Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Gefängnissen aufgrund Platzmangels

ShortId
23.4357
Id
20234357
Updated
26.03.2024 21:03
Language
de
Title
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Gefängnissen aufgrund Platzmangels
AdditionalIndexing
28;2836;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Derzeit existieren kaum belastbare Daten zur ausserfamiliären (nicht freiwilligen) Unterbringung von Minderjährigen für die gesamte Schweiz. Daher können die gewünschten Angaben insb. zu Häufigkeit, Verteilung und Dauer solcher Platzierungen nicht geliefert werden. Derzeit wird indessen im Auftrag des Bundesamts für Justiz (BJ) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden die Machbarkeit einer Statistik auf Bundesebene geprüft, die insbesondere alle ausserfamiliär untergebrachten Minderjährigen erfasst. Die Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudie werden Mitte 2024 vorliegen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2./3. Die Unterbringung minderjähriger Personen in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik beruht auf einem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Einzelfall nach Massgabe von Artikel 314</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">b</span><span style="font-family:Arial"> Zivilgesetzbuch (ZGB) in Verbindung mit Artikel 310 und 426 ff. ZGB und der Prinzipien von Verhältnismässigkeit und Subsidiarität, wenn dies für den Schutz und die Betreuung eine geeignete Massnahme darstellt und der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Vor ihrem Entscheid hat die KESB die minderjährige Person grundsätzlich anzuhören (Art. 314</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 1 ZGB), und die Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450 Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">1 ZGB), auch von der minderjährigen Person selbst, sofern sie urteilsfähig ist (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">314</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">b</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 2 ZGB). Da der Vollzug des Kindesschutzrechts bei den Kantonen liegt und eine nationale Statistik dazu fehlt (vgl. Ziff.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">1), können auch dazu keine weiteren Angaben gemacht werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. Nach der Rechtsprechung kommt eine kurzzeitige Unterbringung minderjähriger Personen in einer Jugendabteilung eines Gefängnises oder einer ähnlichen Einrichtung im Einzelfall (z.B. zur Abklärung weiterer Massnahmen) ausnahmsweise in Betracht, wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann und die wesentlichen Bedürfnisse der betroffenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung befriedigt werden können (BGE 138 III 593, 600, E. 8.1: BGer 5A_864/2009 vom 11.1.2010, E. 3.3; EGMR D.G. gegen Irland (Nr. 39474/98) vom 16. Mai 2002, § 83 f.). Das gilt auch für die ausnahmsweise zulässige Untersuchungshaft gegenüber minderjährigen Personen (BGE 142 IV 389 E.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">4). Die Unterbringung von Minderjährigen im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme in einem Gefängnis oder einer ähnlichen Einrichtung aufgrund ungenügender Unterbringungsalternativen erscheint insb. auch mit den Zielsetzungen der UNO-Kinderrechtskonvention nur in Ausnahmefällen vereinbar (vgl. namentlich Art. 20 und 37 lit. b UNO-KRK).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">5./7./8. Derzeit bestehen in der Schweiz aus verschiedenen Gründen nicht genügend stationäre Unterbringungsplätze für Minderjährige. Mit Unterstützung des Bundes (Koordination, Subvention) sind die dafür zuständigen Kantone bereits dabei, das Angebot kontinuierlich auszubauen und zu verbessern, wobei Austausch und Zusammenarbeit zentral sind. Ein genügendes Angebot an stationären, aber auch an ambulanten Kinder- und Jugendhilfeangeboten bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrieplätzen ist wesentlich zur Vermeidung von auch nur vorübergehenden Unterbringungen von Minderjährigen in Jugendabteilungen von Gefängnissen oder ähnlichen Einrichtungen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">6. Sämtliche Gefängnisse in der Schweiz mit einer Jugendabteilung verfügen über interne Gesundheitsdienste mit adäquat ausgestatteten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie entsprechendem Pikettdienst. </span></p></div>
  • <p>Gemäss SRF-Recherchen, bestätigt durch die erwähnten Behörden, werden Jugendliche bei akutem Platzmangel nicht in einer Institution, sondern auch in Gefängnissen untergebracht. Argumentiert wird mit Art. 307, Abs. 1 des ZGB. Die Praxis der zivilrechtlichen Platzierung wurde bereits - u.a. von der Antifolterkommission - stark kritisiert. In Ausnahmesituation würden Obergerichte und sogar das Bundesgericht diese Praxis schützen.</p><p>Doch das Wohl der Jugendlichen ist mit dieser Praxis weder gewährleistet, noch ist es vertretbar, dass Jugendliche ohne strafrechtlich relevante Begründung in ein Gefängnis müssen.&nbsp;</p><p>Die Interpellantin bittet den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Wie oft kam diese «Platzierung», geordnet nach Wohnkanton der jeweiligen Jugendlichen, vor? Wie viele von den betroffenen Jugendlichen waren zum Zeitpunkt der Unterbringung unter 16 Jahren alt? Wie lange war die Aufenthaltsdauer der Jugendlichen?</li><li>Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden diese zivilrechtlichen «Platzierungen» verfügt? Wie oft wurde der Entscheid angefochten? Da es sich um minderjährige Jugendliche handelt: Wer hat den Entscheid angefochten?&nbsp;</li><li>Haben die Jugendlichen jeweils einen Entscheid/ eine Verfügung in Bezug auf ihre «Platzierung» erhalten? Wie wurde den Jugendlichen erklärt, dass sie in einem Gefängnis untergebracht werden? Wie wird das rechtliche Gehör der Jugendlichen gewährleistet?&nbsp;</li><li>Ist eine Unterbringung im Gefängnis einer/s Jugendlichen unter 16 Jahren rechtlich überhaupt zulässig?</li><li>Was sind die Gründe, dass die betroffenen Kantone und Gemeinden eine Platzierung ausserhalb eines Gefängnisses nicht sicherstellen konnten?</li><li>Wie sieht die gesundheitliche Versorgung in den jeweiligen Gefängnissen aus?&nbsp;</li><li>Was unternehmen die betroffenen Gemeinden und Kantone, um eine Platzierung / Unterbringung ausserhalb eines Gefängnisses sicherzustellen? Welche zusätzlichen Massnahmen sind notwendig, um künftig solche Unterbringungen zu verhindern?</li><li>Wie müsste das Gesetz angepasst werden, damit eine Verfügung aus nicht strafrechtlichen Gründen verhindert werden kann?</li></ol>
  • Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Gefängnissen aufgrund Platzmangels
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Derzeit existieren kaum belastbare Daten zur ausserfamiliären (nicht freiwilligen) Unterbringung von Minderjährigen für die gesamte Schweiz. Daher können die gewünschten Angaben insb. zu Häufigkeit, Verteilung und Dauer solcher Platzierungen nicht geliefert werden. Derzeit wird indessen im Auftrag des Bundesamts für Justiz (BJ) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden die Machbarkeit einer Statistik auf Bundesebene geprüft, die insbesondere alle ausserfamiliär untergebrachten Minderjährigen erfasst. Die Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudie werden Mitte 2024 vorliegen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2./3. Die Unterbringung minderjähriger Personen in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik beruht auf einem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Einzelfall nach Massgabe von Artikel 314</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">b</span><span style="font-family:Arial"> Zivilgesetzbuch (ZGB) in Verbindung mit Artikel 310 und 426 ff. ZGB und der Prinzipien von Verhältnismässigkeit und Subsidiarität, wenn dies für den Schutz und die Betreuung eine geeignete Massnahme darstellt und der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Vor ihrem Entscheid hat die KESB die minderjährige Person grundsätzlich anzuhören (Art. 314</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 1 ZGB), und die Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450 Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">1 ZGB), auch von der minderjährigen Person selbst, sofern sie urteilsfähig ist (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">314</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">b</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 2 ZGB). Da der Vollzug des Kindesschutzrechts bei den Kantonen liegt und eine nationale Statistik dazu fehlt (vgl. Ziff.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">1), können auch dazu keine weiteren Angaben gemacht werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. Nach der Rechtsprechung kommt eine kurzzeitige Unterbringung minderjähriger Personen in einer Jugendabteilung eines Gefängnises oder einer ähnlichen Einrichtung im Einzelfall (z.B. zur Abklärung weiterer Massnahmen) ausnahmsweise in Betracht, wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann und die wesentlichen Bedürfnisse der betroffenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung befriedigt werden können (BGE 138 III 593, 600, E. 8.1: BGer 5A_864/2009 vom 11.1.2010, E. 3.3; EGMR D.G. gegen Irland (Nr. 39474/98) vom 16. Mai 2002, § 83 f.). Das gilt auch für die ausnahmsweise zulässige Untersuchungshaft gegenüber minderjährigen Personen (BGE 142 IV 389 E.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">4). Die Unterbringung von Minderjährigen im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme in einem Gefängnis oder einer ähnlichen Einrichtung aufgrund ungenügender Unterbringungsalternativen erscheint insb. auch mit den Zielsetzungen der UNO-Kinderrechtskonvention nur in Ausnahmefällen vereinbar (vgl. namentlich Art. 20 und 37 lit. b UNO-KRK).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">5./7./8. Derzeit bestehen in der Schweiz aus verschiedenen Gründen nicht genügend stationäre Unterbringungsplätze für Minderjährige. Mit Unterstützung des Bundes (Koordination, Subvention) sind die dafür zuständigen Kantone bereits dabei, das Angebot kontinuierlich auszubauen und zu verbessern, wobei Austausch und Zusammenarbeit zentral sind. Ein genügendes Angebot an stationären, aber auch an ambulanten Kinder- und Jugendhilfeangeboten bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrieplätzen ist wesentlich zur Vermeidung von auch nur vorübergehenden Unterbringungen von Minderjährigen in Jugendabteilungen von Gefängnissen oder ähnlichen Einrichtungen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">6. Sämtliche Gefängnisse in der Schweiz mit einer Jugendabteilung verfügen über interne Gesundheitsdienste mit adäquat ausgestatteten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie entsprechendem Pikettdienst. </span></p></div>
    • <p>Gemäss SRF-Recherchen, bestätigt durch die erwähnten Behörden, werden Jugendliche bei akutem Platzmangel nicht in einer Institution, sondern auch in Gefängnissen untergebracht. Argumentiert wird mit Art. 307, Abs. 1 des ZGB. Die Praxis der zivilrechtlichen Platzierung wurde bereits - u.a. von der Antifolterkommission - stark kritisiert. In Ausnahmesituation würden Obergerichte und sogar das Bundesgericht diese Praxis schützen.</p><p>Doch das Wohl der Jugendlichen ist mit dieser Praxis weder gewährleistet, noch ist es vertretbar, dass Jugendliche ohne strafrechtlich relevante Begründung in ein Gefängnis müssen.&nbsp;</p><p>Die Interpellantin bittet den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Wie oft kam diese «Platzierung», geordnet nach Wohnkanton der jeweiligen Jugendlichen, vor? Wie viele von den betroffenen Jugendlichen waren zum Zeitpunkt der Unterbringung unter 16 Jahren alt? Wie lange war die Aufenthaltsdauer der Jugendlichen?</li><li>Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden diese zivilrechtlichen «Platzierungen» verfügt? Wie oft wurde der Entscheid angefochten? Da es sich um minderjährige Jugendliche handelt: Wer hat den Entscheid angefochten?&nbsp;</li><li>Haben die Jugendlichen jeweils einen Entscheid/ eine Verfügung in Bezug auf ihre «Platzierung» erhalten? Wie wurde den Jugendlichen erklärt, dass sie in einem Gefängnis untergebracht werden? Wie wird das rechtliche Gehör der Jugendlichen gewährleistet?&nbsp;</li><li>Ist eine Unterbringung im Gefängnis einer/s Jugendlichen unter 16 Jahren rechtlich überhaupt zulässig?</li><li>Was sind die Gründe, dass die betroffenen Kantone und Gemeinden eine Platzierung ausserhalb eines Gefängnisses nicht sicherstellen konnten?</li><li>Wie sieht die gesundheitliche Versorgung in den jeweiligen Gefängnissen aus?&nbsp;</li><li>Was unternehmen die betroffenen Gemeinden und Kantone, um eine Platzierung / Unterbringung ausserhalb eines Gefängnisses sicherzustellen? Welche zusätzlichen Massnahmen sind notwendig, um künftig solche Unterbringungen zu verhindern?</li><li>Wie müsste das Gesetz angepasst werden, damit eine Verfügung aus nicht strafrechtlichen Gründen verhindert werden kann?</li></ol>
    • Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Gefängnissen aufgrund Platzmangels

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