Lohngleichheitsanalyse. Keine politisch motivierten Scheinlösungen

ShortId
23.4434
Id
20234434
Updated
05.03.2024 15:16
Language
de
Title
Lohngleichheitsanalyse. Keine politisch motivierten Scheinlösungen
AdditionalIndexing
44;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Lohngleichheitsanalyse stellt der Bund den Unternehmen das Analyseinstrument Logib zur Verfügung. Das Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) hat beschlossen, per 1. Januar 2024 zusätzlich zum geltenden Toleranzwert von 5 Prozent einen fakultativen Zielwert von 2,5 Prozent einzuführen.&nbsp; &nbsp;</p><p>Die wissenschaftliche Aussagekraft einer Lohngleichheitsanalyse hängt entscheidend davon ab, welche lohnbestimmenden Faktoren dabei einfliessen. Im Fall von Logib wird das Alter als Faktor berücksichtigt, es fehlen aber wichtige Merkmale wie etwa GAV-Mindestlöhne oder die effektive Berufserfahrung, Erwerbsunterbrüche sowie Sprach- und Sozialkompetenzen.&nbsp;&nbsp;<br>Da es schlicht nicht möglich ist, alle lohnrelevanten Merkmale zu berücksichtigen, kann die Lohngleichheitsanalyse die Realität nie vollständig erfassen. Um diese statistischen Ungenauigkeiten aufzufangen, wurde eine Toleranzschwelle von 5 Prozent eingeführt. Diese verhindert, dass Unternehmen fälschlicherweise der Diskriminierung beschuldigt werden. Da die statistischen Ungenauigkeiten des Instruments nie vollends beseitigt werden können, trägt die Toleranzschwelle massgeblich zur Vertrauenswürdigkeit und damit Akzeptanz von Logib bei.&nbsp;&nbsp;<br>Neu soll gemäss EBG ein zusätzlicher, fakultativer Zielwert von 2,5 Prozent eingeführt werden. Dieser soll den Arbeitgebenden als Ansporn auf dem Weg zur Erreichung der Lohngleichheit dienen. Angesichts dessen, dass der Grund für die Toleranzschwelle von 5 Prozent korrekterweise in den statistischen Ungenauigkeiten liegt, ist ein tieferer, fakultativer Zielwert statistisch sinnlos und rein politisch motiviert.&nbsp;<br>Das Parlament hat die Lohngleichheitsanalysepflicht bis zum 30. Juni 2032 befristet (Sunset-Klausel). Es ist nicht mehr als konsequent, die Toleranzschwelle (neu Grenzwert genannt) für diese Dauer auf dem Niveau von 5 Prozent beizubehalten.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1) betreffend die Lohngleichheitsanalyse sind Arbeitgebende mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden verpflichtet, eine Lohngleichheitsanalyse mit einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen (Art. 13</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic; background-color:#ffffff">c </span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Abs. 1 GIG). Der Bund stellt hierfür ein kostenloses Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung (Art. 13</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic; background-color:#ffffff">c</span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff"> Abs. 2 GIG). </span><span style="font-family:Arial">Die Lohngleichheitsanalysen nach Art. 13</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> GIG können aber auch mit anderen Methoden durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlich und rechtskonform sind (Art. 13</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">c</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 1 GIG).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Die Toleranzschwelle von 5% in Logib wurde 2004 in einer Pilotphase mit fünf Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des damaligen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) festgesetzt. Eine erste Evaluation der Kontrollen im Beschaffungswesen des Bundes vom 15. August 2011 kam zum Schluss, die Toleranzschwelle sei grosszügig und könnte auch tiefer angelegt werden. Im Bericht des Bundesrates vom 18. November 2015 in Erfüllung des Postulats 14.3388 Noser </span><span style="font-family:Arial">«Erhebung zur Lohngleichheit. Verbesserung der Aussagekraft» </span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">wurde empfohlen, die Höhe der Toleranzschwelle nach weiteren gewonnenen Erfahrungen wieder zu überprüfen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In Erfüllung des Postulats 20.4263 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats «Strategie zur Stärkung der Charta der Lohngleichheit» wurde das EDI (EBG) daher im Rahmen der erwähnten Strategie mit der Überprüfung der Toleranzschwelle beauftragt. </span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Im Hinblick darauf hat das EBG verschiedene Studien und ergänzende ökonometrische Simulationsstudien in Auftrag gegeben sowie ein Hearing mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Beratung, Sozialpartnerschaft, den Kantonen und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft durchgeführt. Bundesintern wurden diese Arbeiten durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe begleitet. Aufgrund der Ergebnisse der Studien und des Hearings hat das EDI beschlossen, die Toleranzschwelle in ihrer Höhe von 5% in Logib beizubehalten. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpellation 23.4178 Dobler «Senkung der Toleranzschwelle bei Lohngleichheitsanalysen von 5 Prozent auf 2,5 Prozent» ausgeführt hat, ist eine Absenkung der Toleranzschwelle nicht vorgesehen. Hingegen hat das EDI beschlossen, die Bezeichnung der Toleranzschwelle in den als präziser erachteten Begriff «Grenzwert» umzubenennen. Ausserdem hat es als zusätzliche Information einen fakultativen Zielwert von 2,5% eingeführt. Mit letzterem sind keinerlei Sanktionen verbunden. Er soll Arbeitgebenden, die dies wünschen, als Orientierungshilfe und Ansporn auf dem Weg zur Erreichung der Lohngleichheit dienen. Relevant für das Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) bleibt aber weiterhin der Grenzwert von 5%.</span><br /><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Die Ausgabe eines faktultativen Zielwerts von 2,5% in Logib ändert nichts an den bestehenden gesetzlichen Regelungen im GlG bezüglich der Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse. Die Analyseergebnisse müssen keiner Behörde übermittelt werden und es sind keine Sanktionen vorgesehen. Gestützt auf die obigen Ausführungen sieht der Bundesrat </span><span style="font-family:Arial">keine Notwendigkeit, die Bestimmungen des GlG anzupassen.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, die Regelungen zur Lohngleichheitsanalyse im Rahmen des&nbsp;Gleichstellungsgesetzes wie folgt anzupassen:&nbsp;</span>&nbsp;</p><ol><li><span style="color:black;">Die bisherige Toleranzschwelle, neu Grenzwert genannt, wird bis zum 1. Juli 2032 unverändert bei 5 Prozent belassen.&nbsp;&nbsp;</span>&nbsp;</li><li><span style="color:black;">Auf einen fakultativen Zielwert von 2,5 Prozent wird verzichtet.&nbsp;</span><br>&nbsp;</li></ol>
  • Lohngleichheitsanalyse. Keine politisch motivierten Scheinlösungen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Lohngleichheitsanalyse stellt der Bund den Unternehmen das Analyseinstrument Logib zur Verfügung. Das Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) hat beschlossen, per 1. Januar 2024 zusätzlich zum geltenden Toleranzwert von 5 Prozent einen fakultativen Zielwert von 2,5 Prozent einzuführen.&nbsp; &nbsp;</p><p>Die wissenschaftliche Aussagekraft einer Lohngleichheitsanalyse hängt entscheidend davon ab, welche lohnbestimmenden Faktoren dabei einfliessen. Im Fall von Logib wird das Alter als Faktor berücksichtigt, es fehlen aber wichtige Merkmale wie etwa GAV-Mindestlöhne oder die effektive Berufserfahrung, Erwerbsunterbrüche sowie Sprach- und Sozialkompetenzen.&nbsp;&nbsp;<br>Da es schlicht nicht möglich ist, alle lohnrelevanten Merkmale zu berücksichtigen, kann die Lohngleichheitsanalyse die Realität nie vollständig erfassen. Um diese statistischen Ungenauigkeiten aufzufangen, wurde eine Toleranzschwelle von 5 Prozent eingeführt. Diese verhindert, dass Unternehmen fälschlicherweise der Diskriminierung beschuldigt werden. Da die statistischen Ungenauigkeiten des Instruments nie vollends beseitigt werden können, trägt die Toleranzschwelle massgeblich zur Vertrauenswürdigkeit und damit Akzeptanz von Logib bei.&nbsp;&nbsp;<br>Neu soll gemäss EBG ein zusätzlicher, fakultativer Zielwert von 2,5 Prozent eingeführt werden. Dieser soll den Arbeitgebenden als Ansporn auf dem Weg zur Erreichung der Lohngleichheit dienen. Angesichts dessen, dass der Grund für die Toleranzschwelle von 5 Prozent korrekterweise in den statistischen Ungenauigkeiten liegt, ist ein tieferer, fakultativer Zielwert statistisch sinnlos und rein politisch motiviert.&nbsp;<br>Das Parlament hat die Lohngleichheitsanalysepflicht bis zum 30. Juni 2032 befristet (Sunset-Klausel). Es ist nicht mehr als konsequent, die Toleranzschwelle (neu Grenzwert genannt) für diese Dauer auf dem Niveau von 5 Prozent beizubehalten.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1) betreffend die Lohngleichheitsanalyse sind Arbeitgebende mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden verpflichtet, eine Lohngleichheitsanalyse mit einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen (Art. 13</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic; background-color:#ffffff">c </span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Abs. 1 GIG). Der Bund stellt hierfür ein kostenloses Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung (Art. 13</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic; background-color:#ffffff">c</span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff"> Abs. 2 GIG). </span><span style="font-family:Arial">Die Lohngleichheitsanalysen nach Art. 13</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> GIG können aber auch mit anderen Methoden durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlich und rechtskonform sind (Art. 13</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">c</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 1 GIG).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Die Toleranzschwelle von 5% in Logib wurde 2004 in einer Pilotphase mit fünf Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des damaligen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) festgesetzt. Eine erste Evaluation der Kontrollen im Beschaffungswesen des Bundes vom 15. August 2011 kam zum Schluss, die Toleranzschwelle sei grosszügig und könnte auch tiefer angelegt werden. Im Bericht des Bundesrates vom 18. November 2015 in Erfüllung des Postulats 14.3388 Noser </span><span style="font-family:Arial">«Erhebung zur Lohngleichheit. Verbesserung der Aussagekraft» </span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">wurde empfohlen, die Höhe der Toleranzschwelle nach weiteren gewonnenen Erfahrungen wieder zu überprüfen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In Erfüllung des Postulats 20.4263 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats «Strategie zur Stärkung der Charta der Lohngleichheit» wurde das EDI (EBG) daher im Rahmen der erwähnten Strategie mit der Überprüfung der Toleranzschwelle beauftragt. </span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Im Hinblick darauf hat das EBG verschiedene Studien und ergänzende ökonometrische Simulationsstudien in Auftrag gegeben sowie ein Hearing mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Beratung, Sozialpartnerschaft, den Kantonen und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft durchgeführt. Bundesintern wurden diese Arbeiten durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe begleitet. Aufgrund der Ergebnisse der Studien und des Hearings hat das EDI beschlossen, die Toleranzschwelle in ihrer Höhe von 5% in Logib beizubehalten. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpellation 23.4178 Dobler «Senkung der Toleranzschwelle bei Lohngleichheitsanalysen von 5 Prozent auf 2,5 Prozent» ausgeführt hat, ist eine Absenkung der Toleranzschwelle nicht vorgesehen. Hingegen hat das EDI beschlossen, die Bezeichnung der Toleranzschwelle in den als präziser erachteten Begriff «Grenzwert» umzubenennen. Ausserdem hat es als zusätzliche Information einen fakultativen Zielwert von 2,5% eingeführt. Mit letzterem sind keinerlei Sanktionen verbunden. Er soll Arbeitgebenden, die dies wünschen, als Orientierungshilfe und Ansporn auf dem Weg zur Erreichung der Lohngleichheit dienen. Relevant für das Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) bleibt aber weiterhin der Grenzwert von 5%.</span><br /><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">Die Ausgabe eines faktultativen Zielwerts von 2,5% in Logib ändert nichts an den bestehenden gesetzlichen Regelungen im GlG bezüglich der Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse. Die Analyseergebnisse müssen keiner Behörde übermittelt werden und es sind keine Sanktionen vorgesehen. Gestützt auf die obigen Ausführungen sieht der Bundesrat </span><span style="font-family:Arial">keine Notwendigkeit, die Bestimmungen des GlG anzupassen.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, die Regelungen zur Lohngleichheitsanalyse im Rahmen des&nbsp;Gleichstellungsgesetzes wie folgt anzupassen:&nbsp;</span>&nbsp;</p><ol><li><span style="color:black;">Die bisherige Toleranzschwelle, neu Grenzwert genannt, wird bis zum 1. Juli 2032 unverändert bei 5 Prozent belassen.&nbsp;&nbsp;</span>&nbsp;</li><li><span style="color:black;">Auf einen fakultativen Zielwert von 2,5 Prozent wird verzichtet.&nbsp;</span><br>&nbsp;</li></ol>
    • Lohngleichheitsanalyse. Keine politisch motivierten Scheinlösungen

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