DBG und StHG. Die Prämie für die Deckung von Unfällen durch die Krankenversicherung soll von den Steuern abgezogen werden können
- ShortId
-
23.4457
- Id
-
20234457
- Updated
-
03.09.2024 17:52
- Language
-
de
- Title
-
DBG und StHG. Die Prämie für die Deckung von Unfällen durch die Krankenversicherung soll von den Steuern abgezogen werden können
- AdditionalIndexing
-
2841;2836;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach dem UVG sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Angestellten gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle zu versichern, wenn sie mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt sind. Diese Beiträge sind voll abzugsfähig: Da sie im Bruttolohn enthalten sind, erscheinen sie nicht im Nettolohn und werden daher nicht besteuert.</p><p> </p><p>Umgekehrt müssen Selbstständige, Rentnerinnen und Rentner, Studierende und generell alle Nichterwerbstätigen bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zwingend einen Beitrag für die Unfalldeckung zahlen. Dieser Betrag deckt sowohl Berufsunfälle (von Selbstständigerwerbenden) als auch Nichtberufsunfälle ab.</p><p> </p><p>Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann diese Gruppe diese Beiträge jedoch nicht abziehen, da der Abzug auf die Krankenversicherungsprämien begrenzt ist.</p><p> </p><p>Im Interesse der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger wird gefordert, dass alle Versicherungsprämien, die zur Deckung von Unfällen bestimmt sind, von den Steuern abgezogen werden können. </p>
- <p>Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz über eine Unfalldeckung verfügen. Gemessen an den Prämien in den Kantonshauptorten variierten die Kosten für die Unfalldeckung im Jahr 2022 zwischen CHF 96 und CHF 296 pro Person und Jahr. Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitstätig ist, wird gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Selbständigerwerbende können sich und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen freiwillig einer UVG-Unfallversicherung anschliessen.</p><p> </p><p>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, dass sämtliche Steuerpflichtigen bezüglich Prämien zur Deckung von Unfallrisiken gleich zu behandeln sind. Er ist jedoch der Meinung, dass der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung im geltenden Recht verwirklicht ist.</p><p> </p><p>Die Unfalldeckung bzw. die Unfallversicherung werden zwar steuerlich unterschiedlich behandelt. Der Grund liegt aber darin, dass die UVG-Unfallversicherung und die KVG-Unfalldeckung bezüglich der Prämienberechnung und -erhebung sowie der Leistungen wesentliche Unterschiede aufweisen:</p><figure class="table"><table><tbody><tr><td> </td><td><strong>Prämienberechnung</strong></td><td><strong>Prämienerhebung</strong></td><td><strong>Leistungen</strong></td></tr><tr><td><strong>Unfallversicherung UVG</strong></td><td>in Promille des versicherten Verdienstes</td><td>bei Arbeitgeber</td><td>Heilungskosten/Geldleistungen (Renten)</td></tr><tr><td><strong>Unfalldeckung KVG</strong></td><td>einheitliche Prämie</td><td>bei versicherter Person</td><td>nur Heilungskosten</td></tr></tbody></table></figure><p> </p><p>Die Prämien der UVG-Unfallversicherung und diejenigen der KVG-Unfalldeckung sind somit nicht vergleichbar. Dies führt wiederum zur erwähnten unterschiedlichen steuerlichen Behandlung. Effektive Kosten der UVG-Unfallversicherung können sowohl Selbständigerwerbende (geschäftsmässig begründeter Aufwand) wie auch Arbeitnehmende (Kosten sind nicht Teil des Nettolohnes) steuerlich in Abzug bringen. Zwischen Personen, die entweder obligatorisch oder freiwillig einer UVG-Versicherung angeschlossen sind, besteht somit eine rechtsgleiche Behandlung. Kosten der KVG-Unfalldeckung, die von ihrer Ausgestaltung her näher bei der Krankenversicherung liegt, werden steuerlich hingegen im Rahmen des Versicherungsabzugs gemäss Artikel 33 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 erkannt, dass aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen KVG-Unfalldeckung und UVG-Unfallversicherung keine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der Rechtsgleichheit vorliegt (STE 2008 B 27.1 Nr. 38).</p><p> </p><p>Würden die Kosten der KVG-Unfalldeckung neu unbeschränkt zum Abzug zugelassen, würde dies für die Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer – selbst mit der höchsten Grenzsteuerbelastung von 13,2% –bei jährlichen Kosten von durchschnittlich rund 200 Franken für die Unfalldeckung lediglich zu einer minimalen Steuerersparnis von 26.40 Franken je versicherte Person führen. Gleichzeitig würde der administrative Aufwand für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung zunehmen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des DBG und des StHG vorzulegen, die den vollen Abzug der Prämien einführt, die von Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen, zur Deckung von Berufs- und Nichtberufsunfällen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gezahlt werden. </p>
- DBG und StHG. Die Prämie für die Deckung von Unfällen durch die Krankenversicherung soll von den Steuern abgezogen werden können
- State
-
In Kommission des Ständerats
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach dem UVG sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Angestellten gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle zu versichern, wenn sie mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt sind. Diese Beiträge sind voll abzugsfähig: Da sie im Bruttolohn enthalten sind, erscheinen sie nicht im Nettolohn und werden daher nicht besteuert.</p><p> </p><p>Umgekehrt müssen Selbstständige, Rentnerinnen und Rentner, Studierende und generell alle Nichterwerbstätigen bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zwingend einen Beitrag für die Unfalldeckung zahlen. Dieser Betrag deckt sowohl Berufsunfälle (von Selbstständigerwerbenden) als auch Nichtberufsunfälle ab.</p><p> </p><p>Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann diese Gruppe diese Beiträge jedoch nicht abziehen, da der Abzug auf die Krankenversicherungsprämien begrenzt ist.</p><p> </p><p>Im Interesse der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger wird gefordert, dass alle Versicherungsprämien, die zur Deckung von Unfällen bestimmt sind, von den Steuern abgezogen werden können. </p>
- <p>Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz über eine Unfalldeckung verfügen. Gemessen an den Prämien in den Kantonshauptorten variierten die Kosten für die Unfalldeckung im Jahr 2022 zwischen CHF 96 und CHF 296 pro Person und Jahr. Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitstätig ist, wird gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Selbständigerwerbende können sich und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen freiwillig einer UVG-Unfallversicherung anschliessen.</p><p> </p><p>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, dass sämtliche Steuerpflichtigen bezüglich Prämien zur Deckung von Unfallrisiken gleich zu behandeln sind. Er ist jedoch der Meinung, dass der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung im geltenden Recht verwirklicht ist.</p><p> </p><p>Die Unfalldeckung bzw. die Unfallversicherung werden zwar steuerlich unterschiedlich behandelt. Der Grund liegt aber darin, dass die UVG-Unfallversicherung und die KVG-Unfalldeckung bezüglich der Prämienberechnung und -erhebung sowie der Leistungen wesentliche Unterschiede aufweisen:</p><figure class="table"><table><tbody><tr><td> </td><td><strong>Prämienberechnung</strong></td><td><strong>Prämienerhebung</strong></td><td><strong>Leistungen</strong></td></tr><tr><td><strong>Unfallversicherung UVG</strong></td><td>in Promille des versicherten Verdienstes</td><td>bei Arbeitgeber</td><td>Heilungskosten/Geldleistungen (Renten)</td></tr><tr><td><strong>Unfalldeckung KVG</strong></td><td>einheitliche Prämie</td><td>bei versicherter Person</td><td>nur Heilungskosten</td></tr></tbody></table></figure><p> </p><p>Die Prämien der UVG-Unfallversicherung und diejenigen der KVG-Unfalldeckung sind somit nicht vergleichbar. Dies führt wiederum zur erwähnten unterschiedlichen steuerlichen Behandlung. Effektive Kosten der UVG-Unfallversicherung können sowohl Selbständigerwerbende (geschäftsmässig begründeter Aufwand) wie auch Arbeitnehmende (Kosten sind nicht Teil des Nettolohnes) steuerlich in Abzug bringen. Zwischen Personen, die entweder obligatorisch oder freiwillig einer UVG-Versicherung angeschlossen sind, besteht somit eine rechtsgleiche Behandlung. Kosten der KVG-Unfalldeckung, die von ihrer Ausgestaltung her näher bei der Krankenversicherung liegt, werden steuerlich hingegen im Rahmen des Versicherungsabzugs gemäss Artikel 33 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 erkannt, dass aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen KVG-Unfalldeckung und UVG-Unfallversicherung keine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der Rechtsgleichheit vorliegt (STE 2008 B 27.1 Nr. 38).</p><p> </p><p>Würden die Kosten der KVG-Unfalldeckung neu unbeschränkt zum Abzug zugelassen, würde dies für die Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer – selbst mit der höchsten Grenzsteuerbelastung von 13,2% –bei jährlichen Kosten von durchschnittlich rund 200 Franken für die Unfalldeckung lediglich zu einer minimalen Steuerersparnis von 26.40 Franken je versicherte Person führen. Gleichzeitig würde der administrative Aufwand für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung zunehmen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des DBG und des StHG vorzulegen, die den vollen Abzug der Prämien einführt, die von Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen, zur Deckung von Berufs- und Nichtberufsunfällen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gezahlt werden. </p>
- DBG und StHG. Die Prämie für die Deckung von Unfällen durch die Krankenversicherung soll von den Steuern abgezogen werden können
Back to List