Welche Möglichkeiten hat der Bund zur Einschränkung des Transits von leeren Tiertransportlastwagen aus der EU auf ihrem Rückweg?

ShortId
23.4367
Id
20234367
Updated
27.06.2024 11:48
Language
de
Title
Welche Möglichkeiten hat der Bund zur Einschränkung des Transits von leeren Tiertransportlastwagen aus der EU auf ihrem Rückweg?
AdditionalIndexing
52;48;15;10;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Administrative Daten zu Leerfahrten bzw. Leertransporten werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) nicht erfasst. Das Bundesamt für Statistik erhebt diese Information stichprobenweise bei den Unternehmen im Rahmen der Gütertransporterhebung (GTE), allerdings nur für inländische Fahrzeuge (</span><a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/gueterverkehr/strasse/schwere-fahrzeuge.html" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">Strassengüterverkehr mit schweren Fahrzeugen (über 3,5 t) | Bundesamt für Statistik (admin.ch)</span></a><span style="font-family:Arial">. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Gemäss Artikel 9 und 10 des Landverkehrsabkommens Schweiz-EU sind Transitfahrten (explizit auch Leerfahrten) durch die Schweiz im Strassengüterverkehr unbeschränkt möglich. Auch mit vielen Drittstaaten hat die Schweiz Transitfahrten im Strassengüter-transport unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften liberalisiert. Das Durchfuhr</span><span style="font-family:Arial">&#xad;</span><span style="font-family:Arial">verbot von Lebendtieren auf der Strasse durch die Schweiz ist in Artikel 15a des Tierschutzgesetzes (TSchG) und in Artikel 175 der Tierschutzverordnung (TSchV) verankert und im bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU berücksichtigt (SR 0.916.026.81, Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Anhang 11, Anlage 5, Kapitel V, Ziffer 2). Ein Verbot der Leerdurchfahrten wäre eine Schweizer Sonderlösung, die letztlich nicht mit dem Tierschutz in der Schweiz begründet werden könnte. Auch rechtlich wäre ein Verbot nicht möglich. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (LVA) ist die Schweiz dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass «eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geographisch und wirtschaftlich am besten auf die unter dieses Abkommen fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist». Dabei sind sowohl das Prinzip der Vermeidung des Umwegverkehrs (Art. 30 LVA) zu beachten wie auch die Grundsätze der Nichteinführung einseitiger mengen</span><span style="font-family:Arial">&#xad;</span><span style="font-family:Arial">mässiger Beschränkungen, der Vergleichbarkeit der Benutzungsbedingungen zwischen alpenquerenden Strecken und der Vermeidung von Verzerrungen des Verkehrsflusses im Alpenraum (Art. 32 LVA). Auch in anderen Ländern gibt es soweit ersichtlich keine vergleichbaren Verbote von Leerfahrten im Transitverkehr. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Das Vermeiden von Leerfahrten ist unabhängig von der Transportart oder den beförderten Gütern, sowohl aus Sicht der Umweltverträglichkeit als auch der Ökonomie, sinnvoll. Die Schweiz hat durch diverse Verlagerungsinstrumente Anreize geschaffen, damit alpen</span><span style="font-family:Arial">&#xad;</span><span style="font-family:Arial">querender Güterverkehr von der Strasse auf die Schiene verlagert wird. Insbesondere die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bewirkt, unnötige und leere Fahrten zu vermeiden. Bei der Einführung der LSVA gab es von 2001-2004 eine zeitlich begrenzte Kontingentslösung für Leerfahren im Transit durch die Schweiz. Dabei wurde jedoch nicht unterschieden, um welche Art von Fahrzeugen es sich handelte. Heute würde eine ähnliche Kontingentierung den Zielen des Landverkehrsabkommens widersprechen.</span></p></div>
  • <p>Der Transit von Lebendtieren durch die Schweiz auf der Strasse ist aus Gründen des Tierschutzes verboten (TSchV, Art. 175). Die «gereinigten» und leeren Lastwagen dürfen hingegen auf ihrem Rückweg die Schweiz durchqueren, was auch effektiv zu beobachten ist.</p><p>Was die Situation der Tiertransporte in der EU betrifft, hat der Europäische Rechnungshof (März 2023) in einer Analyse grosse Schwachstellen in der Überwachung und amtlichen Kontrollen festgestellt. Zu den gravierendsten Problemen gehören fehlende oder ungenügende Kontrolle der Transportdauer und der Zustand der Tiere, z.B. werden auch «ausgediente» nicht transportfähige Kühe langen Transporten ausgesetzt. Zudem haben Sanktionen keine abschreckende Wirkung.</p><p>Wirtschaftliche Faktoren sind die wichtigste treibende Kraft hinter den Tiertransporten. In den unterschiedlichen Regionen der EU besteht nämlich eine grosse Spezialisierung und Konzentration im Nutztier- wie auch im Schlachtsektor. Italien ist z.B. ein wichtiger Nettoimporteur von Rindern.</p><p>Das Transitverbot von Lebendtieren durch die Schweiz hat zur Folge, dass die Transporteure auf andere, d.h. längere Routen ausweichen. Damit wird das Tierleid nicht vermindert, sondern vergrössert, was definitiv nicht die Absicht des Bundesrates war.</p><p>Eine Beschränkung oder Verbot des Transits von Leertransporten durch die Schweiz könnte das Tierwohl insgesamt verbessern, indem der Transport von Lebendtieren in der EU von Nord nach Süd kostenseitig weniger attraktiv würde.&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Erhebt der Bund die Leertransporte (Anzahl LKW/Jahr) durch die Schweiz?</li><li>Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für die Ausweitung des Verbots auf den Leertransport?&nbsp;</li><li>Bestehen andere Möglichkeiten zur Beschränkung des Leerverkehrs?</li></ol>
  • Welche Möglichkeiten hat der Bund zur Einschränkung des Transits von leeren Tiertransportlastwagen aus der EU auf ihrem Rückweg?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Administrative Daten zu Leerfahrten bzw. Leertransporten werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) nicht erfasst. Das Bundesamt für Statistik erhebt diese Information stichprobenweise bei den Unternehmen im Rahmen der Gütertransporterhebung (GTE), allerdings nur für inländische Fahrzeuge (</span><a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/gueterverkehr/strasse/schwere-fahrzeuge.html" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">Strassengüterverkehr mit schweren Fahrzeugen (über 3,5 t) | Bundesamt für Statistik (admin.ch)</span></a><span style="font-family:Arial">. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Gemäss Artikel 9 und 10 des Landverkehrsabkommens Schweiz-EU sind Transitfahrten (explizit auch Leerfahrten) durch die Schweiz im Strassengüterverkehr unbeschränkt möglich. Auch mit vielen Drittstaaten hat die Schweiz Transitfahrten im Strassengüter-transport unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften liberalisiert. Das Durchfuhr</span><span style="font-family:Arial">&#xad;</span><span style="font-family:Arial">verbot von Lebendtieren auf der Strasse durch die Schweiz ist in Artikel 15a des Tierschutzgesetzes (TSchG) und in Artikel 175 der Tierschutzverordnung (TSchV) verankert und im bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU berücksichtigt (SR 0.916.026.81, Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Anhang 11, Anlage 5, Kapitel V, Ziffer 2). Ein Verbot der Leerdurchfahrten wäre eine Schweizer Sonderlösung, die letztlich nicht mit dem Tierschutz in der Schweiz begründet werden könnte. Auch rechtlich wäre ein Verbot nicht möglich. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (LVA) ist die Schweiz dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass «eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geographisch und wirtschaftlich am besten auf die unter dieses Abkommen fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist». Dabei sind sowohl das Prinzip der Vermeidung des Umwegverkehrs (Art. 30 LVA) zu beachten wie auch die Grundsätze der Nichteinführung einseitiger mengen</span><span style="font-family:Arial">&#xad;</span><span style="font-family:Arial">mässiger Beschränkungen, der Vergleichbarkeit der Benutzungsbedingungen zwischen alpenquerenden Strecken und der Vermeidung von Verzerrungen des Verkehrsflusses im Alpenraum (Art. 32 LVA). Auch in anderen Ländern gibt es soweit ersichtlich keine vergleichbaren Verbote von Leerfahrten im Transitverkehr. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Das Vermeiden von Leerfahrten ist unabhängig von der Transportart oder den beförderten Gütern, sowohl aus Sicht der Umweltverträglichkeit als auch der Ökonomie, sinnvoll. Die Schweiz hat durch diverse Verlagerungsinstrumente Anreize geschaffen, damit alpen</span><span style="font-family:Arial">&#xad;</span><span style="font-family:Arial">querender Güterverkehr von der Strasse auf die Schiene verlagert wird. Insbesondere die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bewirkt, unnötige und leere Fahrten zu vermeiden. Bei der Einführung der LSVA gab es von 2001-2004 eine zeitlich begrenzte Kontingentslösung für Leerfahren im Transit durch die Schweiz. Dabei wurde jedoch nicht unterschieden, um welche Art von Fahrzeugen es sich handelte. Heute würde eine ähnliche Kontingentierung den Zielen des Landverkehrsabkommens widersprechen.</span></p></div>
    • <p>Der Transit von Lebendtieren durch die Schweiz auf der Strasse ist aus Gründen des Tierschutzes verboten (TSchV, Art. 175). Die «gereinigten» und leeren Lastwagen dürfen hingegen auf ihrem Rückweg die Schweiz durchqueren, was auch effektiv zu beobachten ist.</p><p>Was die Situation der Tiertransporte in der EU betrifft, hat der Europäische Rechnungshof (März 2023) in einer Analyse grosse Schwachstellen in der Überwachung und amtlichen Kontrollen festgestellt. Zu den gravierendsten Problemen gehören fehlende oder ungenügende Kontrolle der Transportdauer und der Zustand der Tiere, z.B. werden auch «ausgediente» nicht transportfähige Kühe langen Transporten ausgesetzt. Zudem haben Sanktionen keine abschreckende Wirkung.</p><p>Wirtschaftliche Faktoren sind die wichtigste treibende Kraft hinter den Tiertransporten. In den unterschiedlichen Regionen der EU besteht nämlich eine grosse Spezialisierung und Konzentration im Nutztier- wie auch im Schlachtsektor. Italien ist z.B. ein wichtiger Nettoimporteur von Rindern.</p><p>Das Transitverbot von Lebendtieren durch die Schweiz hat zur Folge, dass die Transporteure auf andere, d.h. längere Routen ausweichen. Damit wird das Tierleid nicht vermindert, sondern vergrössert, was definitiv nicht die Absicht des Bundesrates war.</p><p>Eine Beschränkung oder Verbot des Transits von Leertransporten durch die Schweiz könnte das Tierwohl insgesamt verbessern, indem der Transport von Lebendtieren in der EU von Nord nach Süd kostenseitig weniger attraktiv würde.&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Erhebt der Bund die Leertransporte (Anzahl LKW/Jahr) durch die Schweiz?</li><li>Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für die Ausweitung des Verbots auf den Leertransport?&nbsp;</li><li>Bestehen andere Möglichkeiten zur Beschränkung des Leerverkehrs?</li></ol>
    • Welche Möglichkeiten hat der Bund zur Einschränkung des Transits von leeren Tiertransportlastwagen aus der EU auf ihrem Rückweg?

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