Erweiterung des Begleitabos für Menschen mit Behinderungen

ShortId
23.4431
Id
20234431
Updated
16.02.2024 10:26
Language
de
Title
Erweiterung des Begleitabos für Menschen mit Behinderungen
AdditionalIndexing
28;48;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss BehiG müssen die Fahrzeuge des öV wie auch Bahnhöfe und Tram- sowie Bushaltestellen der Schweiz baulich an die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetz angepasst werden. Hierfür verantwortlich sind die Bahnen bzw. die Infrastrukturbetreiberinnen.&nbsp;</p><p>Der durch das Postulat&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203874">20.3874</a> in Auftrag gegebene und im März 2023 veröffentlichte&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2020/20203874/Bericht%20BR%20D.pdf">Bericht</a> sowie die Interpellation&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234135">23.4135</a> zeigen auf, dass Lücken bei der fristgerechten Umsetzung des BehiG absehbar sind. Auch von den Verkehrsbetrieben wird anerkannt, dass die öV-Betreiberinnen das Ziel nicht erreichen werden. Damit ergibt sich ab 2024 eine gesetzeswidrige Konstellation zusätzlich zu dem bereits bestehenden Widerspruch mit der seit 2014 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention, wonach Menschen mit Behinderungen den öV selbstbestimmt nutzen können müssen.&nbsp;</p><p>Der Umstand verhindert unter anderem auch, dass Menschen mit Behinderungen im ersten Arbeitsmarkt ihren Beitrag leisten können, und verunmöglicht den Zugang zu vielen anderen Lebensbereichen. Dies ist auch repräsentativ belegt: Jede dritte Person mit Behinderung fühlt sich heute in der Schweiz in der Fortbewegung eingeschränkt, jede zweite Person mit Behinderung sieht kaum Chancen, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Inklusionsindex 2023).</p><p>Das Versäumen der 20-jährigen Frist liegt in der Verantwortung der öV-Betreiberinnen, auf nationaler Stufe der SBB. Mit dem «Begleitabo» der SBB besteht bereits ein einfaches Verfahren, um Menschen mit Behinderungen, die nicht alleine reisen können, dies zu ermöglichen durch eine Begleitperson. Die Kostenübernahme für die Besitzerinnen und Besitzer des Abos selbst, wäre eine einfache und effiziente Lösung, um den Missstand zu vergüten.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat hat in seinem </span><a href="https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/themen/barrierefreiheit/br-bericht-postulat-reynard.pdf.download.pdf/Zug%C3%A4nglichkeit%20f%C3%BCr%20Menschen%20mit%20einer%20Behinderung%20zum%20%C3%B6ffentlichen%20Verkehr.pdf" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0563c1">Bericht in Erfüllung des Postulates 20.3874 Reynard vom 19. Juni 2020 </span></a><span style="font-family:Arial">«Zugänglichkeit für Menschen mit einer Behinderung zum öffentlichen Verkehr» festgehalten, dass namentlich bei den Bahnhöfen und bei den Bushaltestellen per Ende 2023 noch Lücken bei der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) vorhanden sind. Der Vorentwurf zur Teilrevision des BehiG, der sich derzeit bis zum Frühjahr 2024 in der externen Vernehmlassung befindet, sieht keine Verlängerung der Anpassungsfrist vor.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Aus dem BehiG geht hervor, dass die konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Überbrückungsmassnahmen anbieten müssen, wo bauliche Anpassungen nicht per Ende 2023 umgesetzt wurden. Diese Überbrückungsmassnahmen sind ab dem 1. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der angepassten Haltestelle in der Form von Hilfestellung durch das Personal anzubieten. Wo dies nicht möglich ist, müssen Shuttledienste eingesetzt werden. Die vollständige Umsetzung der Barrierefreiheit bei restlos allen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs wird technisch nie möglich sein, so etwa bei Buslinien auf unbefestigten Strassen im Berggebiet. Die teils sehr kostspieligen baulichen Infrastruktur-Massnahmen, die genannten Überbrückungsmassnahmen und Shuttledienste werden von der öffentlichen Hand getragen. Weitere Massnahmen, beispielsweise tarifarischer Natur, sind nicht vorgesehen.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nicht gegebene Barrierefreiheit des öffentlichen Verkehrs und den Zustand, der nach Ablauf der Frist im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) gesetzeswidrig sein wird, durch korrigierende Massnahmen abzuschwächen. Namentlich sollen die Reisekosten für Inhaberinnen und Inhaber eines SBB-Begleitabos und deren Begleitpersonen von den Herausgebern der Generalabonnements sofort übernommen werden. Die Übernahme der Reisekosten soll bis zur vollständigen Umsetzung der Barrierefreiheit gewährleistet werden.</p>
  • Erweiterung des Begleitabos für Menschen mit Behinderungen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss BehiG müssen die Fahrzeuge des öV wie auch Bahnhöfe und Tram- sowie Bushaltestellen der Schweiz baulich an die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetz angepasst werden. Hierfür verantwortlich sind die Bahnen bzw. die Infrastrukturbetreiberinnen.&nbsp;</p><p>Der durch das Postulat&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203874">20.3874</a> in Auftrag gegebene und im März 2023 veröffentlichte&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2020/20203874/Bericht%20BR%20D.pdf">Bericht</a> sowie die Interpellation&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234135">23.4135</a> zeigen auf, dass Lücken bei der fristgerechten Umsetzung des BehiG absehbar sind. Auch von den Verkehrsbetrieben wird anerkannt, dass die öV-Betreiberinnen das Ziel nicht erreichen werden. Damit ergibt sich ab 2024 eine gesetzeswidrige Konstellation zusätzlich zu dem bereits bestehenden Widerspruch mit der seit 2014 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention, wonach Menschen mit Behinderungen den öV selbstbestimmt nutzen können müssen.&nbsp;</p><p>Der Umstand verhindert unter anderem auch, dass Menschen mit Behinderungen im ersten Arbeitsmarkt ihren Beitrag leisten können, und verunmöglicht den Zugang zu vielen anderen Lebensbereichen. Dies ist auch repräsentativ belegt: Jede dritte Person mit Behinderung fühlt sich heute in der Schweiz in der Fortbewegung eingeschränkt, jede zweite Person mit Behinderung sieht kaum Chancen, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Inklusionsindex 2023).</p><p>Das Versäumen der 20-jährigen Frist liegt in der Verantwortung der öV-Betreiberinnen, auf nationaler Stufe der SBB. Mit dem «Begleitabo» der SBB besteht bereits ein einfaches Verfahren, um Menschen mit Behinderungen, die nicht alleine reisen können, dies zu ermöglichen durch eine Begleitperson. Die Kostenübernahme für die Besitzerinnen und Besitzer des Abos selbst, wäre eine einfache und effiziente Lösung, um den Missstand zu vergüten.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat hat in seinem </span><a href="https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/themen/barrierefreiheit/br-bericht-postulat-reynard.pdf.download.pdf/Zug%C3%A4nglichkeit%20f%C3%BCr%20Menschen%20mit%20einer%20Behinderung%20zum%20%C3%B6ffentlichen%20Verkehr.pdf" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0563c1">Bericht in Erfüllung des Postulates 20.3874 Reynard vom 19. Juni 2020 </span></a><span style="font-family:Arial">«Zugänglichkeit für Menschen mit einer Behinderung zum öffentlichen Verkehr» festgehalten, dass namentlich bei den Bahnhöfen und bei den Bushaltestellen per Ende 2023 noch Lücken bei der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) vorhanden sind. Der Vorentwurf zur Teilrevision des BehiG, der sich derzeit bis zum Frühjahr 2024 in der externen Vernehmlassung befindet, sieht keine Verlängerung der Anpassungsfrist vor.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Aus dem BehiG geht hervor, dass die konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Überbrückungsmassnahmen anbieten müssen, wo bauliche Anpassungen nicht per Ende 2023 umgesetzt wurden. Diese Überbrückungsmassnahmen sind ab dem 1. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der angepassten Haltestelle in der Form von Hilfestellung durch das Personal anzubieten. Wo dies nicht möglich ist, müssen Shuttledienste eingesetzt werden. Die vollständige Umsetzung der Barrierefreiheit bei restlos allen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs wird technisch nie möglich sein, so etwa bei Buslinien auf unbefestigten Strassen im Berggebiet. Die teils sehr kostspieligen baulichen Infrastruktur-Massnahmen, die genannten Überbrückungsmassnahmen und Shuttledienste werden von der öffentlichen Hand getragen. Weitere Massnahmen, beispielsweise tarifarischer Natur, sind nicht vorgesehen.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nicht gegebene Barrierefreiheit des öffentlichen Verkehrs und den Zustand, der nach Ablauf der Frist im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) gesetzeswidrig sein wird, durch korrigierende Massnahmen abzuschwächen. Namentlich sollen die Reisekosten für Inhaberinnen und Inhaber eines SBB-Begleitabos und deren Begleitpersonen von den Herausgebern der Generalabonnements sofort übernommen werden. Die Übernahme der Reisekosten soll bis zur vollständigen Umsetzung der Barrierefreiheit gewährleistet werden.</p>
    • Erweiterung des Begleitabos für Menschen mit Behinderungen

Back to List