Inkassounternehmen. Für eine bessere Information der Konsumentinnen und Konsumenten

ShortId
23.4389
Id
20234389
Updated
22.02.2024 07:48
Language
de
Title
Inkassounternehmen. Für eine bessere Information der Konsumentinnen und Konsumenten
AdditionalIndexing
15;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unternehmen, die im Bereich Inkasso tätig sind, geben Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit der ihnen bekannten Debitorinnen und Debitoren, ohne dabei den gesetzlichen Rahmen immer einzuhalten. Die Art, wie die Daten gesammelt werden, ist undurchsichtig, insbesondere bei Online-Einkäufen oder wenn die Daten basierend auf Algorithmen gesammelt werden, die eine Person aufgrund von Verhaltensdaten bewerten.</p><p>Die Konsumentinnen und Konsumenten haben so gut wie keine Kontrolle darüber, wie ihre persönlichen Daten und Informationen zu ihren Zahlungsgewohnheiten gesammelt und weitergegeben werden. Doch auf dieser Grundlage getroffene Entscheidungen können schwerwiegende Folgen haben: Es kann soweit kommen, dass Konsumentinnen und Konsumenten von gewissen kommerziellen Leistungen oder sogar von Mietverträgen ausgeschlossen werden.</p><p>So kann die Vertragsfreiheit auf der Grundlage von Auskünften, die meistens weder überprüft noch überprüfbar sind, massiv eingeschränkt werden.&nbsp;</p><p>Gemäss einer im Auftrag des Bundesamtes für Justiz durchgeführten Studie soll dieser Fall nicht viele Personen betreffen. Diese Behauptung wurde basierend darauf aufgestellt, von wie vielen Beschwerden der EDÖB Kenntnis hatte. Dies ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs. Tatsächlich sind die Modalitäten der Verarbeitung der Daten, ihre Verwendung und die Behörden, an die man sich bei Unstimmigkeiten wenden kann, kaum bekannt.</p><p>Mit dem neuen Datenschutzgesetz wurden erhöhte Anforderungen eingeführt und der EDÖB erhielt zusätzliche Mittel, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen. Eine Einrichtung zur Entgegennahme von Beschwerden, die einfach zu finden ist, hätte den Vorteil, dass die Pflichten der Unternehmen und die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten in diesem Bereich sichtbar gemacht würden, und ihr Tätigkeitsbericht würde wichtige Informationen zum Ausmass dieses Phänomens liefern.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In seinem Bericht vom 19.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Mai 2021 in Erfüllung des Postulats 16.3682 Schwaab über die Einschränkung der Tätigkeiten von Wirtschaftsauskunfteien (www.bj.admin.ch &gt; Aktuell &gt; Medienmitteilungen &gt; Angemessener Rechtsrahmen für Wirtschaftsauskunfteien) hat der Bundesrat festgestellt, dass die Transparenz bei der Datenbeschaffung, der Berechnung der Bonität und der Datenbekanntgabe gestärkt werden muss. Um eine hinreichende Transparenz bei der Datenbearbeitung sicherzustellen, müssten seines Erachtens aber zunächst die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten und durchgesetzt werden; zusätzliche Regelungen oder verpflichtende Massnahmen seien hingegen nicht angezeigt. Darüber hinaus forderte er die betroffenen Kreise auf, die Selbstregulierung zu fördern. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das neue Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1), in Kraft seit 1.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">September 2023, sieht verschiedene Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz in der Datenbearbeitung vor, wie etwa eine erweiterte Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">19 DSG). Nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">49 DSG kann dem EDÖB eine widerrechtliche Datenbearbeitung angezeigt werden. Der EDÖB eröffnet eine Untersuchung, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen das DSG verstossen könnte (Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">1), ausser wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist (Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2). Stammt die Anzeige direkt von der betroffenen Person, muss der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung informieren (Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">4). Des Weiteren kann der EDÖB verbindliche Verfügungen gegenüber den Verantwortlichen und Auftragsbearbeitern erlassen, wenn diese im Rahmen einer Untersuchung die Mitwirkung verweigern (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">50 DSG) oder die Datenschutzvorschriften verletzen (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">51 DSG). Darüber hinaus hat der EDÖB nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">58 DSG die Aufgabe, die Bevölkerung in Bezug auf den Datenschutz zu sensibilisieren, beispielsweise durch gezielte Kampagnen. Viele öffentlich zugängliche Informationen zum Bereich «Kredit und Inkosso» sind auf der Internetseite des EDÖB (www.edoeb.admin.ch &gt; Datenschutz &gt; Arbeit &amp; Wirtschaft &gt; Kredit &amp; Inkasso) verfügbar, und bereits unter dem aDSG hatte der EDÖB eine Aufsichtsfunktion in diesem Bereich. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:115%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Nach Ansicht des Bundesrates sind die Ziele der Motion mit dem Datenschutzgesetz, insbesondere mit Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">49 DSG, bereits weitgehend erfüllt. Die Schaffung einer für diesen Sachverhalt zuständigen und dem EDÖB angegliederten Stelle würde keinen Mehrwert bringen. Darüber hinaus würde dies den Handlungsspielraum des EDÖB unnötig einschränken: Dieser muss sich organisieren und seine Ressourcen unabhängig einsetzen können. Zudem sollte man abwarten, bis die gerade erst in Kraft getretenen Massnahmen und die erweiterten Aufsichtsbefugnisse des EDÖB greifen können.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Einrichtung zur Entgegennahme von Beschwerden zu schaffen, damit Konsumentinnen und Konsumenten die Verarbeitung ihrer Daten durch private Inkassounternehmen und Kreditauskunfteien wenn nötig anfechten können. Die Einrichtung wäre dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) angegliedert, würde über ein eigenes Budget verfügen und auch Sensibilisierungs- und Informationsarbeit leisten.</p>
  • Inkassounternehmen. Für eine bessere Information der Konsumentinnen und Konsumenten
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unternehmen, die im Bereich Inkasso tätig sind, geben Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit der ihnen bekannten Debitorinnen und Debitoren, ohne dabei den gesetzlichen Rahmen immer einzuhalten. Die Art, wie die Daten gesammelt werden, ist undurchsichtig, insbesondere bei Online-Einkäufen oder wenn die Daten basierend auf Algorithmen gesammelt werden, die eine Person aufgrund von Verhaltensdaten bewerten.</p><p>Die Konsumentinnen und Konsumenten haben so gut wie keine Kontrolle darüber, wie ihre persönlichen Daten und Informationen zu ihren Zahlungsgewohnheiten gesammelt und weitergegeben werden. Doch auf dieser Grundlage getroffene Entscheidungen können schwerwiegende Folgen haben: Es kann soweit kommen, dass Konsumentinnen und Konsumenten von gewissen kommerziellen Leistungen oder sogar von Mietverträgen ausgeschlossen werden.</p><p>So kann die Vertragsfreiheit auf der Grundlage von Auskünften, die meistens weder überprüft noch überprüfbar sind, massiv eingeschränkt werden.&nbsp;</p><p>Gemäss einer im Auftrag des Bundesamtes für Justiz durchgeführten Studie soll dieser Fall nicht viele Personen betreffen. Diese Behauptung wurde basierend darauf aufgestellt, von wie vielen Beschwerden der EDÖB Kenntnis hatte. Dies ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs. Tatsächlich sind die Modalitäten der Verarbeitung der Daten, ihre Verwendung und die Behörden, an die man sich bei Unstimmigkeiten wenden kann, kaum bekannt.</p><p>Mit dem neuen Datenschutzgesetz wurden erhöhte Anforderungen eingeführt und der EDÖB erhielt zusätzliche Mittel, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen. Eine Einrichtung zur Entgegennahme von Beschwerden, die einfach zu finden ist, hätte den Vorteil, dass die Pflichten der Unternehmen und die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten in diesem Bereich sichtbar gemacht würden, und ihr Tätigkeitsbericht würde wichtige Informationen zum Ausmass dieses Phänomens liefern.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In seinem Bericht vom 19.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Mai 2021 in Erfüllung des Postulats 16.3682 Schwaab über die Einschränkung der Tätigkeiten von Wirtschaftsauskunfteien (www.bj.admin.ch &gt; Aktuell &gt; Medienmitteilungen &gt; Angemessener Rechtsrahmen für Wirtschaftsauskunfteien) hat der Bundesrat festgestellt, dass die Transparenz bei der Datenbeschaffung, der Berechnung der Bonität und der Datenbekanntgabe gestärkt werden muss. Um eine hinreichende Transparenz bei der Datenbearbeitung sicherzustellen, müssten seines Erachtens aber zunächst die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten und durchgesetzt werden; zusätzliche Regelungen oder verpflichtende Massnahmen seien hingegen nicht angezeigt. Darüber hinaus forderte er die betroffenen Kreise auf, die Selbstregulierung zu fördern. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das neue Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1), in Kraft seit 1.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">September 2023, sieht verschiedene Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz in der Datenbearbeitung vor, wie etwa eine erweiterte Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">19 DSG). Nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">49 DSG kann dem EDÖB eine widerrechtliche Datenbearbeitung angezeigt werden. Der EDÖB eröffnet eine Untersuchung, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen das DSG verstossen könnte (Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">1), ausser wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist (Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2). Stammt die Anzeige direkt von der betroffenen Person, muss der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung informieren (Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">4). Des Weiteren kann der EDÖB verbindliche Verfügungen gegenüber den Verantwortlichen und Auftragsbearbeitern erlassen, wenn diese im Rahmen einer Untersuchung die Mitwirkung verweigern (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">50 DSG) oder die Datenschutzvorschriften verletzen (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">51 DSG). Darüber hinaus hat der EDÖB nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">58 DSG die Aufgabe, die Bevölkerung in Bezug auf den Datenschutz zu sensibilisieren, beispielsweise durch gezielte Kampagnen. Viele öffentlich zugängliche Informationen zum Bereich «Kredit und Inkosso» sind auf der Internetseite des EDÖB (www.edoeb.admin.ch &gt; Datenschutz &gt; Arbeit &amp; Wirtschaft &gt; Kredit &amp; Inkasso) verfügbar, und bereits unter dem aDSG hatte der EDÖB eine Aufsichtsfunktion in diesem Bereich. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:115%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Nach Ansicht des Bundesrates sind die Ziele der Motion mit dem Datenschutzgesetz, insbesondere mit Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">49 DSG, bereits weitgehend erfüllt. Die Schaffung einer für diesen Sachverhalt zuständigen und dem EDÖB angegliederten Stelle würde keinen Mehrwert bringen. Darüber hinaus würde dies den Handlungsspielraum des EDÖB unnötig einschränken: Dieser muss sich organisieren und seine Ressourcen unabhängig einsetzen können. Zudem sollte man abwarten, bis die gerade erst in Kraft getretenen Massnahmen und die erweiterten Aufsichtsbefugnisse des EDÖB greifen können.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Einrichtung zur Entgegennahme von Beschwerden zu schaffen, damit Konsumentinnen und Konsumenten die Verarbeitung ihrer Daten durch private Inkassounternehmen und Kreditauskunfteien wenn nötig anfechten können. Die Einrichtung wäre dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) angegliedert, würde über ein eigenes Budget verfügen und auch Sensibilisierungs- und Informationsarbeit leisten.</p>
    • Inkassounternehmen. Für eine bessere Information der Konsumentinnen und Konsumenten

Back to List