Die Einführung des Versorgungsmonitorings zu Arzneimitteln darf die Versorgung mit Arzneimitteln nicht schwächen

ShortId
23.4452
Id
20234452
Updated
26.09.2024 11:27
Language
de
Title
Die Einführung des Versorgungsmonitorings zu Arzneimitteln darf die Versorgung mit Arzneimitteln nicht schwächen
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Parlament hat die Motion Ettlin «Masterplan zur digitalen Transformation im Gesundheitswesen. Nutzung von gesetzlichen Standards und bestehenden Daten» 22.3859 angenommen. Punkt 2 verpflichtet die Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln der Kategorien A und B,<span style="color:black;"> individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen gemäss dem</span> <span style="color:black;">«Swiss Medicines Verification System» SMVS einzuführen. Ziel von SMVS ist es, rezeptpflichtige Arzneimittel sicher gegen Fälschungen zu machen. Das Problem der Arzneimittelfälschungen ist in der Schweiz in den offiziellen Abgabekanälen kaum bekannt. Die Motion Ettlin bezweckt mit dem SMVS-System ein anderes Ziel. Sie will ein Versorgungsmonitoring für verschreibungspflichtige Arzneimittel schaffen.&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">Die Einführung des SMVS-Systems ist mit beträchtlichen Mehrkosten verbunden.&nbsp;</span>Für einheimische Hersteller werden in der Regulierungsfolgenabschätzung RFA Mehrkosten von 24 bis 60 Rappen pro Packung genannt. Für die exportorientierten Hersteller fallen gemäss der RFA schätzungsweise 1.4 Rappen pro Packung an. Die Mehrkosten in Arztpraxen mit Selbstdispensation betragen 2.4 bis 13.5 Rappen pro abgegebene Packung. Beträchtliche Investitions- und wiederkehrende Kosten entstehen auch bei den Vollgrossisten.</p><p>Über 100 Arzneimittel der Kategorien A und B in der SL haben einen Fabrikabgabepreis von unter CHF 2. Bei 250 weiteren Arzneimitteln liegt der Fabrikabgabepreis unter CHF 11.</p><p><span style="color:black;">Werden die effektiven Mehrkosten nicht vergütet, so besteht das Risiko, dass die Einführung des Versorgungsmonitorings dazu führt, dass die Zahl der verfügbaren Arzneimittel weiter abnimmt. Der Bundesrat soll zusammen mit den betroffenen Akteuren die effektiven Mehrkosten evaluieren. Er soll die SL-Preise entsprechend erhöhen und die Tarifpartner auffordern, die Mehraufwände auch in den Tarifen der Leistungserbringer zu berücksichtigen.</span></p><p><span style="color:black;">Bereits die Preisüberprüfungs- und -senkungsrunden haben dazu geführt, dass günstige Arzneimittel vom Schweizer Markt verschwunden sind.</span></p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Spezialitätenliste (SL) enthält die bei Abgabe der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen massgebenden Publikumspreise. Der Publikumspreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis (FAP), dem Vertriebsanteil und der Mehrwertsteuer. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgelegte FAP deckt die Leistungen der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab (Art. 67 Abs. 3 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Darin sind auch Kosten zur Vermeidung von Fälschungen oder Verbesserung der Versorgung enthalten. Es gehört zur guten Geschäftsplanung sowie Geschäftsführung und liegt im Interesse der Zulassungsinhaberin, die Lieferfähigkeit zu sichern und den Verkauf von Fälschungen ihrer Arzneimittel zu vermeiden. Anfallende Mehrkosten zur Vermeidung von Fälschungen oder zur Verbesserung der Versorgung sollen nicht via höhere Preise in der Spezialitätenliste auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgewälzt werden. Eine Kostenabwälzung auf die OKP würde der Kostendämpfung im Gesundheitswesen vor dem Hintergrund ständig steigender Prämien entgegenwirken. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Vertriebsanteil deckt alle Leistungen der Grossisten und Leistungserbringer ab (Art. 67 Abs. 4 KVV). Auch für die Grossisten und Leistungserbringer sind entsprechend die Kosten für die genannten Massnahmen bereits gedeckt. Zumal der Bundesrat am 8. Dezember 2023 die Änderung der KVV zum Vertriebsanteil verabschiedet hat, die am 1. Juli 2024 in Kraft treten wird. Aufgrund der Nivellierung des Vertriebsanteils in den Preisklassen wird die Anpassung insbesondere bei günstigen Arzneimitteln zu höheren Vertriebsanteilen und somit zu einer verbesserten Abgeltung von Grossisten und Leistungserbringern führen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Versorgungsstörungen bzw. Marktrückzüge haben diverse Gründe. In der Schweiz sind auch der kleine Markt und vergleichsweise kleine Volumina Ursachen dafür. Sollten wirtschaftliche Gründe die Versorgung gefährden, haben die Zulassungsinhaberinnen heute bereits die Möglichkeit eine Ausnahme von einer Preissenkung zu beantragen oder ein Gesuch um Preiserhöhung einzureichen. Der Bundesrat schlägt zudem im Kostendämpfungspaket 2 eine neue Regelung (Art. 32 Abs. 3 E-KVG, vgl. BBl 2022 2428) vor, welche differenzierte Überprüfungen der Arzneimittel erlaubt. Auf Basis dieser Grundlage könnte zukünftig bei gewissen Arzneimitteln auf eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit oder eine Preissenkung verzichtet werden. Weitere Massnahmen oder finanzielle Anreize zu Lasten der OKP erachtet der Bundesrat nicht als sachgerecht.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Versorgungsmonitoring für Arzneimittel gemäss der Motion Ettlin 22.3859 erst dann Kraft zu setzen, wenn die Mehrkosten der Arzneimittel und der Leistungserbringer tarifarisch vergütet werden.</p>
  • Die Einführung des Versorgungsmonitorings zu Arzneimitteln darf die Versorgung mit Arzneimitteln nicht schwächen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament hat die Motion Ettlin «Masterplan zur digitalen Transformation im Gesundheitswesen. Nutzung von gesetzlichen Standards und bestehenden Daten» 22.3859 angenommen. Punkt 2 verpflichtet die Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln der Kategorien A und B,<span style="color:black;"> individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen gemäss dem</span> <span style="color:black;">«Swiss Medicines Verification System» SMVS einzuführen. Ziel von SMVS ist es, rezeptpflichtige Arzneimittel sicher gegen Fälschungen zu machen. Das Problem der Arzneimittelfälschungen ist in der Schweiz in den offiziellen Abgabekanälen kaum bekannt. Die Motion Ettlin bezweckt mit dem SMVS-System ein anderes Ziel. Sie will ein Versorgungsmonitoring für verschreibungspflichtige Arzneimittel schaffen.&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">Die Einführung des SMVS-Systems ist mit beträchtlichen Mehrkosten verbunden.&nbsp;</span>Für einheimische Hersteller werden in der Regulierungsfolgenabschätzung RFA Mehrkosten von 24 bis 60 Rappen pro Packung genannt. Für die exportorientierten Hersteller fallen gemäss der RFA schätzungsweise 1.4 Rappen pro Packung an. Die Mehrkosten in Arztpraxen mit Selbstdispensation betragen 2.4 bis 13.5 Rappen pro abgegebene Packung. Beträchtliche Investitions- und wiederkehrende Kosten entstehen auch bei den Vollgrossisten.</p><p>Über 100 Arzneimittel der Kategorien A und B in der SL haben einen Fabrikabgabepreis von unter CHF 2. Bei 250 weiteren Arzneimitteln liegt der Fabrikabgabepreis unter CHF 11.</p><p><span style="color:black;">Werden die effektiven Mehrkosten nicht vergütet, so besteht das Risiko, dass die Einführung des Versorgungsmonitorings dazu führt, dass die Zahl der verfügbaren Arzneimittel weiter abnimmt. Der Bundesrat soll zusammen mit den betroffenen Akteuren die effektiven Mehrkosten evaluieren. Er soll die SL-Preise entsprechend erhöhen und die Tarifpartner auffordern, die Mehraufwände auch in den Tarifen der Leistungserbringer zu berücksichtigen.</span></p><p><span style="color:black;">Bereits die Preisüberprüfungs- und -senkungsrunden haben dazu geführt, dass günstige Arzneimittel vom Schweizer Markt verschwunden sind.</span></p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Spezialitätenliste (SL) enthält die bei Abgabe der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen massgebenden Publikumspreise. Der Publikumspreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis (FAP), dem Vertriebsanteil und der Mehrwertsteuer. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgelegte FAP deckt die Leistungen der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab (Art. 67 Abs. 3 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Darin sind auch Kosten zur Vermeidung von Fälschungen oder Verbesserung der Versorgung enthalten. Es gehört zur guten Geschäftsplanung sowie Geschäftsführung und liegt im Interesse der Zulassungsinhaberin, die Lieferfähigkeit zu sichern und den Verkauf von Fälschungen ihrer Arzneimittel zu vermeiden. Anfallende Mehrkosten zur Vermeidung von Fälschungen oder zur Verbesserung der Versorgung sollen nicht via höhere Preise in der Spezialitätenliste auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgewälzt werden. Eine Kostenabwälzung auf die OKP würde der Kostendämpfung im Gesundheitswesen vor dem Hintergrund ständig steigender Prämien entgegenwirken. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Vertriebsanteil deckt alle Leistungen der Grossisten und Leistungserbringer ab (Art. 67 Abs. 4 KVV). Auch für die Grossisten und Leistungserbringer sind entsprechend die Kosten für die genannten Massnahmen bereits gedeckt. Zumal der Bundesrat am 8. Dezember 2023 die Änderung der KVV zum Vertriebsanteil verabschiedet hat, die am 1. Juli 2024 in Kraft treten wird. Aufgrund der Nivellierung des Vertriebsanteils in den Preisklassen wird die Anpassung insbesondere bei günstigen Arzneimitteln zu höheren Vertriebsanteilen und somit zu einer verbesserten Abgeltung von Grossisten und Leistungserbringern führen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Versorgungsstörungen bzw. Marktrückzüge haben diverse Gründe. In der Schweiz sind auch der kleine Markt und vergleichsweise kleine Volumina Ursachen dafür. Sollten wirtschaftliche Gründe die Versorgung gefährden, haben die Zulassungsinhaberinnen heute bereits die Möglichkeit eine Ausnahme von einer Preissenkung zu beantragen oder ein Gesuch um Preiserhöhung einzureichen. Der Bundesrat schlägt zudem im Kostendämpfungspaket 2 eine neue Regelung (Art. 32 Abs. 3 E-KVG, vgl. BBl 2022 2428) vor, welche differenzierte Überprüfungen der Arzneimittel erlaubt. Auf Basis dieser Grundlage könnte zukünftig bei gewissen Arzneimitteln auf eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit oder eine Preissenkung verzichtet werden. Weitere Massnahmen oder finanzielle Anreize zu Lasten der OKP erachtet der Bundesrat nicht als sachgerecht.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Versorgungsmonitoring für Arzneimittel gemäss der Motion Ettlin 22.3859 erst dann Kraft zu setzen, wenn die Mehrkosten der Arzneimittel und der Leistungserbringer tarifarisch vergütet werden.</p>
    • Die Einführung des Versorgungsmonitorings zu Arzneimitteln darf die Versorgung mit Arzneimitteln nicht schwächen

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