Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Was unternimmt das SECO?
- ShortId
-
23.4364
- Id
-
20234364
- Updated
-
26.03.2024 20:54
- Language
-
de
- Title
-
Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Was unternimmt das SECO?
- AdditionalIndexing
-
09;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es mehren sich konkrete Fälle, in denen Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften keine Geschäftsbeziehungen mit Waffenfachhändlern und Büchsenmachern eingehen. Damit werden letztere von Dienstleistungen ausgeschlossen, welche für ihre Geschäftstätigkeiten von tragender Bedeutung sind. Begründet werden diese Ablehnungen mit dem Verweis auf «interne Richtlinien» oder ähnliches. Dies ist aus mehreren Gründen stossend:</p><p>- Waffenfachhändler und Büchsenmacher operieren in einem hochreglementierten Sektor. Oft sind sie sogar Lieferanten für Schweizer Behörden, welche sich im Privatsektor eindecken. Die Rahmenbedingungen sind entsprechend streng, umfassend und deren Einhaltung wird durch die Polizei regelmässig überprüft. Verstösse werden konsequent geahndet. Indem Waffenfachhändler anhand intransparenter Kriterien von Dienstleistungen ausgeschlossen werden, schwingen sich gewisse Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften faktisch zu einer Instanz auf, welche über die «Legitimität» von legalen Geschäftstätigkeiten entscheidet. Dies ist umso problematischer, als es sich wie erwähnt um unabdingbare Dienstleistungen handelt; ohne Bankverbindung oder Bezahlsystem sowie Versicherungsschutz ist jede Unternehmung in ihren Tätigkeiten stark eingeschränkt, bzw. einem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt.</p><p>- Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (SR; 241 UWG) handelt unlauter, wer durch seine Leistungen Dritte im Wettbewerb begünstigt. Weil gewisse Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften durchaus bereits bestehende Geschäftsbeziehungen mit Waffenfachhändlern unterhalten – jedoch keine neuen Kunden aus diesem Wirtschaftssektor akzeptieren – stellt sich ganz konkret die Frage nach einem Verstoss gegen das Begünstigungsverbot.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, etc. unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG erfasst zuerst einmal </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">unrichtige oder irreführende Angaben</span><span style="font-family:Arial"> über sich selbst zur Beeinflussung des Wettbewerbs zu eigenen Gunsten. Der Passus «oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt» bezieht sich auf die unrichtigen oder irreführenden Angaben. Durch diesen Passus werden auch unrichtige oder irreführende Angaben erfasst zur Beeinflussung des Wettbewerbs zugunsten Dritter.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Vorwurf des Interpellanten, dass Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften keine Geschäftsbeziehungen mit (neuen) Waffenfachhändlern und Büchsenmachern eingingen, betrifft jedoch </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">nicht</span><span style="font-family:Arial"> unrichtige oder irreführende Angaben gemäss dem vom Interpellanten erwähnten Artikel 3 Abs. 1 Bst. b UWG. Entgegen den Ausführungen des Interpellanten normiert der erwähnte UWG-Artikel kein Begünstigungsverbot im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen. Auch die in Art. 2 UWG enthaltene Generalklausel scheint hierfür nicht einschlägig. Die Verweigerung, Geschäftsbeziehungen einzugehen, ist keine Problematik des UWG. Ohnehin ist festzuhalten, dass in der Schweiz grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, weshalb jeder private Akteur unter anderem selbst entscheiden kann, mit wem er einen Vertrag eingehen will und mit wem nicht (Art. 1 Abs. 1 Obligationenrecht, OR; SR 220). Soweit Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften marktbeherrschend oder relativ marktmächtig im Sinne des Kartellgesetzes (KG; SR 251) sind, kann die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Einzelfall ein kartellrechtlich unzulässiges Verhalten darstellen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG). In einem solchen Fall hätte die Wettbewerbskommission (WEKO) die Möglichkeit, eine Untersuchung durchzuführen. Daneben könnten die betroffenen Unternehmen auch den kartellzivilrechtlichen Weg einschlagen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu 1.: Nach Einschätzung des SECO sind die vom Interpellanten erwähnten Vorkommnisse nicht als Missstände im Bereich des UWG zu qualifizieren. Sie sind als solche dem SECO auch nicht bekannt.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu 2. und 3.: Das SECO hat keine Zuständigkeit zur Überwachung der Rahmenbedingungen hinsichtlich des Zugangs von Waffenfachhändlern und Büchsenmachern zu Finanzdienst- und Versicherungsleistungen. Auch überwacht das SECO nicht die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs an sich, sondern interveniert punktuell zum Schutz des öffentlichen Interesses im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 UWG.</span></p></div>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwiefern sind dem SECO diese Missstände bekannt?</p><p>2. Wacht das SECO in angemessener Weise über die Rahmenbedingungen hinsichtlich Zugang der Waffenfachhändler und Büchsenmacher zu jenen unabdingbaren Dienstleistungen, wie sie allen Unternehmungen in der Schweiz offenstehen?</p><p>3. Wird das SECO das Begünstigungsverbot gem. Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG durchzusetzen? </p>
- Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Was unternimmt das SECO?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es mehren sich konkrete Fälle, in denen Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften keine Geschäftsbeziehungen mit Waffenfachhändlern und Büchsenmachern eingehen. Damit werden letztere von Dienstleistungen ausgeschlossen, welche für ihre Geschäftstätigkeiten von tragender Bedeutung sind. Begründet werden diese Ablehnungen mit dem Verweis auf «interne Richtlinien» oder ähnliches. Dies ist aus mehreren Gründen stossend:</p><p>- Waffenfachhändler und Büchsenmacher operieren in einem hochreglementierten Sektor. Oft sind sie sogar Lieferanten für Schweizer Behörden, welche sich im Privatsektor eindecken. Die Rahmenbedingungen sind entsprechend streng, umfassend und deren Einhaltung wird durch die Polizei regelmässig überprüft. Verstösse werden konsequent geahndet. Indem Waffenfachhändler anhand intransparenter Kriterien von Dienstleistungen ausgeschlossen werden, schwingen sich gewisse Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften faktisch zu einer Instanz auf, welche über die «Legitimität» von legalen Geschäftstätigkeiten entscheidet. Dies ist umso problematischer, als es sich wie erwähnt um unabdingbare Dienstleistungen handelt; ohne Bankverbindung oder Bezahlsystem sowie Versicherungsschutz ist jede Unternehmung in ihren Tätigkeiten stark eingeschränkt, bzw. einem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt.</p><p>- Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (SR; 241 UWG) handelt unlauter, wer durch seine Leistungen Dritte im Wettbewerb begünstigt. Weil gewisse Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften durchaus bereits bestehende Geschäftsbeziehungen mit Waffenfachhändlern unterhalten – jedoch keine neuen Kunden aus diesem Wirtschaftssektor akzeptieren – stellt sich ganz konkret die Frage nach einem Verstoss gegen das Begünstigungsverbot.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, etc. unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG erfasst zuerst einmal </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">unrichtige oder irreführende Angaben</span><span style="font-family:Arial"> über sich selbst zur Beeinflussung des Wettbewerbs zu eigenen Gunsten. Der Passus «oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt» bezieht sich auf die unrichtigen oder irreführenden Angaben. Durch diesen Passus werden auch unrichtige oder irreführende Angaben erfasst zur Beeinflussung des Wettbewerbs zugunsten Dritter.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Vorwurf des Interpellanten, dass Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften keine Geschäftsbeziehungen mit (neuen) Waffenfachhändlern und Büchsenmachern eingingen, betrifft jedoch </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">nicht</span><span style="font-family:Arial"> unrichtige oder irreführende Angaben gemäss dem vom Interpellanten erwähnten Artikel 3 Abs. 1 Bst. b UWG. Entgegen den Ausführungen des Interpellanten normiert der erwähnte UWG-Artikel kein Begünstigungsverbot im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen. Auch die in Art. 2 UWG enthaltene Generalklausel scheint hierfür nicht einschlägig. Die Verweigerung, Geschäftsbeziehungen einzugehen, ist keine Problematik des UWG. Ohnehin ist festzuhalten, dass in der Schweiz grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, weshalb jeder private Akteur unter anderem selbst entscheiden kann, mit wem er einen Vertrag eingehen will und mit wem nicht (Art. 1 Abs. 1 Obligationenrecht, OR; SR 220). Soweit Banken und Finanzdienstleister sowie Versicherungsgesellschaften marktbeherrschend oder relativ marktmächtig im Sinne des Kartellgesetzes (KG; SR 251) sind, kann die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Einzelfall ein kartellrechtlich unzulässiges Verhalten darstellen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG). In einem solchen Fall hätte die Wettbewerbskommission (WEKO) die Möglichkeit, eine Untersuchung durchzuführen. Daneben könnten die betroffenen Unternehmen auch den kartellzivilrechtlichen Weg einschlagen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu 1.: Nach Einschätzung des SECO sind die vom Interpellanten erwähnten Vorkommnisse nicht als Missstände im Bereich des UWG zu qualifizieren. Sie sind als solche dem SECO auch nicht bekannt.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu 2. und 3.: Das SECO hat keine Zuständigkeit zur Überwachung der Rahmenbedingungen hinsichtlich des Zugangs von Waffenfachhändlern und Büchsenmachern zu Finanzdienst- und Versicherungsleistungen. Auch überwacht das SECO nicht die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs an sich, sondern interveniert punktuell zum Schutz des öffentlichen Interesses im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 UWG.</span></p></div>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwiefern sind dem SECO diese Missstände bekannt?</p><p>2. Wacht das SECO in angemessener Weise über die Rahmenbedingungen hinsichtlich Zugang der Waffenfachhändler und Büchsenmacher zu jenen unabdingbaren Dienstleistungen, wie sie allen Unternehmungen in der Schweiz offenstehen?</p><p>3. Wird das SECO das Begünstigungsverbot gem. Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG durchzusetzen? </p>
- Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Was unternimmt das SECO?
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