Keine Diskriminierung von Neulenkern im Alter von 18 bis 20 Jahren bei der Fahrprüfung

ShortId
23.4464
Id
20234464
Updated
15.02.2024 12:01
Language
de
Title
Keine Diskriminierung von Neulenkern im Alter von 18 bis 20 Jahren bei der Fahrprüfung
AdditionalIndexing
48;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 14. Dezember 2018 revidierte der Bundesrat die Führerausweisvorschriften. Kernpunkte dieser Revision zur Optimierung der Verkehrszulassung und Fahrausbildung waren a) die Reduzierung der Weiterbildung während der Probezeit auf einen Tag, b) die Einführung der Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kategorie B) bereits mit 17 Jahren zu erwerben, sowie c) die Einführung einer einjährigen Lernphase bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Sinn und Zweck der einjährigen Lernphase besteht darin, dass Neulenkende mehr praktische Erfahrung sammeln können. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) geht davon aus, dass bis zur Prüfung etwa 3'000 Kilometer Fahrpraxis gesammelt werden sollten, um der Verkehrssicherheit gerecht zu werden. Die Praxiserfahrungen zeigen jedoch, dass Neulenkende die einjährige Lernphase nicht in dem Masse nutzen, wie es notwendig und erhofft wäre. Stattdessen wird der Beginn der eigentlichen Lernphase aufgeschoben und/oder mehrfach unterbrochen.</p><p>&nbsp;</p><p>Somit trägt die damalige Änderung kaum zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Sie schafft jedoch Ungleichheiten und diskriminiert die Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen, die ein Jahr bis zur Prüfung warten muss. Diese Ungleichbehandlung lässt sich, nicht zuletzt auch mit Blick auf den Arbeitsmarkt, wo ein Führerausweis der Kategorie B häufig eine Voraussetzung für einen Job ist, nicht rechtfertigen und liegt in Zeiten des Fachkräftemangels nicht im Interesse der Wirtschaft und der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Bei den 17-Jährigen ist diese Regelung sinnvoll, da sie nicht vor ihrem 18. Geburtstag zur Prüfung zugelassen werden. Nach dem 18. Geburtstag und bis zum Alter von 20 Jahren ergibt die Regelung jedoch keinen Sinn.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen zu der vom Nationalrat am 8. März 2023 abgelehnten Motion Egger (</span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213113" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">21.3113</span></a><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">)</span><span style="font-family:Arial"> «Schlechterstellung von Neulenkern, welche das 18.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Altersjahr erreicht haben, aufheben» und zur Interpellation Grin </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233928" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">(</span><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">23.3928</span></a><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">)</span><span style="font-family:Arial"> «Erwerb des Führerscheins zwischen 18 und 20 Jahren. Obligatorische Wartezeit von einem Jahr!».</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Ausgangslage ist unverändert. Der Bundesrat will die Evaluation der Massnahme abwarten und gestützt auf deren Ergebnisse prüfen, ob Änderungen bei der einjährigen Lernphase nötig sind. Die Evaluation soll 2025 abgeschlossen sein.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p><span style="background-color:white!important;color:black!important;">Der Bundesrat wird beauftragt, die </span><span style="color:black!important;">Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) dahingehend zu ändern, dass der Erwerb des Lernfahrausweises (LFA) zwar weiterhin ab 17 Jahren möglich ist, die Prüfung mit Ausnahme der in Art. 6 Abs. 2 VZV verankerten Fälle frühestens mit 18 Jahren absolviert werden darf, wobei eine einjährige Lernphase grundsätzlich nicht mehr zwingend notwendig ist.</span></p>
  • Keine Diskriminierung von Neulenkern im Alter von 18 bis 20 Jahren bei der Fahrprüfung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 14. Dezember 2018 revidierte der Bundesrat die Führerausweisvorschriften. Kernpunkte dieser Revision zur Optimierung der Verkehrszulassung und Fahrausbildung waren a) die Reduzierung der Weiterbildung während der Probezeit auf einen Tag, b) die Einführung der Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kategorie B) bereits mit 17 Jahren zu erwerben, sowie c) die Einführung einer einjährigen Lernphase bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Sinn und Zweck der einjährigen Lernphase besteht darin, dass Neulenkende mehr praktische Erfahrung sammeln können. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) geht davon aus, dass bis zur Prüfung etwa 3'000 Kilometer Fahrpraxis gesammelt werden sollten, um der Verkehrssicherheit gerecht zu werden. Die Praxiserfahrungen zeigen jedoch, dass Neulenkende die einjährige Lernphase nicht in dem Masse nutzen, wie es notwendig und erhofft wäre. Stattdessen wird der Beginn der eigentlichen Lernphase aufgeschoben und/oder mehrfach unterbrochen.</p><p>&nbsp;</p><p>Somit trägt die damalige Änderung kaum zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Sie schafft jedoch Ungleichheiten und diskriminiert die Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen, die ein Jahr bis zur Prüfung warten muss. Diese Ungleichbehandlung lässt sich, nicht zuletzt auch mit Blick auf den Arbeitsmarkt, wo ein Führerausweis der Kategorie B häufig eine Voraussetzung für einen Job ist, nicht rechtfertigen und liegt in Zeiten des Fachkräftemangels nicht im Interesse der Wirtschaft und der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Bei den 17-Jährigen ist diese Regelung sinnvoll, da sie nicht vor ihrem 18. Geburtstag zur Prüfung zugelassen werden. Nach dem 18. Geburtstag und bis zum Alter von 20 Jahren ergibt die Regelung jedoch keinen Sinn.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen zu der vom Nationalrat am 8. März 2023 abgelehnten Motion Egger (</span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213113" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">21.3113</span></a><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">)</span><span style="font-family:Arial"> «Schlechterstellung von Neulenkern, welche das 18.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Altersjahr erreicht haben, aufheben» und zur Interpellation Grin </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233928" style="text-decoration:none"><span style="font-family:Arial; color:#000000">(</span><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">23.3928</span></a><span style="font-family:Arial; text-decoration:underline; color:#0000ff">)</span><span style="font-family:Arial"> «Erwerb des Führerscheins zwischen 18 und 20 Jahren. Obligatorische Wartezeit von einem Jahr!».</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Ausgangslage ist unverändert. Der Bundesrat will die Evaluation der Massnahme abwarten und gestützt auf deren Ergebnisse prüfen, ob Änderungen bei der einjährigen Lernphase nötig sind. Die Evaluation soll 2025 abgeschlossen sein.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p><span style="background-color:white!important;color:black!important;">Der Bundesrat wird beauftragt, die </span><span style="color:black!important;">Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) dahingehend zu ändern, dass der Erwerb des Lernfahrausweises (LFA) zwar weiterhin ab 17 Jahren möglich ist, die Prüfung mit Ausnahme der in Art. 6 Abs. 2 VZV verankerten Fälle frühestens mit 18 Jahren absolviert werden darf, wobei eine einjährige Lernphase grundsätzlich nicht mehr zwingend notwendig ist.</span></p>
    • Keine Diskriminierung von Neulenkern im Alter von 18 bis 20 Jahren bei der Fahrprüfung

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