Rückerstattung der Covid-19-Härtefallhilfen. Kein Einbezug rein buchhalterischer Gewinne, insbesondere solcher, die mit dem Forderungsverzicht Dritter zusammenhängen
- ShortId
-
23.4423
- Id
-
20234423
- Updated
-
14.06.2024 08:29
- Language
-
de
- Title
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Rückerstattung der Covid-19-Härtefallhilfen. Kein Einbezug rein buchhalterischer Gewinne, insbesondere solcher, die mit dem Forderungsverzicht Dritter zusammenhängen
- AdditionalIndexing
-
24;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Ziel der Beiträge an als Härtefall eingestufte Unternehmen, bestand darin, von der Gesundheitskrise stark betroffenen Unternehmen eine Unterstützung zu gewähren, damit sie die unabwendbaren Betriebskosten decken konnten. Diese Beiträge durften die ungedeckten Kosten des Unternehmens, d. h. die Kosten nach Abzug des erzielten Umsatzes und des erhaltenen Beitrags, nicht übersteigen. Die Beiträge wurden auf der Grundlage der unaufschiebbaren Betriebskosten festgelegt und sollten die Unternehmen bei der Bewältigung dieser Kosten unterstützen.</p><p>Artikel 8 Absatz 2bis der HFMV 20 verlangte von Unternehmen ausdrücklich, wenn sie in den Genuss eines Beitrags kommen wollten, u. a. einen Forderungsverzicht von Dritten zu erwirken. Forderungsverzicht verbessert zwar die Bilanz, indem er die Schulden senkt, er bringt aber keine Liquidität, um die unaufschiebbaren Betriebskosten zu verringern.</p><p>Obwohl diese Verordnung später aufgehoben wurde, werden die Unternehmen, die die von der HFMV 20 geforderten Massnahmen ergriffen haben, heute durch Artikel 12 Absatz 1 septies des bis zum 31.12.2022 geltenden COVID-19-Gesetzes stark benachteiligt; denn es verlangt die Rückzahlung dieser Beiträge, wenn ein Unternehmen einen steuerbaren Jahresgewinn erzielt. </p><p>Dies stellt diejenigen Unternehmen vor ein Problem, die einen Forderungsverzicht erwirkt haben und deren operative Tätigkeit ¬ Grundlage der Härtefallbeiträge ¬ Verluste einbrachte, wenn sie einzig durch buchhalterische Realisierungen einen steuerbaren Gewinn erzielen. Und diese Unternehmen stehen im Fokus des Gesetzgebers, der keinen Unterschied macht zwischen einem durch Forderungsverzicht erzielten buchhalterischen Gewinn und einem Betriebsgewinn. Nebenbei: Ein Forderungsverzicht bringt keine Liquidität. </p><p>Der Gesetzgeber wollte aber eigentlich auf den Betriebsgewinn fokussieren, das heisst auf den Gewinn, der dank der Härtefallbeiträge erwirtschaftet wird, und nicht auf den rein buchhalterischen Gewinn.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine abweichende Behandlung von buchhalterisch bedingten Gewinnen im Rahmen der bedingten Gewinnbeteiligung bei Covid-19-Härtefällen, wie sie die Motionärin anstrebt, entspricht nicht den gesetzlichen Grundlagen. Artikel 12 Absatz 1</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">septies</span><span style="font-family:Arial"> des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) legt klar fest, dass der zu berücksichtigende Gewinn derjenige ist, der in den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) definiert ist. Die mit Artikel 8 Absatz 2</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">bis</span><span style="font-family:Arial"> der Covid-19-Härtefallverordnung (HFMV 20; SR 951.262) – Artikel in Kraft vom 14. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 – verbundenen Bestimmungen waren zudem keine Voraussetzungen für den Erhalt von Unterstützung, sondern erlaubten es den Kantonen, von der in Absatz 2 festgelegten Höchstgrenze abzuweichen, wenn die Eigentümer neues Eigenkapital einbrachten oder die Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichteten. Mit der Änderung der HFMV 20 vom 1. April 2021, die auf die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 20. März 2021 folgte, wurde eine Erhöhung der Höchstgrenzen (Artikel 8, 8a, 8c und 8d) und eine bedingte Gewinnbeteiligung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Franken (Artikel 8e) eingeführt und Artikel 8 Absatz 2</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">bis</span><span style="font-family:Arial"> wurde aufgehoben. Darüber hinaus wurden mit Artikel 22a Absatz 2 HFMV 20 die Übergangsbestimmungen zwischen der HFMV 20 vom 14. Januar 2021 und der ab dem 1. April 2021 geltenden HFMV 20 geregelt, in denen festgelegt wurde, dass «die Gewinnbeteiligung nach Artikel 8e in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 […] für Unternehmen [gilt], denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden».</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die bedingte Gewinnbeteiligung betrifft daher nur diejenigen Unternehmen, die ab dem 1. April 2021 eine zusätzliche Covid-19-Unterstützung beantragt haben und deren Jahresumsatz mehr als 5 Millionen Franken beträgt. Dem Argument, dass die Unternehmen, die daraufhin in diesem Sinne gehandelt hätten, jetzt bestraft würden, da ihre Gewinne höher seien, kann nicht gefolgt werden, da sie sich dieser Tatsache bewusst waren, als sie um eine zweite Unterstützung ersuchten. Sie können nicht auf eine Ungleichbehandlung für eine Situation schliessen, die sie selbst herbeigeführt haben.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass das Parlament während den Debatten der Ansicht war, dass die Tatsache, dass ein grosses Unternehmen Gewinne erzielen könne, obwohl es staatliche Unterstützung erhalten habe, von der Bevölkerung nicht verstanden würde.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Bundes- und Kantonsverwaltungen keine Rückerstattungen von Härtefallhilfen, die gestützt auf Gesuche nach der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 (HFMV 20) vergeben (Art. 8 Abs. 2bis) wurden, mehr verlangen, wenn Unternehmen nur aus buchhalterischen Gründen (Einlage von Eigenkapital, Auflösung von Rückstellungen, Forderungsverzicht nach dem 1. März 2020) einen Gewinn erzielen.</p>
- Rückerstattung der Covid-19-Härtefallhilfen. Kein Einbezug rein buchhalterischer Gewinne, insbesondere solcher, die mit dem Forderungsverzicht Dritter zusammenhängen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Ziel der Beiträge an als Härtefall eingestufte Unternehmen, bestand darin, von der Gesundheitskrise stark betroffenen Unternehmen eine Unterstützung zu gewähren, damit sie die unabwendbaren Betriebskosten decken konnten. Diese Beiträge durften die ungedeckten Kosten des Unternehmens, d. h. die Kosten nach Abzug des erzielten Umsatzes und des erhaltenen Beitrags, nicht übersteigen. Die Beiträge wurden auf der Grundlage der unaufschiebbaren Betriebskosten festgelegt und sollten die Unternehmen bei der Bewältigung dieser Kosten unterstützen.</p><p>Artikel 8 Absatz 2bis der HFMV 20 verlangte von Unternehmen ausdrücklich, wenn sie in den Genuss eines Beitrags kommen wollten, u. a. einen Forderungsverzicht von Dritten zu erwirken. Forderungsverzicht verbessert zwar die Bilanz, indem er die Schulden senkt, er bringt aber keine Liquidität, um die unaufschiebbaren Betriebskosten zu verringern.</p><p>Obwohl diese Verordnung später aufgehoben wurde, werden die Unternehmen, die die von der HFMV 20 geforderten Massnahmen ergriffen haben, heute durch Artikel 12 Absatz 1 septies des bis zum 31.12.2022 geltenden COVID-19-Gesetzes stark benachteiligt; denn es verlangt die Rückzahlung dieser Beiträge, wenn ein Unternehmen einen steuerbaren Jahresgewinn erzielt. </p><p>Dies stellt diejenigen Unternehmen vor ein Problem, die einen Forderungsverzicht erwirkt haben und deren operative Tätigkeit ¬ Grundlage der Härtefallbeiträge ¬ Verluste einbrachte, wenn sie einzig durch buchhalterische Realisierungen einen steuerbaren Gewinn erzielen. Und diese Unternehmen stehen im Fokus des Gesetzgebers, der keinen Unterschied macht zwischen einem durch Forderungsverzicht erzielten buchhalterischen Gewinn und einem Betriebsgewinn. Nebenbei: Ein Forderungsverzicht bringt keine Liquidität. </p><p>Der Gesetzgeber wollte aber eigentlich auf den Betriebsgewinn fokussieren, das heisst auf den Gewinn, der dank der Härtefallbeiträge erwirtschaftet wird, und nicht auf den rein buchhalterischen Gewinn.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine abweichende Behandlung von buchhalterisch bedingten Gewinnen im Rahmen der bedingten Gewinnbeteiligung bei Covid-19-Härtefällen, wie sie die Motionärin anstrebt, entspricht nicht den gesetzlichen Grundlagen. Artikel 12 Absatz 1</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">septies</span><span style="font-family:Arial"> des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) legt klar fest, dass der zu berücksichtigende Gewinn derjenige ist, der in den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) definiert ist. Die mit Artikel 8 Absatz 2</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">bis</span><span style="font-family:Arial"> der Covid-19-Härtefallverordnung (HFMV 20; SR 951.262) – Artikel in Kraft vom 14. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 – verbundenen Bestimmungen waren zudem keine Voraussetzungen für den Erhalt von Unterstützung, sondern erlaubten es den Kantonen, von der in Absatz 2 festgelegten Höchstgrenze abzuweichen, wenn die Eigentümer neues Eigenkapital einbrachten oder die Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichteten. Mit der Änderung der HFMV 20 vom 1. April 2021, die auf die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 20. März 2021 folgte, wurde eine Erhöhung der Höchstgrenzen (Artikel 8, 8a, 8c und 8d) und eine bedingte Gewinnbeteiligung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Franken (Artikel 8e) eingeführt und Artikel 8 Absatz 2</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">bis</span><span style="font-family:Arial"> wurde aufgehoben. Darüber hinaus wurden mit Artikel 22a Absatz 2 HFMV 20 die Übergangsbestimmungen zwischen der HFMV 20 vom 14. Januar 2021 und der ab dem 1. April 2021 geltenden HFMV 20 geregelt, in denen festgelegt wurde, dass «die Gewinnbeteiligung nach Artikel 8e in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 […] für Unternehmen [gilt], denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden».</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die bedingte Gewinnbeteiligung betrifft daher nur diejenigen Unternehmen, die ab dem 1. April 2021 eine zusätzliche Covid-19-Unterstützung beantragt haben und deren Jahresumsatz mehr als 5 Millionen Franken beträgt. Dem Argument, dass die Unternehmen, die daraufhin in diesem Sinne gehandelt hätten, jetzt bestraft würden, da ihre Gewinne höher seien, kann nicht gefolgt werden, da sie sich dieser Tatsache bewusst waren, als sie um eine zweite Unterstützung ersuchten. Sie können nicht auf eine Ungleichbehandlung für eine Situation schliessen, die sie selbst herbeigeführt haben.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass das Parlament während den Debatten der Ansicht war, dass die Tatsache, dass ein grosses Unternehmen Gewinne erzielen könne, obwohl es staatliche Unterstützung erhalten habe, von der Bevölkerung nicht verstanden würde.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Bundes- und Kantonsverwaltungen keine Rückerstattungen von Härtefallhilfen, die gestützt auf Gesuche nach der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 (HFMV 20) vergeben (Art. 8 Abs. 2bis) wurden, mehr verlangen, wenn Unternehmen nur aus buchhalterischen Gründen (Einlage von Eigenkapital, Auflösung von Rückstellungen, Forderungsverzicht nach dem 1. März 2020) einen Gewinn erzielen.</p>
- Rückerstattung der Covid-19-Härtefallhilfen. Kein Einbezug rein buchhalterischer Gewinne, insbesondere solcher, die mit dem Forderungsverzicht Dritter zusammenhängen
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