style="font-family:Arial">Durch die Vorgaben für das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien wird sichergestellt, dass die Verwenderinnen über alle erforderlichen Informationen verfügen, um sicher damit umgehen zu können. Die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes gelten allerdings nur im Zollinland, weshalb auch nur bezogen auf dieses Gebiet vom Grundsatz der Herstellerverantwortlichkeit ausgegangen werden kann. Beim Import von Chemikalien zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (sei es direkt oder via Onlinehandel) erwachsen aber für die Importeurin ebenfalls Selbstkontrollpflichten. Dank der Gleichsetzung der Importeurin mit der Herstellerin wird auch hier ein adäquater Umwelt- und Gesundheitsschutz sichergestellt. Es war allerdings ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, den Import zum privaten Gebrauch von diesen Regelungen auszunehmen. Der Bundesrat hat deshalb keine gesetzliche Grundlage, um regulierend einzugreifen. Da die chemikalienrechtlichen Anforderungen in der Schweiz weitgehend mit jenen im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) harmonisiert sind, akzentuiert sich diese Thematik in erster Linie bei Importen aus Drittstaaten. </span></p></div>
- <p>Angesichts der in der Begründung beschrieben Situation bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:<br>1. Wie soll die Rechtsgleichheit der Chemikalienverordnung gesamt schweizerisch umgesetzt werden? <br>2. Wie will der Bundesrat verhindern, dass Schweizer Unternehmen nicht durch das Chemikaliengesetz massiv benachteiligt werden, gegenüber ausländischen Versandhändlern? </p>
- Rechtsgleichheit in der Chemikalienverordnung für alle sowie Benachteiligung für Schweizer Versandhandelsbetriebe
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