Erfüllt der Eidgenössische Preisüberwacher seinen Auftrag?

ShortId
23.4487
Id
20234487
Updated
26.03.2024 21:06
Language
de
Title
Erfüllt der Eidgenössische Preisüberwacher seinen Auftrag?
AdditionalIndexing
15;04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Ad 1: Das Preisüberwachungsgesetz (PüG, SR 942.20) gilt in sachlicher Hinsicht für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite und mit Ausnahme von Löhnen und anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie der Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank (Art. 1 PüG). Der persönliche Geltungsbereich des PüG umfasst Unternehmen, die Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes (KG, SR 251) schliessen sowie marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Zu den Aufgaben des Preisüberwachers gehört neben der Verhinderung und Beseitigung der missbräuchlichen Erhöhung und Beibehaltung von Preisen die Beobachtung der Preisentwicklung sowie die Orientierung der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit (Art. 4 PüG). Nach Auffassung des Bundesrates ist das Aufgabenspektrum und der Handlungsspielraum des Preisüberwachers hinreichend klar abgegrenzt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><br /><span style="font-family:Arial">Ad 2 bis 5: Die Tätigkeit des unabhängig agierenden Preisüberwachers ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt. Wie eingangs ausgeführt, gibt es nur sehr wenige, sektorunabhängige Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich des PüG. Der Bundesrat beurteilt einzelne Äusserungen des Preisüberwachers nicht. Er ist allerdings der Auffassung, dass der Preisüberwacher seine Tätigkeit gemäss den gesetzlichen Vorgaben korrekt wahrnimmt.</span></p></div>
  • <p>Der Eidgenössische Preisüberwacher Stefan Meierhans begrüsst die in den letzten Tagen gemachte Ankündigung der Zürcher Kantonalbank (ZKB), als erste Schweizer Grossbank ab 1. Januar auf Bankgebühren zu verzichten. Die Nachricht komme etwas spät, sie sei aber zumindest ein erster Schritt, der hoffentlich einen Dominoeffekt auslösen würde, sagte Meierhans in einem Interview des RTS.</p><p>&nbsp;</p><p>Laut der einschlägigen Website wäre es Aufgabe des Preisüberwachers, in bestimmten Sektoren, in denen kein echter Wettbewerb herrscht, die Angemessenheit der Preise und ihre relative Transparenz zu überwachen.&nbsp;</p><p>Der Bankensektor, in dem der Markt eine Schlüsselrolle spielt. ist sicherlich ein gutes Beispiel für Wettbewerb.</p><p>Dass der Preisüberwacher einen Dominoeffekt bei den Kontogebühren herbeisehnt und hofft, dies führe zu deren Abschaffung, ist gelinde gesagt seltsam. Zumal die Banken bei einer Abschaffung der Kontogebühren die entgangenen Einnahmen durch andere Einnahmen oder durch eine Senkung der Zinsvergütungen ausgleichen würden.</p><p>&nbsp;</p><p>In Anbetracht der Haltung des Preisüberwachers wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Sind die Aufgaben des Preisüberwachers und sein Tätigkeitsfeld ausreichend klar geregelt?</p><p>2. Wie beurteilt er seine Stellungnahme in einem Sektor, der sich, gerade weil er von starkem Wettbewerb geprägt ist, selbst regulieren sollte?</p><p>3. Ist er nicht auch der Meinung, dass der Preisüberwacher mit seinen zumindest unbedachten Äusserungen seine Kompetenzen überschritten hat?</p><p>4. Wie will er ähnliche öffentliche Äusserungen in Zukunft verhindern?</p><p>5. Ist er nicht auch der Auffassung, ein vorsichtigeres Vorgehen würde seiner Funktion besser entsprechen?</p>
  • Erfüllt der Eidgenössische Preisüberwacher seinen Auftrag?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Ad 1: Das Preisüberwachungsgesetz (PüG, SR 942.20) gilt in sachlicher Hinsicht für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite und mit Ausnahme von Löhnen und anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie der Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank (Art. 1 PüG). Der persönliche Geltungsbereich des PüG umfasst Unternehmen, die Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes (KG, SR 251) schliessen sowie marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Zu den Aufgaben des Preisüberwachers gehört neben der Verhinderung und Beseitigung der missbräuchlichen Erhöhung und Beibehaltung von Preisen die Beobachtung der Preisentwicklung sowie die Orientierung der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit (Art. 4 PüG). Nach Auffassung des Bundesrates ist das Aufgabenspektrum und der Handlungsspielraum des Preisüberwachers hinreichend klar abgegrenzt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><br /><span style="font-family:Arial">Ad 2 bis 5: Die Tätigkeit des unabhängig agierenden Preisüberwachers ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt. Wie eingangs ausgeführt, gibt es nur sehr wenige, sektorunabhängige Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich des PüG. Der Bundesrat beurteilt einzelne Äusserungen des Preisüberwachers nicht. Er ist allerdings der Auffassung, dass der Preisüberwacher seine Tätigkeit gemäss den gesetzlichen Vorgaben korrekt wahrnimmt.</span></p></div>
    • <p>Der Eidgenössische Preisüberwacher Stefan Meierhans begrüsst die in den letzten Tagen gemachte Ankündigung der Zürcher Kantonalbank (ZKB), als erste Schweizer Grossbank ab 1. Januar auf Bankgebühren zu verzichten. Die Nachricht komme etwas spät, sie sei aber zumindest ein erster Schritt, der hoffentlich einen Dominoeffekt auslösen würde, sagte Meierhans in einem Interview des RTS.</p><p>&nbsp;</p><p>Laut der einschlägigen Website wäre es Aufgabe des Preisüberwachers, in bestimmten Sektoren, in denen kein echter Wettbewerb herrscht, die Angemessenheit der Preise und ihre relative Transparenz zu überwachen.&nbsp;</p><p>Der Bankensektor, in dem der Markt eine Schlüsselrolle spielt. ist sicherlich ein gutes Beispiel für Wettbewerb.</p><p>Dass der Preisüberwacher einen Dominoeffekt bei den Kontogebühren herbeisehnt und hofft, dies führe zu deren Abschaffung, ist gelinde gesagt seltsam. Zumal die Banken bei einer Abschaffung der Kontogebühren die entgangenen Einnahmen durch andere Einnahmen oder durch eine Senkung der Zinsvergütungen ausgleichen würden.</p><p>&nbsp;</p><p>In Anbetracht der Haltung des Preisüberwachers wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Sind die Aufgaben des Preisüberwachers und sein Tätigkeitsfeld ausreichend klar geregelt?</p><p>2. Wie beurteilt er seine Stellungnahme in einem Sektor, der sich, gerade weil er von starkem Wettbewerb geprägt ist, selbst regulieren sollte?</p><p>3. Ist er nicht auch der Meinung, dass der Preisüberwacher mit seinen zumindest unbedachten Äusserungen seine Kompetenzen überschritten hat?</p><p>4. Wie will er ähnliche öffentliche Äusserungen in Zukunft verhindern?</p><p>5. Ist er nicht auch der Auffassung, ein vorsichtigeres Vorgehen würde seiner Funktion besser entsprechen?</p>
    • Erfüllt der Eidgenössische Preisüberwacher seinen Auftrag?

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