EU-Verstösse gegen das Freizügigkeitsabkommen zulasten von Schweizer Staatsbürgern

ShortId
23.4415
Id
20234415
Updated
15.02.2024 08:48
Language
de
Title
EU-Verstösse gegen das Freizügigkeitsabkommen zulasten von Schweizer Staatsbürgern
AdditionalIndexing
10;04;2811;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In Finnland und Deutschland sehen sich derzeit Schweizer Staatsangehörige mit nationalen Gesetzen konfrontiert, die aus Sicht der Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) verstossen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">So besteht für Schweizer Staatsangehörige in Finnland eine Bewilligungspflicht, wenn sie dort eine Immobilie erwerben möchten. Aus Sicht der Schweiz ist diese Bewilligungspflicht nicht kompatibel mit den Bestimmungen des FZA. Es gibt dafür auch keine Rechtfertigung. Laut FZA gelten für Schweizer Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht und Hauptwohnsitz in Finnland in Bezug auf den Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie für inländische Personen ( Art. 25 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 Bst. f FZA ).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In Deutschland erhalten Rentnerinnen und Renter eine sogenannte Energiepreispauschale. Diese Möglichkeit steht auch Rentnerinnen und Rentern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Beziehende von Schweizer Renten mit Wohnsitz in Deutschland sind hiervon jedoch ausgeschlossen. Dies verletzt aus Sicht der Schweiz das im FZA verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA). Eine Rechtfertigung ist auch hier nicht ersichtlich. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Schweiz setzt sich auf verschiedenen Ebenen dafür ein, dass für in Deutschland und Finnland lebende Schweizer Staatsangehörige dieselben Rechte gemäss FZA wie für inländische Personen zur Anwendung gelangen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Nachdem zunächst bilaterale Kontakte mit den beiden Staaten stattgefunden haben, wurden die Themen im Gemischten Ausschuss Schweiz – EU zum FZA besprochen. Die EU-Kommission wird die Fragen nun zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten prüfen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Gemischte Ausschuss ist für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens verantwortlich (Art. 14 Abs. 1 FZA). Das beschriebene Vorgehen ist üblich, beide Seiten können in diesem Rahmen Fragestellungen zur Umsetzung des Abkommens aufnehmen und gemeinsam nach Lösungen suchen.</span></p></div>
  • <p>Das Staatssekretariat für Migration SEM erwähnte in einer Medienmitteilung vom 27. Oktober 2023 zum 26. Gemischten Ausschuss zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zum Freizügigkeitsabkommen FZA, «dass Schweizer Staatsangehörige in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten von Gesetzgebungen betroffen sind, die aus Sicht der Schweiz nicht mit dem FZA kompatibel sind.»</p><p>Um welche Gesetzgebungen in welchen Ländern handelt es sich?</p><p>Welches sind die nachteiligen Auswirkungen für Schweizer Staatsangehörige?</p>
  • EU-Verstösse gegen das Freizügigkeitsabkommen zulasten von Schweizer Staatsbürgern
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In Finnland und Deutschland sehen sich derzeit Schweizer Staatsangehörige mit nationalen Gesetzen konfrontiert, die aus Sicht der Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) verstossen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">So besteht für Schweizer Staatsangehörige in Finnland eine Bewilligungspflicht, wenn sie dort eine Immobilie erwerben möchten. Aus Sicht der Schweiz ist diese Bewilligungspflicht nicht kompatibel mit den Bestimmungen des FZA. Es gibt dafür auch keine Rechtfertigung. Laut FZA gelten für Schweizer Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht und Hauptwohnsitz in Finnland in Bezug auf den Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie für inländische Personen ( Art. 25 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 Bst. f FZA ).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In Deutschland erhalten Rentnerinnen und Renter eine sogenannte Energiepreispauschale. Diese Möglichkeit steht auch Rentnerinnen und Rentern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Beziehende von Schweizer Renten mit Wohnsitz in Deutschland sind hiervon jedoch ausgeschlossen. Dies verletzt aus Sicht der Schweiz das im FZA verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA). Eine Rechtfertigung ist auch hier nicht ersichtlich. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Schweiz setzt sich auf verschiedenen Ebenen dafür ein, dass für in Deutschland und Finnland lebende Schweizer Staatsangehörige dieselben Rechte gemäss FZA wie für inländische Personen zur Anwendung gelangen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Nachdem zunächst bilaterale Kontakte mit den beiden Staaten stattgefunden haben, wurden die Themen im Gemischten Ausschuss Schweiz – EU zum FZA besprochen. Die EU-Kommission wird die Fragen nun zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten prüfen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Gemischte Ausschuss ist für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens verantwortlich (Art. 14 Abs. 1 FZA). Das beschriebene Vorgehen ist üblich, beide Seiten können in diesem Rahmen Fragestellungen zur Umsetzung des Abkommens aufnehmen und gemeinsam nach Lösungen suchen.</span></p></div>
    • <p>Das Staatssekretariat für Migration SEM erwähnte in einer Medienmitteilung vom 27. Oktober 2023 zum 26. Gemischten Ausschuss zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zum Freizügigkeitsabkommen FZA, «dass Schweizer Staatsangehörige in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten von Gesetzgebungen betroffen sind, die aus Sicht der Schweiz nicht mit dem FZA kompatibel sind.»</p><p>Um welche Gesetzgebungen in welchen Ländern handelt es sich?</p><p>Welches sind die nachteiligen Auswirkungen für Schweizer Staatsangehörige?</p>
    • EU-Verstösse gegen das Freizügigkeitsabkommen zulasten von Schweizer Staatsbürgern

Back to List