Rechtsunsicherheit gefährdet Versorgung zu Randzeiten in der Grundversorgung
- ShortId
-
23.4439
- Id
-
20234439
- Updated
-
26.03.2024 21:02
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsunsicherheit gefährdet Versorgung zu Randzeiten in der Grundversorgung
- AdditionalIndexing
-
2836;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2. Leistungen im ambulanten ärztlichen Bereich werden in der Regel über den Einzelleistungstarif TARMED abgerechnet. Die Dringlichkeits- und Notfallinkonvenienzpauschalen (Positionen 00.2505 bis 00.2590) dienen dazu, den organisatorischen Mehraufwand für eine Arztpraxis bei Notfällen bzw. bei medizinisch notwendiger dringlicher Behandlung abzugelten. Die notwendigen Voraussetzungen für die Abrechnung dieser Inkonvenienzpauschalen sind in den medizinischen Interpretationen der jeweiligen TARMED-Positionen und von Unterkapitel 00.08 „Dringlichkeitszuschläge und Notfallzuschläge“ klar definiert.</p><p>Die vorliegenden Urteile des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, wonach die Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F nicht während der regulären Sprechstundenzeiten abgerechnet werden kann, und die Notfall-Inkonvenienzpauschalen A und B nicht von Fachärzten mit fixer Besoldung an einem Spital oder Institut abgerechnet werden dürfen, orientieren sich an den Regeln des TARMED und widersprechen somit nicht dem Entscheid des Bundesrates vom 18. Oktober 2017 betreffend der subsidiären Anpassungen am TARMED. Zu betonen ist hierbei, dass der Begriff „Institut“ von den Tarifpartnern bei der Einführung des TARMED erstmals verwendet wurde. Unter diesem Begriff sind aus Sicht des Bundes nicht grundsätzlich Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 35 Absatz 2 Bst. n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dienen, zu verstehen, sondern Betriebe im spitalnahen Umfeld beziehungsweise von Spitälern betriebene Institute. Die Leistungserbringer stehen nicht unter der Aufsicht des Bundesrates oder des BAG. Weder der Bundesrat noch das BAG sind also zuständig, per Kreisschreiben den Leistungserbringern die richtige Anwendung von TARMED festzuschreiben. Die Tarifpartner sind grundsätzlich für Interpretationsfragen zuständig und können dies in einem Entscheid der Paritätischen Interpretationskommission (PIK) TARMED festhalten.</p><p>3. Notfälle und dringliche Fälle sind somit unter den Voraussetzungen im TARMED auch während den Randzeiten abgegolten. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und damit auch die Organisation des Notfalldienstens ist letztlich Aufgabe der Kantone. Gemäss Artikel 40 Bst. g des Medizinalberufegesetzes (MedBG; 811.11) haben zudem Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausführen, die Berufspflicht, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken.</p>
- <p>Gemäss zwei Urteilen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom September 2023 dürfen Permanencen (Walk-In-Praxen) an Wochenenden keine Mehrvergütungen für dringliche Behandlungen mehr abrechnen, obwohl diese arbeitsrechtlich dazu verpflichtet sind, ihren Mitarbeitenden Lohnzuschläge zu bezahlen. Die Berner Urteile stehen im Widerspruch zum Entscheid des Bundesrats 2018, in dem er die Anwendung der Notfallpauschalen präzisierte und im Faktenblatt "Anpassungen des Ärztetarifs TARMED" vom 18. Oktober 2017 beschrieb.</p><p>Ein drittes Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom Dezember 2023 stellt wieder klar, dass die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten abends ab 19 Uhr und samstags und sonntags die Abrechnung der Dringlichkeitspauschalen zulässt, sofern die konkreten Bedingungen der Dringlichkeitspauschalen für ungeplante Termine zu Randzeiten erfüllt sind.</p><p>Die neuen Urteile führen zu einer unklaren Rechtslage für die Abrechnungsgrundlagen in der Grundversorgung von Permanencen. Es gibt bereits Krankenversicherer, welche die Zahlung von Dringlichkeitspauschalen verweigern. Als Folge müssen die Permanencen ihre Angebote während den Wochenenden und zu Randzeiten reduzieren oder ganz einstellen. Die bereits überfüllten Spitalnotfallstationen können die Patientinnen und Patienten nicht mehr aufnehmen. Insbesondere im Bereich der stark unterversorgten Kinder- und Jugendmedizin dürften in gewissen Kantonen ernstzunehmende Versorgungsengpässe entstehen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass durch die Urteile eine Verlagerung der Notfalldienste zu Randzeiten in den bereits überfüllten spitalambulanten Bereich zu befürchten ist?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, in einem Kreisschreiben zu Handen der Leistungserbringer die Anwendung der Notfallpauschalen gemäss dem per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Tarifeingriff zu präzisieren, damit sichergestellt ist, dass die Leistungen zu Randzeiten weiterhin erbracht und abgerechnet werden können?</li><li>Falls Nein, welche anderen Möglichkeiten schlägt der Bundesrat vor, um die Grundversorgung an Randzeiten zu stärken?</li></ol>
- Rechtsunsicherheit gefährdet Versorgung zu Randzeiten in der Grundversorgung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Leistungen im ambulanten ärztlichen Bereich werden in der Regel über den Einzelleistungstarif TARMED abgerechnet. Die Dringlichkeits- und Notfallinkonvenienzpauschalen (Positionen 00.2505 bis 00.2590) dienen dazu, den organisatorischen Mehraufwand für eine Arztpraxis bei Notfällen bzw. bei medizinisch notwendiger dringlicher Behandlung abzugelten. Die notwendigen Voraussetzungen für die Abrechnung dieser Inkonvenienzpauschalen sind in den medizinischen Interpretationen der jeweiligen TARMED-Positionen und von Unterkapitel 00.08 „Dringlichkeitszuschläge und Notfallzuschläge“ klar definiert.</p><p>Die vorliegenden Urteile des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, wonach die Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F nicht während der regulären Sprechstundenzeiten abgerechnet werden kann, und die Notfall-Inkonvenienzpauschalen A und B nicht von Fachärzten mit fixer Besoldung an einem Spital oder Institut abgerechnet werden dürfen, orientieren sich an den Regeln des TARMED und widersprechen somit nicht dem Entscheid des Bundesrates vom 18. Oktober 2017 betreffend der subsidiären Anpassungen am TARMED. Zu betonen ist hierbei, dass der Begriff „Institut“ von den Tarifpartnern bei der Einführung des TARMED erstmals verwendet wurde. Unter diesem Begriff sind aus Sicht des Bundes nicht grundsätzlich Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 35 Absatz 2 Bst. n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dienen, zu verstehen, sondern Betriebe im spitalnahen Umfeld beziehungsweise von Spitälern betriebene Institute. Die Leistungserbringer stehen nicht unter der Aufsicht des Bundesrates oder des BAG. Weder der Bundesrat noch das BAG sind also zuständig, per Kreisschreiben den Leistungserbringern die richtige Anwendung von TARMED festzuschreiben. Die Tarifpartner sind grundsätzlich für Interpretationsfragen zuständig und können dies in einem Entscheid der Paritätischen Interpretationskommission (PIK) TARMED festhalten.</p><p>3. Notfälle und dringliche Fälle sind somit unter den Voraussetzungen im TARMED auch während den Randzeiten abgegolten. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und damit auch die Organisation des Notfalldienstens ist letztlich Aufgabe der Kantone. Gemäss Artikel 40 Bst. g des Medizinalberufegesetzes (MedBG; 811.11) haben zudem Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausführen, die Berufspflicht, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken.</p>
- <p>Gemäss zwei Urteilen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom September 2023 dürfen Permanencen (Walk-In-Praxen) an Wochenenden keine Mehrvergütungen für dringliche Behandlungen mehr abrechnen, obwohl diese arbeitsrechtlich dazu verpflichtet sind, ihren Mitarbeitenden Lohnzuschläge zu bezahlen. Die Berner Urteile stehen im Widerspruch zum Entscheid des Bundesrats 2018, in dem er die Anwendung der Notfallpauschalen präzisierte und im Faktenblatt "Anpassungen des Ärztetarifs TARMED" vom 18. Oktober 2017 beschrieb.</p><p>Ein drittes Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom Dezember 2023 stellt wieder klar, dass die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten abends ab 19 Uhr und samstags und sonntags die Abrechnung der Dringlichkeitspauschalen zulässt, sofern die konkreten Bedingungen der Dringlichkeitspauschalen für ungeplante Termine zu Randzeiten erfüllt sind.</p><p>Die neuen Urteile führen zu einer unklaren Rechtslage für die Abrechnungsgrundlagen in der Grundversorgung von Permanencen. Es gibt bereits Krankenversicherer, welche die Zahlung von Dringlichkeitspauschalen verweigern. Als Folge müssen die Permanencen ihre Angebote während den Wochenenden und zu Randzeiten reduzieren oder ganz einstellen. Die bereits überfüllten Spitalnotfallstationen können die Patientinnen und Patienten nicht mehr aufnehmen. Insbesondere im Bereich der stark unterversorgten Kinder- und Jugendmedizin dürften in gewissen Kantonen ernstzunehmende Versorgungsengpässe entstehen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass durch die Urteile eine Verlagerung der Notfalldienste zu Randzeiten in den bereits überfüllten spitalambulanten Bereich zu befürchten ist?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, in einem Kreisschreiben zu Handen der Leistungserbringer die Anwendung der Notfallpauschalen gemäss dem per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Tarifeingriff zu präzisieren, damit sichergestellt ist, dass die Leistungen zu Randzeiten weiterhin erbracht und abgerechnet werden können?</li><li>Falls Nein, welche anderen Möglichkeiten schlägt der Bundesrat vor, um die Grundversorgung an Randzeiten zu stärken?</li></ol>
- Rechtsunsicherheit gefährdet Versorgung zu Randzeiten in der Grundversorgung
Back to List