Massnahmen für eine funktionierende Tarifpartnerschaft im Gesundheitswesen
- ShortId
-
23.4436
- Id
-
20234436
- Updated
-
14.06.2024 12:29
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen für eine funktionierende Tarifpartnerschaft im Gesundheitswesen
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>-</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) weist in Artikel 43 Absatz 4 den Versicherern und Leistungserbringern die äusserst wichtige und mit grosser Verantwortung verbundene Aufgabe zu, Tarife zu vereinbaren. Dabei müssen sie auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife achten. Sie müssen weiter darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Insofern sind sämtliche Tarifpartner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Tarife die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die am 22. Dezember 2023 von den Eidgenössischen Räten beschlossene einheitliche Finanzierung der KVG-Leistungen reduziert den Anreiz, sich bei der Tarifgestaltung für bestimmte Leistungen durch verzerrende finanzielle Sonderinteressen leiten zu lassen. Falls Tarifstrukturen im ambulanten Bereich sich als nicht mehr sachgerecht erweisen, hat der Bundesrat zudem bereits heute Möglichkeiten, diese subsidiär anzupassen. Deren Erweiterung für stationäre Bereich wurde vom Bundesrat bereits vorgeschlagen (siehe unten). Im Rahmen der KVG-Änderung vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a) wurde zudem die Bildung einer tarifpartnerschaftlich einzusetzenden Tariforganisation im ambulanten Bereich gesetzlich verankert. Aus Sicht des Bundesrates sind darüber hinaus momentan keine weiteren Massnahmen angezeigt. Für die Sicherstellung der Versorgung sind grundsätzlich die Kantone zuständig.</p><p>Der mit der KVG-Änderung vom 29. September 2023 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen) verabschiedete indirekte Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative gibt den Genehmigungsbehörden ein zusätzliches Instrument, um auf die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bei den Tarifen zu achten. Neu soll der Bundesrat nicht mehr sachgerechte Tarifstrukturen auch im stationären Bereich anpassen können. Zudem sollen die Genehmigungsbehörden die Tarifpartner zur Anpassung von Tarifverträgen auffordern und wenn nicht erfolgt die Genehmigung widerrufen können. Dies kann es den Tarifpartnern erleichtern, aus eigener Initiative den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tarife zu vereinbaren, da ansonsten ein Eingriff durch die Genehmigungsbehörde erfolgen könnte.</p><p>Die Kostenbremse-Initiative macht in der Tat keine Aussagen zur Tarifpartnerschaft. Der Bundesrat wird sich unabhängig vom Entscheid über diese Initiative weiterhin dafür einsetzen, dass die Tarifpartner ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen. In diesem Sinn fordert er die Tarifpartner auf, regelmässig zu prüfen, ob die Tarife den aktuellen Gegebenheiten entsprechen und diese an einer effizienten Leistungserbringung ausrichten.</p>
- <p>Die Tarifpartnerschaft im Gesundheitswesen funktioniert mehr schlecht als recht. Die Versicherungsverbände erachteten es in der Vergangenheit mehrfach als vorteilhafter, Verhandlungen nicht aufzunehmen, zu verzögern oder scheitern zu lassen. So werden zu tiefe, betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Tarife perpetuiert. Dies führt zu Berufsaustiegen und erhöht die Problematik der Personalengpässe, was letztendlich die Versorgungssicherheit beeinträchtigen wird.</p><p>Die Versicherungsverbände erachten es als ihre Kern-Aufgabe, Kosten in der Grundversicherung zu sparen. Sich für eine gute Versorgung zu betriebswirtschaftlichen Tarifen einzusetzen, gehört gemäss ihrer Auffassung nicht zu ihren Aufgaben. Die gesetzlich vorgegebene Verlagerung von stationär zu ambulant betrachten sie mit Sorge, weil diese zwar die Gesamtkosten senkt, aber die Prämien der Grundversicherung erhöht. Erschwerend kommt hinzu, dass die beiden Versicherungsverbände oft unterschiedliche Positionen vertreten.</p><p>Das Parlament hat im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags der Kostenbremse-Initiative der Mitte einen Kompromiss bezüglich der Tarifpartnerschaft ausgearbeitet (KVG Art. 46a und Art. 49 Abs. 2bis). Die genannten Artikel treten in Kraft, falls die Kostenbremse-Initiative vom Initiativkomitee zurückgezogen oder von Volk und Ständen abgelehnt wird.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:</p><ol><li>Welche Aufgaben haben die Versicherungsverbände im Rahmen der Tarifpartnerschaft? Sollen sie sich einzig für tiefere Prämien oder auch für eine gute Versorgung zu betriebswirtschaftlich korrekten Tarifen einsetzen? Welche Massnahmen schlägt der Bundesrat im Rahmen der Tarifpartnerschaft vor, die zu einer guten Versorgung beitragen?</li><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass KVG Art. 46a und Art. 49 Abs. 2bis (<a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.parlament.ch%2Fcenters%2Feparl%2Fcuria%2F2021%2F20210067%2FSchlussabstimmungstext%25202%2520NS%2520D.pdf&data=05%7C02%7Cfarah.rumy%40parl.ch%7C2a43353c3713438aca9b08dbffc75ff6%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638385004469311008%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJWIjoiMC4wLjAwMDAiLCJQIjoiV2luMzIiLCJBTiI6Ik1haWwiLCJXVCI6Mn0%3D%7C3000%7C%7C%7C&sdata=gMsqvureOAlvBTjDLZBlv%2FinenOyoLxgdbiXT5IRqNA%3D&reserved=0">Link</a>) gemäss dem indirekten Gegenvorschlag der Kostenbremse-Initiative die geschilderten Probleme mildern oder beseitigen kann?</li><li>Der Verfassungstext der Kostenbremse-Initiative legt keine Regeln bezüglich der Tarifpartnerschaft fest. Ist der Bundesrat bereit, im Falle der Annahme der Volksinitiative dem Parlament Massnahmen zur Verbesserung der Tarifpartnerschaft vorzuschlagen.</li></ol>
- Massnahmen für eine funktionierende Tarifpartnerschaft im Gesundheitswesen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>-</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) weist in Artikel 43 Absatz 4 den Versicherern und Leistungserbringern die äusserst wichtige und mit grosser Verantwortung verbundene Aufgabe zu, Tarife zu vereinbaren. Dabei müssen sie auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife achten. Sie müssen weiter darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Insofern sind sämtliche Tarifpartner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Tarife die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die am 22. Dezember 2023 von den Eidgenössischen Räten beschlossene einheitliche Finanzierung der KVG-Leistungen reduziert den Anreiz, sich bei der Tarifgestaltung für bestimmte Leistungen durch verzerrende finanzielle Sonderinteressen leiten zu lassen. Falls Tarifstrukturen im ambulanten Bereich sich als nicht mehr sachgerecht erweisen, hat der Bundesrat zudem bereits heute Möglichkeiten, diese subsidiär anzupassen. Deren Erweiterung für stationäre Bereich wurde vom Bundesrat bereits vorgeschlagen (siehe unten). Im Rahmen der KVG-Änderung vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a) wurde zudem die Bildung einer tarifpartnerschaftlich einzusetzenden Tariforganisation im ambulanten Bereich gesetzlich verankert. Aus Sicht des Bundesrates sind darüber hinaus momentan keine weiteren Massnahmen angezeigt. Für die Sicherstellung der Versorgung sind grundsätzlich die Kantone zuständig.</p><p>Der mit der KVG-Änderung vom 29. September 2023 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen) verabschiedete indirekte Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative gibt den Genehmigungsbehörden ein zusätzliches Instrument, um auf die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bei den Tarifen zu achten. Neu soll der Bundesrat nicht mehr sachgerechte Tarifstrukturen auch im stationären Bereich anpassen können. Zudem sollen die Genehmigungsbehörden die Tarifpartner zur Anpassung von Tarifverträgen auffordern und wenn nicht erfolgt die Genehmigung widerrufen können. Dies kann es den Tarifpartnern erleichtern, aus eigener Initiative den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tarife zu vereinbaren, da ansonsten ein Eingriff durch die Genehmigungsbehörde erfolgen könnte.</p><p>Die Kostenbremse-Initiative macht in der Tat keine Aussagen zur Tarifpartnerschaft. Der Bundesrat wird sich unabhängig vom Entscheid über diese Initiative weiterhin dafür einsetzen, dass die Tarifpartner ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen. In diesem Sinn fordert er die Tarifpartner auf, regelmässig zu prüfen, ob die Tarife den aktuellen Gegebenheiten entsprechen und diese an einer effizienten Leistungserbringung ausrichten.</p>
- <p>Die Tarifpartnerschaft im Gesundheitswesen funktioniert mehr schlecht als recht. Die Versicherungsverbände erachteten es in der Vergangenheit mehrfach als vorteilhafter, Verhandlungen nicht aufzunehmen, zu verzögern oder scheitern zu lassen. So werden zu tiefe, betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Tarife perpetuiert. Dies führt zu Berufsaustiegen und erhöht die Problematik der Personalengpässe, was letztendlich die Versorgungssicherheit beeinträchtigen wird.</p><p>Die Versicherungsverbände erachten es als ihre Kern-Aufgabe, Kosten in der Grundversicherung zu sparen. Sich für eine gute Versorgung zu betriebswirtschaftlichen Tarifen einzusetzen, gehört gemäss ihrer Auffassung nicht zu ihren Aufgaben. Die gesetzlich vorgegebene Verlagerung von stationär zu ambulant betrachten sie mit Sorge, weil diese zwar die Gesamtkosten senkt, aber die Prämien der Grundversicherung erhöht. Erschwerend kommt hinzu, dass die beiden Versicherungsverbände oft unterschiedliche Positionen vertreten.</p><p>Das Parlament hat im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags der Kostenbremse-Initiative der Mitte einen Kompromiss bezüglich der Tarifpartnerschaft ausgearbeitet (KVG Art. 46a und Art. 49 Abs. 2bis). Die genannten Artikel treten in Kraft, falls die Kostenbremse-Initiative vom Initiativkomitee zurückgezogen oder von Volk und Ständen abgelehnt wird.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:</p><ol><li>Welche Aufgaben haben die Versicherungsverbände im Rahmen der Tarifpartnerschaft? Sollen sie sich einzig für tiefere Prämien oder auch für eine gute Versorgung zu betriebswirtschaftlich korrekten Tarifen einsetzen? Welche Massnahmen schlägt der Bundesrat im Rahmen der Tarifpartnerschaft vor, die zu einer guten Versorgung beitragen?</li><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass KVG Art. 46a und Art. 49 Abs. 2bis (<a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.parlament.ch%2Fcenters%2Feparl%2Fcuria%2F2021%2F20210067%2FSchlussabstimmungstext%25202%2520NS%2520D.pdf&data=05%7C02%7Cfarah.rumy%40parl.ch%7C2a43353c3713438aca9b08dbffc75ff6%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638385004469311008%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJWIjoiMC4wLjAwMDAiLCJQIjoiV2luMzIiLCJBTiI6Ik1haWwiLCJXVCI6Mn0%3D%7C3000%7C%7C%7C&sdata=gMsqvureOAlvBTjDLZBlv%2FinenOyoLxgdbiXT5IRqNA%3D&reserved=0">Link</a>) gemäss dem indirekten Gegenvorschlag der Kostenbremse-Initiative die geschilderten Probleme mildern oder beseitigen kann?</li><li>Der Verfassungstext der Kostenbremse-Initiative legt keine Regeln bezüglich der Tarifpartnerschaft fest. Ist der Bundesrat bereit, im Falle der Annahme der Volksinitiative dem Parlament Massnahmen zur Verbesserung der Tarifpartnerschaft vorzuschlagen.</li></ol>
- Massnahmen für eine funktionierende Tarifpartnerschaft im Gesundheitswesen
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