Entzug von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund von potenziellen "Reputationsrisiken"

ShortId
23.4361
Id
20234361
Updated
10.06.2024 14:25
Language
de
Title
Entzug von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund von potenziellen "Reputationsrisiken"
AdditionalIndexing
2811;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>-</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sind in erster Linie die Migrationsbehörden des Wohnkantons der betreffenden Ausländerinnen und Ausländer zu-ständig. Der Bund prüft entsprechende Gesuche subsidiär in Fällen, die der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) unterliegen (Art. 85 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201; Verordnung des EJPD über das auslän-derrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1). Im Jahr 2022 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Bewilligungserteilung (Neuzulassung) an 10 nicht sanktionniert russische Staatsangehörige, im 2023 waren es 16 Fälle (Stand 30.11.2023). In Bezug auf die Zustimmung der Verlängerung verweigerte das SEM 2 Fälle im 2022 und 4 Fälle im 2023. Die Anzahl der durch die Kantone verweigerten Gesuche entzieht sich der Kenntnis des Bundes.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2.–3. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung prüft die zuständige Behörde, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. In Fällen ohne Rechtsanspruch auf die Bewilligung erfolgt diese Prüfung im Ermessen der Behörden. Die Behörden berücksichtigen bei ihrem Entscheid die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person (Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Sie sind ausserdem an die verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gebunden. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen (Art. 8 und 13 der Bundesverfassung, BV; SR 101) sowie das Non-Refoulement-Gebot, das zwingendes Völkerrecht darstellt (Art. 25 BV und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK; SR 0.101). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie Willkürverbot, Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit sind ebenfalls zu beachten, und die Behörden sind zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet. Das Reputationsrisiko ist ein Teil dieser Ermessensausübung und Interessenabwägung, welche bei der Verlängerung der Bewilligung vorzunehmen sind. Auch der Weiteraufenthalt von nicht sanktionierten Personen kann die Interessen der Schweiz tangieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) sind die Wahrung des guten Rufs der Schweiz und die Verhinderung der Umgehung von Sanktionen bei der Prüfung im Einzelfall zu berücksichtigen (Urteile des BVGer F-4838/2020 vom 1. Dezember 2022 und F-2303/2019 vom 23. Februar 2021). Die Staatsangehörigkeit der Person spielt bei der Gesuchsprüfung keine Rolle. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. Der Bundesrat sieht keinen Widerspruch zu den demokratischen Werten, da die Entscheide auf rechtsstaatlichen Verfahren basieren. Bewilligungsentscheide werden im Rahmen der Ermessensausübung der zuständigen Behörde und unter Beachtung der genannten Rechtsgrundsätze erlassen. Die Behörde nimmt eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vor. Jeder Fall wird einzeln geprüft und beurteilt. Bei einem ablehnenden Entscheid stehen Rechtsmittel offen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">5. Der Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann nur aus den gesetz-lich vorgesehenen Gründen angeordnet werden, namentlich wenn die ausländische Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Behörde prüft dies im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung. Ein potenzieller Reputationsverlust für die Schweiz ist nur ein Element von vielen, die bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. </span></p></div>
  • <p>In den vergangenen Monaten ist es beim SEM zu Fällen gekommen, bei welchen nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung "potenzieller Reputationsverlustes für die Schweiz" verweigert wurde.&nbsp;</p><p>In dieser Zeit konnte man in den Medien sowohl eine Entwertung Russlands als auch russischer Staatsbürger beobachten. Vieles, was einen Bezug zu Russland aufweist, wird als negativ, schlecht oder gar "gefährlich" empfunden, Wohnungen werden nicht an russische Staatsbürger vergeben. Auch Arbeitnehmer verlieren ihre Stelle, weil sie aufgrund der Herkunft nicht mehr als "salonfähig" gelten. Die Begründung "potenzieller Reputationsverlust" scheint massgeblich auf geopolitischen Spannungen zu basieren.&nbsp;</p><p>Ein derartiges Vorgehen ist mit den Grundwerten unseres demokratischen Rechtsstaates kaum vereinbar. Es weckt gar Erinnerungen an dunkle Zeiten, in denen Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religion oder wegen Verwandtschaften in Sippenhaft genommen wurden. Ein solches Vorgehen steht auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG).</p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><ol><li>Bei wie vielen nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis abgelehnt, zur Ablehnung vorgemerkt oder die Entscheidung verzögert?</li><li>Sieht der Bundesrat in integrierten nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen mit einem Schweizer Aufenthaltstitel eine potenzielle Gefahr für die Schweiz? Wieso?</li><li>Ist ein allfälliger Reputationsverlust aufgrund momentaner geopolitischer Gegebenheiten ein rechtfertigender Grund, um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen der Staatszugehörigkeit des Antragsstellers zu verweigern?</li><li>Sieht der Bundesrat bei der Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels mit solchen Begründungen keinen Widerspruch zu den Grundwerten unseres demokratischen Rechtsstaates?</li><li>Der Bundesrat schreibt in der Antwort auf die Ip. Marti (22.3197) unter anderem: "Eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann nur aus spezifischen Gründen widerrufen werden, beispielsweise wenn die betroffene Person eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt." Inwiefern ist ein potenzieller Reputationsschaden eine "Gefährdung der Sicherheit"?</li></ol>
  • Entzug von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund von potenziellen "Reputationsrisiken"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>-</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sind in erster Linie die Migrationsbehörden des Wohnkantons der betreffenden Ausländerinnen und Ausländer zu-ständig. Der Bund prüft entsprechende Gesuche subsidiär in Fällen, die der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) unterliegen (Art. 85 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201; Verordnung des EJPD über das auslän-derrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1). Im Jahr 2022 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Bewilligungserteilung (Neuzulassung) an 10 nicht sanktionniert russische Staatsangehörige, im 2023 waren es 16 Fälle (Stand 30.11.2023). In Bezug auf die Zustimmung der Verlängerung verweigerte das SEM 2 Fälle im 2022 und 4 Fälle im 2023. Die Anzahl der durch die Kantone verweigerten Gesuche entzieht sich der Kenntnis des Bundes.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2.–3. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung prüft die zuständige Behörde, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. In Fällen ohne Rechtsanspruch auf die Bewilligung erfolgt diese Prüfung im Ermessen der Behörden. Die Behörden berücksichtigen bei ihrem Entscheid die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person (Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Sie sind ausserdem an die verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gebunden. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen (Art. 8 und 13 der Bundesverfassung, BV; SR 101) sowie das Non-Refoulement-Gebot, das zwingendes Völkerrecht darstellt (Art. 25 BV und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK; SR 0.101). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie Willkürverbot, Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit sind ebenfalls zu beachten, und die Behörden sind zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet. Das Reputationsrisiko ist ein Teil dieser Ermessensausübung und Interessenabwägung, welche bei der Verlängerung der Bewilligung vorzunehmen sind. Auch der Weiteraufenthalt von nicht sanktionierten Personen kann die Interessen der Schweiz tangieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) sind die Wahrung des guten Rufs der Schweiz und die Verhinderung der Umgehung von Sanktionen bei der Prüfung im Einzelfall zu berücksichtigen (Urteile des BVGer F-4838/2020 vom 1. Dezember 2022 und F-2303/2019 vom 23. Februar 2021). Die Staatsangehörigkeit der Person spielt bei der Gesuchsprüfung keine Rolle. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. Der Bundesrat sieht keinen Widerspruch zu den demokratischen Werten, da die Entscheide auf rechtsstaatlichen Verfahren basieren. Bewilligungsentscheide werden im Rahmen der Ermessensausübung der zuständigen Behörde und unter Beachtung der genannten Rechtsgrundsätze erlassen. Die Behörde nimmt eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vor. Jeder Fall wird einzeln geprüft und beurteilt. Bei einem ablehnenden Entscheid stehen Rechtsmittel offen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">5. Der Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann nur aus den gesetz-lich vorgesehenen Gründen angeordnet werden, namentlich wenn die ausländische Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Behörde prüft dies im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung. Ein potenzieller Reputationsverlust für die Schweiz ist nur ein Element von vielen, die bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. </span></p></div>
    • <p>In den vergangenen Monaten ist es beim SEM zu Fällen gekommen, bei welchen nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung "potenzieller Reputationsverlustes für die Schweiz" verweigert wurde.&nbsp;</p><p>In dieser Zeit konnte man in den Medien sowohl eine Entwertung Russlands als auch russischer Staatsbürger beobachten. Vieles, was einen Bezug zu Russland aufweist, wird als negativ, schlecht oder gar "gefährlich" empfunden, Wohnungen werden nicht an russische Staatsbürger vergeben. Auch Arbeitnehmer verlieren ihre Stelle, weil sie aufgrund der Herkunft nicht mehr als "salonfähig" gelten. Die Begründung "potenzieller Reputationsverlust" scheint massgeblich auf geopolitischen Spannungen zu basieren.&nbsp;</p><p>Ein derartiges Vorgehen ist mit den Grundwerten unseres demokratischen Rechtsstaates kaum vereinbar. Es weckt gar Erinnerungen an dunkle Zeiten, in denen Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religion oder wegen Verwandtschaften in Sippenhaft genommen wurden. Ein solches Vorgehen steht auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG).</p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><ol><li>Bei wie vielen nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis abgelehnt, zur Ablehnung vorgemerkt oder die Entscheidung verzögert?</li><li>Sieht der Bundesrat in integrierten nicht sanktionierten russischen Staatsangehörigen mit einem Schweizer Aufenthaltstitel eine potenzielle Gefahr für die Schweiz? Wieso?</li><li>Ist ein allfälliger Reputationsverlust aufgrund momentaner geopolitischer Gegebenheiten ein rechtfertigender Grund, um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen der Staatszugehörigkeit des Antragsstellers zu verweigern?</li><li>Sieht der Bundesrat bei der Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels mit solchen Begründungen keinen Widerspruch zu den Grundwerten unseres demokratischen Rechtsstaates?</li><li>Der Bundesrat schreibt in der Antwort auf die Ip. Marti (22.3197) unter anderem: "Eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann nur aus spezifischen Gründen widerrufen werden, beispielsweise wenn die betroffene Person eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt." Inwiefern ist ein potenzieller Reputationsschaden eine "Gefährdung der Sicherheit"?</li></ol>
    • Entzug von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund von potenziellen "Reputationsrisiken"

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