F-35. Militärflugplatz Payerne und Einhaltung des Verfahrens
- ShortId
-
23.4503
- Id
-
20234503
- Updated
-
26.03.2024 20:59
- Language
-
de
- Title
-
F-35. Militärflugplatz Payerne und Einhaltung des Verfahrens
- AdditionalIndexing
-
09;48;2846;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Für das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, ist nach Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) in Verbindung mit Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">2 der Militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV, SR 510.51) das Generalsekretariat des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) zuständig. Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz (RPG, RS 700) voraus (Art. 126 Abs. 4 MG). Gegen Militärische Plangenehmigungen ist nach Art. 130 MG in Verbindung mit Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich. Damit ist eine unabhängige Kontrolle über die Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch das GS-VBS gewährleistet. Seit Inkrafttreten der Art. 126 ff. MG am 1. Januar 1996 ist nur in rund zehn Fällen Beschwerde erhoben worden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</span></p><ol type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:33.5pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Für den künftigen Betrieb des F-35A auf dem Militärflugplatz Payerne muss das geltende Objektblatt im Sachplan Militär (SPM) angepasst werden, weil sich die festgesetzte Lärmbelastung ändern wird. Das Vorhaben für die Bauten zugunsten des F-35A ist mit dem geltenden Objektblatt vereinbar. Zudem handelt es sich nicht um ein Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach Art. 126 Abs. 4 MG, was keine Anpassung des Objektblatts nötig macht.</span></li><li style="margin-left:33.5pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Die Koordination der verschiedenen Verfahren ist sichergestellt. Das VBS stimmt die Anpassung des Objektblatts im SPM mit dem Plangenehmigungsverfahren zur Anpassung des Betriebsreglements mit dem F-35A ab. Im Verfahren zur Anpassung des Betriebsreglements werden der künftige Flugbetrieb mit dem F-35A bewilligt und die zulässige Lärmbelastung nach Art. 37</span><span style="font-style:italic">a</span><span> der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR</span><span> </span><span>814.41) festgelegt. Es kann erst abgeschlossen werden, wenn die Anpassung des Objektblatts erfolgt ist.</span></li></ol><p style="margin-top:0pt; margin-left:36pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Demgegenüber kann die Plangenehmigung für die Bauten auf der Grundlage des geltenden Objektblatts im SPM erteilt werden, da sich die Bauten innerhalb des Flugplatzperimeters befinden, diese als solche keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben und die Plangenehmigung für die Anpassung des Betriebsreglements mit dem F-35A damit nicht präjudiziert wird.</span></p><ol start="3" type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:33.5pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Der Bundesrat sieht entsprechend den Antworten 1 und 2 keinen Korrekturbedarf.</span></li><li style="margin-left:33.5pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Der Bundesrat ist sich der guten Zusammenarbeit und dem regelmässigen Austausch zwischen der Region und dem VBS bewusst. Er begrüsst das Vorgehen des VBS, die Verfahren zur Anpassung des SPM und des Betriebsreglements in einem Dialog mit den Behörden vorzubereiten. Dazu hat bereits das erste Treffen in Payerne stattgefunden.</span></li></ol></div>
- <p>Am 5. Oktober 2023 eröffnete die Militärbehörde das Verfahren zur öffentlichen Auflage der Pläne für den Bau von neuen Infrastrukturen, mit denen der Betrieb der neuen Kampfflugzeuge auf dem Militärflugplatz von Payerne sichergestellt werden soll. Daraufhin wurden von der «Communauté régionale de la Broye» (Coreb), von der «Association pour la sauvegarde des intérêts des communes broyardes» (ASIC) und von zahlreichen Gemeinden in der Region vorsorgliche Einsprachen erhoben. Der Grund für die Einsprachen: Beim Verfahren wurden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten.</p><p>In seiner Antwort auf meine Frage vom 11. Dezember 2023 gab der Bundesrat an, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Das aktuelle Objektblatt des Sachplans Militär kann gemäss der Auslegung der Militärbehörde als Grundlage für das Plangenehmigungsverfahren dienen. Es ist jedoch anzumerken, dass das erwähnte Objektblatt die Flugzeuge betrifft, die derzeit in Betrieb sind, und nicht die zukünftigen Flugzeuge des Typs F-35, auf die sich die öffentlich aufgelegten Baupläne beziehen.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten: </p><ol><li>Bestünde gemäss dem Bundesrat nicht die Verpflichtung, den Sachplan Militär und das entsprechende Objektblatt vor der Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens zu überarbeiten?</li><li>Wie vereinbart der Bundesrat das Koordinationsprinzip, das verlangt, dass die erforderlichen Genehmigungen für ein Projekt koordiniert werden und Gegenstand einer einzigen Entscheidung sind, mit dem Vorgehen der Militärbehörde, bei dem die Plangenehmigung und die Anpassung des Sachplans Militär klar voneinander getrennt werden?</li><li>Wie will der Bundesrat die Situation korrigieren, nachdem die wichtigsten Schritte des Verfahrens in einer Reihenfolge eingeleitet worden sind, die der vorgeschriebenen Abfolge entgegengesetzt ist?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Region Payerne die Gegenwart der Armee grundsätzlich begrüsst, dass sie jedoch vom Bund erwartet, als Partnerin behandelt zu werden, der die gleiche Rücksicht wie den anderen Flugplätzen entgegengebracht wird? </li></ol>
- F-35. Militärflugplatz Payerne und Einhaltung des Verfahrens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Für das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, ist nach Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) in Verbindung mit Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">2 der Militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV, SR 510.51) das Generalsekretariat des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) zuständig. Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz (RPG, RS 700) voraus (Art. 126 Abs. 4 MG). Gegen Militärische Plangenehmigungen ist nach Art. 130 MG in Verbindung mit Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich. Damit ist eine unabhängige Kontrolle über die Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch das GS-VBS gewährleistet. Seit Inkrafttreten der Art. 126 ff. MG am 1. Januar 1996 ist nur in rund zehn Fällen Beschwerde erhoben worden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</span></p><ol type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:33.5pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Für den künftigen Betrieb des F-35A auf dem Militärflugplatz Payerne muss das geltende Objektblatt im Sachplan Militär (SPM) angepasst werden, weil sich die festgesetzte Lärmbelastung ändern wird. Das Vorhaben für die Bauten zugunsten des F-35A ist mit dem geltenden Objektblatt vereinbar. Zudem handelt es sich nicht um ein Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach Art. 126 Abs. 4 MG, was keine Anpassung des Objektblatts nötig macht.</span></li><li style="margin-left:33.5pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Die Koordination der verschiedenen Verfahren ist sichergestellt. Das VBS stimmt die Anpassung des Objektblatts im SPM mit dem Plangenehmigungsverfahren zur Anpassung des Betriebsreglements mit dem F-35A ab. Im Verfahren zur Anpassung des Betriebsreglements werden der künftige Flugbetrieb mit dem F-35A bewilligt und die zulässige Lärmbelastung nach Art. 37</span><span style="font-style:italic">a</span><span> der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR</span><span> </span><span>814.41) festgelegt. Es kann erst abgeschlossen werden, wenn die Anpassung des Objektblatts erfolgt ist.</span></li></ol><p style="margin-top:0pt; margin-left:36pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Demgegenüber kann die Plangenehmigung für die Bauten auf der Grundlage des geltenden Objektblatts im SPM erteilt werden, da sich die Bauten innerhalb des Flugplatzperimeters befinden, diese als solche keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben und die Plangenehmigung für die Anpassung des Betriebsreglements mit dem F-35A damit nicht präjudiziert wird.</span></p><ol start="3" type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:33.5pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Der Bundesrat sieht entsprechend den Antworten 1 und 2 keinen Korrekturbedarf.</span></li><li style="margin-left:33.5pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Der Bundesrat ist sich der guten Zusammenarbeit und dem regelmässigen Austausch zwischen der Region und dem VBS bewusst. Er begrüsst das Vorgehen des VBS, die Verfahren zur Anpassung des SPM und des Betriebsreglements in einem Dialog mit den Behörden vorzubereiten. Dazu hat bereits das erste Treffen in Payerne stattgefunden.</span></li></ol></div>
- <p>Am 5. Oktober 2023 eröffnete die Militärbehörde das Verfahren zur öffentlichen Auflage der Pläne für den Bau von neuen Infrastrukturen, mit denen der Betrieb der neuen Kampfflugzeuge auf dem Militärflugplatz von Payerne sichergestellt werden soll. Daraufhin wurden von der «Communauté régionale de la Broye» (Coreb), von der «Association pour la sauvegarde des intérêts des communes broyardes» (ASIC) und von zahlreichen Gemeinden in der Region vorsorgliche Einsprachen erhoben. Der Grund für die Einsprachen: Beim Verfahren wurden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten.</p><p>In seiner Antwort auf meine Frage vom 11. Dezember 2023 gab der Bundesrat an, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Das aktuelle Objektblatt des Sachplans Militär kann gemäss der Auslegung der Militärbehörde als Grundlage für das Plangenehmigungsverfahren dienen. Es ist jedoch anzumerken, dass das erwähnte Objektblatt die Flugzeuge betrifft, die derzeit in Betrieb sind, und nicht die zukünftigen Flugzeuge des Typs F-35, auf die sich die öffentlich aufgelegten Baupläne beziehen.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten: </p><ol><li>Bestünde gemäss dem Bundesrat nicht die Verpflichtung, den Sachplan Militär und das entsprechende Objektblatt vor der Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens zu überarbeiten?</li><li>Wie vereinbart der Bundesrat das Koordinationsprinzip, das verlangt, dass die erforderlichen Genehmigungen für ein Projekt koordiniert werden und Gegenstand einer einzigen Entscheidung sind, mit dem Vorgehen der Militärbehörde, bei dem die Plangenehmigung und die Anpassung des Sachplans Militär klar voneinander getrennt werden?</li><li>Wie will der Bundesrat die Situation korrigieren, nachdem die wichtigsten Schritte des Verfahrens in einer Reihenfolge eingeleitet worden sind, die der vorgeschriebenen Abfolge entgegengesetzt ist?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Region Payerne die Gegenwart der Armee grundsätzlich begrüsst, dass sie jedoch vom Bund erwartet, als Partnerin behandelt zu werden, der die gleiche Rücksicht wie den anderen Flugplätzen entgegengebracht wird? </li></ol>
- F-35. Militärflugplatz Payerne und Einhaltung des Verfahrens
Back to List