Kein Geschäftsmodell für Spitex-Organisationen auf dem Buckel von pflegenden Angehörigen
- ShortId
-
23.4470
- Id
-
20234470
- Updated
-
26.03.2024 20:50
- Language
-
de
- Title
-
Kein Geschäftsmodell für Spitex-Organisationen auf dem Buckel von pflegenden Angehörigen
- AdditionalIndexing
-
2841;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p><span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(0,0,0);">Die Privaten werden heute angestellt (nach OR oder betriebseingenem Reglement) und dürfen Pflegeleistungen (c) erbringen. Planung, Verantwortung und Überwachung obliegt dem Anstellungsbetrieb. Das können sämtliche Spitexorganisationen sein (privat und öffentlich). Komplexere Pflegeleistungen (a&b) müssen nach wievor von ausgebildeten Pflegerinnen und Pfleger durchgeführt werden. Mit der Rechtssprechung des Bundesgerichts wurde so Tür und Tor geöffnet, für ein Geschäftsmodell auf dem Buckel von pflegenden Angehörigen oder anders ausgedrückt eine Mengenausweitung für clevere Geschäftsleute.</span></p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Aus Sicht des Bundesrates ist wesentlich, dass Pflegeleistungen sachgerecht vergütet und in der notwendigen Qualität erbracht werden – unabhängig davon, ob die Pflege durch angestellte Angehörige oder eine andere angestellte Person erbracht wird. Eine Anstellung von pflegenden Angehörigen verursacht grundsätzlich nur dann Mehrkosten für die obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), die Kantone und Gemeinden, wenn die Pflege zuvor durch die Angehörigen unbezahlt und nicht von angestellten Pflegenden erbracht wurde. Bei der Pflege durch Angehörige können zudem grundsätzlich nur Leistungen der allgemeinen Grundpflege verrechnet werden, die ärztlich angeordnet sind und deren Bedarf ausgewiesen ist. Zudem ist eine vertrauensärztliche Kontrolle möglich (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 23.3403 Hess Lorenz). Soweit pflegende Angehörige die Leistungen in der notwendigen Qualität erbringen und dieselben Anforderungen wie andere angestellte Pflegende erfüllen, ist es aus Sicht des Bundesrates nicht angezeigt, die Vergütung der Pflegeleistungen allein aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehung zu verunmöglichen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Differenz zwischen der Vergütung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">832.10</span><span style="font-family:Arial">) und den Lohnzahlungen an die pflegenden Angehörigen entspricht nicht per se dem Gewinn für die anstellende Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Neben dem Lohn fallen weitere Kosten an, wie Verwaltungsaufwand oder Kosten des diplomierten Pflegefachpersonals, das die notwendige Überwachung und Begleitung der pflegenden Angehörigen übernimmt. Die Kantone können eine differenzierte Restfinanzierung vorsehen, wenn die Vergütung systematisch über den Gestehungskosten liegt (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 23.3426 Germann). Zudem dürfte in einem solchen Fall der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Organisationen dafür sorgen, dass diese keine übermässigen Gewinne erzielen und die angestellten pflegenden Angehörigen angemessen entlöhnt werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden, um insbesondere eine sachgerechte Vergütung und die notwendige Qualität der Pflegeleistungen von angestellten Angehörigen sicherzustellen. Erforderlich ist, dass die Kantone ihre Rolle bei der Zulassung und der Aufsicht über die Leistungserbringer wahrnehmen. Der Bundesrat sieht deshalb momentan keinen Handlungsbedarf. Wie er jedoch zuletzt in seiner Stellungnahme zur Motion 23.4281 Rechsteiner ausgeführt hat, ist es sinnvoll, den in seiner Antwort auf die Interpellation 23.3191 Roduit in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob weitergehende Regelungen angezeigt sind.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen so anzupassen, damit durch die Anstellung von pflegenden Angehörigen bei Spitexorganisationen keine Mehrkosten für Versicherungen und Kantone (Restkosten) entstehen. </p>
- Kein Geschäftsmodell für Spitex-Organisationen auf dem Buckel von pflegenden Angehörigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p><span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(0,0,0);">Die Privaten werden heute angestellt (nach OR oder betriebseingenem Reglement) und dürfen Pflegeleistungen (c) erbringen. Planung, Verantwortung und Überwachung obliegt dem Anstellungsbetrieb. Das können sämtliche Spitexorganisationen sein (privat und öffentlich). Komplexere Pflegeleistungen (a&b) müssen nach wievor von ausgebildeten Pflegerinnen und Pfleger durchgeführt werden. Mit der Rechtssprechung des Bundesgerichts wurde so Tür und Tor geöffnet, für ein Geschäftsmodell auf dem Buckel von pflegenden Angehörigen oder anders ausgedrückt eine Mengenausweitung für clevere Geschäftsleute.</span></p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Aus Sicht des Bundesrates ist wesentlich, dass Pflegeleistungen sachgerecht vergütet und in der notwendigen Qualität erbracht werden – unabhängig davon, ob die Pflege durch angestellte Angehörige oder eine andere angestellte Person erbracht wird. Eine Anstellung von pflegenden Angehörigen verursacht grundsätzlich nur dann Mehrkosten für die obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), die Kantone und Gemeinden, wenn die Pflege zuvor durch die Angehörigen unbezahlt und nicht von angestellten Pflegenden erbracht wurde. Bei der Pflege durch Angehörige können zudem grundsätzlich nur Leistungen der allgemeinen Grundpflege verrechnet werden, die ärztlich angeordnet sind und deren Bedarf ausgewiesen ist. Zudem ist eine vertrauensärztliche Kontrolle möglich (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 23.3403 Hess Lorenz). Soweit pflegende Angehörige die Leistungen in der notwendigen Qualität erbringen und dieselben Anforderungen wie andere angestellte Pflegende erfüllen, ist es aus Sicht des Bundesrates nicht angezeigt, die Vergütung der Pflegeleistungen allein aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehung zu verunmöglichen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Differenz zwischen der Vergütung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">832.10</span><span style="font-family:Arial">) und den Lohnzahlungen an die pflegenden Angehörigen entspricht nicht per se dem Gewinn für die anstellende Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Neben dem Lohn fallen weitere Kosten an, wie Verwaltungsaufwand oder Kosten des diplomierten Pflegefachpersonals, das die notwendige Überwachung und Begleitung der pflegenden Angehörigen übernimmt. Die Kantone können eine differenzierte Restfinanzierung vorsehen, wenn die Vergütung systematisch über den Gestehungskosten liegt (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 23.3426 Germann). Zudem dürfte in einem solchen Fall der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Organisationen dafür sorgen, dass diese keine übermässigen Gewinne erzielen und die angestellten pflegenden Angehörigen angemessen entlöhnt werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden, um insbesondere eine sachgerechte Vergütung und die notwendige Qualität der Pflegeleistungen von angestellten Angehörigen sicherzustellen. Erforderlich ist, dass die Kantone ihre Rolle bei der Zulassung und der Aufsicht über die Leistungserbringer wahrnehmen. Der Bundesrat sieht deshalb momentan keinen Handlungsbedarf. Wie er jedoch zuletzt in seiner Stellungnahme zur Motion 23.4281 Rechsteiner ausgeführt hat, ist es sinnvoll, den in seiner Antwort auf die Interpellation 23.3191 Roduit in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob weitergehende Regelungen angezeigt sind.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen so anzupassen, damit durch die Anstellung von pflegenden Angehörigen bei Spitexorganisationen keine Mehrkosten für Versicherungen und Kantone (Restkosten) entstehen. </p>
- Kein Geschäftsmodell für Spitex-Organisationen auf dem Buckel von pflegenden Angehörigen
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