Rückerstattung der Covid-19-Härtefallhilfen. Die Rückerstattungspflicht mit der Anspruchsdauer in Einklang bringen

ShortId
23.4422
Id
20234422
Updated
26.06.2024 10:56
Language
de
Title
Rückerstattung der Covid-19-Härtefallhilfen. Die Rückerstattungspflicht mit der Anspruchsdauer in Einklang bringen
AdditionalIndexing
24;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Härtefallhilfen sollten die von der Gesundheitskrise stark betroffenen, als Härtefälle eingestuften Unternehmen bei der Bewältigung der unaufschiebbaren Betriebskosten unterstützen. Die Absicht des Gesetzgebers war es, die Rückzahlungspflicht auf den Zeitraum der Entschädigung zu beschränken. Eine Rückzahlungspflicht besteht also nicht, wenn nach der Entschädigungsperiode ein Gewinn erzielt wird. Die Härtefallbeiträge sollten den von den Gesundheitsmassnahmen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Fixkosten zu bezahlen, aber nicht einen Gewinn zu erzielen. Der Gesetzgeber hat im Übrigen nicht berücksichtigt, dass der Entschädigungszeitraum nicht notwendigerweise einem vollständigen Geschäftsjahr entspricht und dass ein Gewinn auch nach Ablauf des Entschädigungszeitraums erzielt werden kann (z. B. ab März 2021 bei Geschäften oder ab Juni 2021 bei öffentlichen Einrichtungen). Für die Festlegung der Rückzahlungpflicht sollte nur der Entschädigungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 in Betracht gezogen werden, sofern das Unternehmen in der Lage ist, eine zuverlässige und geprüfte (im Falle einer Prüfungspflicht) Buchhaltung vorzulegen. Es ist nicht zulässig, Aktivitäten zu berücksichtigen, die über den Zeitraum der staatlichen Entschädigung hinausgehen.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Wunsch der Motionärin, die Rückzahlung von Härtefallunterstützungen auf die Periode zu beschränken, in welcher das Unternehmen eine Unterstützung erhalten hat, entspricht nicht den rechtlichen Grundlagen. Dabei gilt es zwischen zwei unterschiedlichen Rückzahlungsfällen zu unterscheiden: Zu Rückzahlungsforderungen kommt es (unter anderem) beim Erzielen eines steuerbaren Jahresgewinns oder beim Nichteinhalten von Auflagen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Berechnung der in Artikel 12 Absatz 1</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">septies</span><span style="font-family:Arial"> des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) festgelegten bedingten Gewinnbeteiligung</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">&#xa0; </span><span style="font-family:Arial">– konkretisiert in Artikel 8e der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20; SR 951.262) respektive Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22; SR 951.264) – ist bereits im Gesetz klar geregelt: ausschlaggebend ist das Jahr der Ausrichtung des Härtefallbeitrags. Die Regelung betrifft ausschliesslich Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken, welchen ab dem 1. April 2021 eine Härtefallunterstützung zugesichert wurde. Kleinere Unternehmen sowie solche, die vor diesem Datum eine Härtefallhilfe zugesichert oder erhalten haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen.</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">&#xa0; </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Dem Argument, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, die Rückzahlungspflicht auf den Unterstützungszeitraum bis Ende Juni 2021 zu beschränken, kann somit nicht gefolgt werden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Beschränkung auf den Zeitraum bis Ende Juni 2021 ist auch aufgrund von Zusicherungen und Zahlungen an die Unternehmen im zweiten Halbjahr 2021 nicht gerechtfertigt. Einerseits haben zahlreiche Unternehmen nach diesem Datum noch eine Beitragserhöhung basierend auf Artikel 8c Absatz 2 Buchstabe a HFMV 20 erhalten (Härtefall-im-Härtefall). Andererseits hat der Bund am 24. November 2021 entschieden, den Kantonen zusätzlich 200 Millionen Franken aus der «Bundesratsreserve» zur Unterstützung von besonders betroffenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Was das Nichteinhalten von Auflagen betrifft, legt Artikel 12 Absatz 1</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">ter</span><span style="font-family:Arial"> des Covid-19-Gesetzes fest, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. Bei Nichteinhalten kommt es zu Rückforderungen. Die Periode der Auflagen wurde mehrmals angepasst, war aber zu jeder Zeit klar definiert. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Schliesslich kommt es bei Missbrauch zu Rückforderungen. Diese auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und später entdeckte Missbräuche nicht zu ahnden widerspräche dem gewissenhaften Einsatz von Steuermitteln.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit für die Pflicht, die COVID-19-Härtefallbeiträge zurückzubezahlen, nur der Zeitraum der Entschädigung, d.h. bis zum 30. Juni 2021, in Betracht gezogen wird.</p>
  • Rückerstattung der Covid-19-Härtefallhilfen. Die Rückerstattungspflicht mit der Anspruchsdauer in Einklang bringen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Härtefallhilfen sollten die von der Gesundheitskrise stark betroffenen, als Härtefälle eingestuften Unternehmen bei der Bewältigung der unaufschiebbaren Betriebskosten unterstützen. Die Absicht des Gesetzgebers war es, die Rückzahlungspflicht auf den Zeitraum der Entschädigung zu beschränken. Eine Rückzahlungspflicht besteht also nicht, wenn nach der Entschädigungsperiode ein Gewinn erzielt wird. Die Härtefallbeiträge sollten den von den Gesundheitsmassnahmen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Fixkosten zu bezahlen, aber nicht einen Gewinn zu erzielen. Der Gesetzgeber hat im Übrigen nicht berücksichtigt, dass der Entschädigungszeitraum nicht notwendigerweise einem vollständigen Geschäftsjahr entspricht und dass ein Gewinn auch nach Ablauf des Entschädigungszeitraums erzielt werden kann (z. B. ab März 2021 bei Geschäften oder ab Juni 2021 bei öffentlichen Einrichtungen). Für die Festlegung der Rückzahlungpflicht sollte nur der Entschädigungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 in Betracht gezogen werden, sofern das Unternehmen in der Lage ist, eine zuverlässige und geprüfte (im Falle einer Prüfungspflicht) Buchhaltung vorzulegen. Es ist nicht zulässig, Aktivitäten zu berücksichtigen, die über den Zeitraum der staatlichen Entschädigung hinausgehen.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Wunsch der Motionärin, die Rückzahlung von Härtefallunterstützungen auf die Periode zu beschränken, in welcher das Unternehmen eine Unterstützung erhalten hat, entspricht nicht den rechtlichen Grundlagen. Dabei gilt es zwischen zwei unterschiedlichen Rückzahlungsfällen zu unterscheiden: Zu Rückzahlungsforderungen kommt es (unter anderem) beim Erzielen eines steuerbaren Jahresgewinns oder beim Nichteinhalten von Auflagen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Berechnung der in Artikel 12 Absatz 1</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">septies</span><span style="font-family:Arial"> des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) festgelegten bedingten Gewinnbeteiligung</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">&#xa0; </span><span style="font-family:Arial">– konkretisiert in Artikel 8e der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20; SR 951.262) respektive Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22; SR 951.264) – ist bereits im Gesetz klar geregelt: ausschlaggebend ist das Jahr der Ausrichtung des Härtefallbeitrags. Die Regelung betrifft ausschliesslich Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken, welchen ab dem 1. April 2021 eine Härtefallunterstützung zugesichert wurde. Kleinere Unternehmen sowie solche, die vor diesem Datum eine Härtefallhilfe zugesichert oder erhalten haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen.</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">&#xa0; </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Dem Argument, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, die Rückzahlungspflicht auf den Unterstützungszeitraum bis Ende Juni 2021 zu beschränken, kann somit nicht gefolgt werden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Beschränkung auf den Zeitraum bis Ende Juni 2021 ist auch aufgrund von Zusicherungen und Zahlungen an die Unternehmen im zweiten Halbjahr 2021 nicht gerechtfertigt. Einerseits haben zahlreiche Unternehmen nach diesem Datum noch eine Beitragserhöhung basierend auf Artikel 8c Absatz 2 Buchstabe a HFMV 20 erhalten (Härtefall-im-Härtefall). Andererseits hat der Bund am 24. November 2021 entschieden, den Kantonen zusätzlich 200 Millionen Franken aus der «Bundesratsreserve» zur Unterstützung von besonders betroffenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Was das Nichteinhalten von Auflagen betrifft, legt Artikel 12 Absatz 1</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">ter</span><span style="font-family:Arial"> des Covid-19-Gesetzes fest, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. Bei Nichteinhalten kommt es zu Rückforderungen. Die Periode der Auflagen wurde mehrmals angepasst, war aber zu jeder Zeit klar definiert. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Schliesslich kommt es bei Missbrauch zu Rückforderungen. Diese auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und später entdeckte Missbräuche nicht zu ahnden widerspräche dem gewissenhaften Einsatz von Steuermitteln.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit für die Pflicht, die COVID-19-Härtefallbeiträge zurückzubezahlen, nur der Zeitraum der Entschädigung, d.h. bis zum 30. Juni 2021, in Betracht gezogen wird.</p>
    • Rückerstattung der Covid-19-Härtefallhilfen. Die Rückerstattungspflicht mit der Anspruchsdauer in Einklang bringen

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