Vereinheitlichung des Teuerungsausgleichs bei Familienzulagen und AHV

ShortId
23.4523
Id
20234523
Updated
20.03.2024 11:50
Language
de
Title
Vereinheitlichung des Teuerungsausgleichs bei Familienzulagen und AHV
AdditionalIndexing
2836;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p><span style="color:black;">Die Mindestansätze für die Familienzulagen (Art. 5 FamZG) werden nur dann angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist. Anders als bei der AHV, spielt der Lohnindex keine Rolle. Die Mindestansätze für die Familienzulagen sind somit seit deren Einführung im Jahre 2006 unverändert geblieben, und dies trotz zum Teil starker Inflation, wie zum Beispiel letztes Jahr (2022), als die Jahresteuerung +2,8% betrug.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Die AHV (art. 33 ter AHVG) hingegen, und die weiteren Leistungen die sich nach dem gleichen System richten (IV – Art. 36 IVG; Ergänzungsleistung – Art. 19 ELG; Überbrückungsleistungen – Art. 12 ÜLG; Berufliche Vorsorge (Art. 9 BVG), beruhen auf dem so genannten Mischindex. Dieser wird aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise und des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindexes kalkuliert. In den letzten zwanzig Jahren, ist die Mindestrente bei der AHV um ca. +0,8% pro Jahr gestiegen.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Artikel 116 der Bundesverfassung besagt, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familien berücksichtigt. Die Haushaltsausgaben von Familien mit einem o. mehreren Kindern steigen durch Kosten für Unterkunft, Nahrung, Pflege, Erziehung, Kleidung, evtl. Betreuungskosten usw. merklich. Familien sind dadurch auch überdurchschnittlich armutsgefährdet. Die Familienzulagen sollen diese Kosten teilweise ausgleichen. Sie sind somit ein wichtiger Teil der Familienpolitik und der Förderung des Wohlergehens von Kindern.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Die Familienzulagen bieten zudem eine Unterstützung für alle Familien, unabhängig vom gewählten Betreuungs- und Erwerbsmodel. Sie erlauben den Familien ihre Familienmodelle selbst zu wählen, so tragen sie dazu bei, dass Kinderbetreuung unabhängig vom Familienmodell finanziell tragbarer wird.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Familienzulagen sind steuerpflichtiges Einkommen, was indirekt zu einem teilweisen Ausgleich zwischen den Familien je nach Einkommensniveau führt.</span></p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Art. 5 Abs. 3 Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2) passt der Bundesrat die Mindestansätze der Familienzulagen in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres auf den gleichen Zeitpunkt wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 5 Prozent erhöht hat. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die AHV-Renten und die Familienzulagen verfolgen einen unterschiedlichen Zweck. Bei den AHV-Renten erfolgt die Anpassung aufgrund des sogenannten Mischindexes, der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht. Die Rentenanpassung gemäss Mischindex führt dazu, dass in den meisten Jahren die Renten stärker steigen, als wenn sie nur an die Teuerung angepasst würden. Die Rentenbezügerinnen und -bezüger können so am Lohnwachstum partizipieren. Die AHV-Renten sollen den Existenzbedarf nach der Pensionierung sichern. Die Familienzulagen umfassen gemäss Bundesgesetz die Kinderzulage und die Ausbildungszulage, ergänzend sehen verschiedene Kantone weitere Zulagen wie die Geburtszulage und die Adoptionszulage vor. Diese Beiträge sollen die Kosten, die durch den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie stellen keine Lohnersatzleistungen dar und sind daher von der Lohnentwicklung unabhängig. Die Kosten werden in erster Linie duch die Preisentwicklung getrieben. Der Bundesrat erachtet es als gerechtfertigt, dass die Mindestansätze der Familienzulagen daher ausschliesslich an die Teuerung angepasst werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p><span style="color:black;">Die Anpassungen für die Mindestansätze bei den Familienzulagen sollen sich am Mischindex orientieren. Der Bundesrat soll dafür die nötigen gesetzlichen Anpassungen ausarbeiten.</span></p>
  • Vereinheitlichung des Teuerungsausgleichs bei Familienzulagen und AHV
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p><span style="color:black;">Die Mindestansätze für die Familienzulagen (Art. 5 FamZG) werden nur dann angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist. Anders als bei der AHV, spielt der Lohnindex keine Rolle. Die Mindestansätze für die Familienzulagen sind somit seit deren Einführung im Jahre 2006 unverändert geblieben, und dies trotz zum Teil starker Inflation, wie zum Beispiel letztes Jahr (2022), als die Jahresteuerung +2,8% betrug.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Die AHV (art. 33 ter AHVG) hingegen, und die weiteren Leistungen die sich nach dem gleichen System richten (IV – Art. 36 IVG; Ergänzungsleistung – Art. 19 ELG; Überbrückungsleistungen – Art. 12 ÜLG; Berufliche Vorsorge (Art. 9 BVG), beruhen auf dem so genannten Mischindex. Dieser wird aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise und des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindexes kalkuliert. In den letzten zwanzig Jahren, ist die Mindestrente bei der AHV um ca. +0,8% pro Jahr gestiegen.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Artikel 116 der Bundesverfassung besagt, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familien berücksichtigt. Die Haushaltsausgaben von Familien mit einem o. mehreren Kindern steigen durch Kosten für Unterkunft, Nahrung, Pflege, Erziehung, Kleidung, evtl. Betreuungskosten usw. merklich. Familien sind dadurch auch überdurchschnittlich armutsgefährdet. Die Familienzulagen sollen diese Kosten teilweise ausgleichen. Sie sind somit ein wichtiger Teil der Familienpolitik und der Förderung des Wohlergehens von Kindern.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Die Familienzulagen bieten zudem eine Unterstützung für alle Familien, unabhängig vom gewählten Betreuungs- und Erwerbsmodel. Sie erlauben den Familien ihre Familienmodelle selbst zu wählen, so tragen sie dazu bei, dass Kinderbetreuung unabhängig vom Familienmodell finanziell tragbarer wird.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Familienzulagen sind steuerpflichtiges Einkommen, was indirekt zu einem teilweisen Ausgleich zwischen den Familien je nach Einkommensniveau führt.</span></p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Art. 5 Abs. 3 Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2) passt der Bundesrat die Mindestansätze der Familienzulagen in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres auf den gleichen Zeitpunkt wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 5 Prozent erhöht hat. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die AHV-Renten und die Familienzulagen verfolgen einen unterschiedlichen Zweck. Bei den AHV-Renten erfolgt die Anpassung aufgrund des sogenannten Mischindexes, der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht. Die Rentenanpassung gemäss Mischindex führt dazu, dass in den meisten Jahren die Renten stärker steigen, als wenn sie nur an die Teuerung angepasst würden. Die Rentenbezügerinnen und -bezüger können so am Lohnwachstum partizipieren. Die AHV-Renten sollen den Existenzbedarf nach der Pensionierung sichern. Die Familienzulagen umfassen gemäss Bundesgesetz die Kinderzulage und die Ausbildungszulage, ergänzend sehen verschiedene Kantone weitere Zulagen wie die Geburtszulage und die Adoptionszulage vor. Diese Beiträge sollen die Kosten, die durch den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie stellen keine Lohnersatzleistungen dar und sind daher von der Lohnentwicklung unabhängig. Die Kosten werden in erster Linie duch die Preisentwicklung getrieben. Der Bundesrat erachtet es als gerechtfertigt, dass die Mindestansätze der Familienzulagen daher ausschliesslich an die Teuerung angepasst werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p><span style="color:black;">Die Anpassungen für die Mindestansätze bei den Familienzulagen sollen sich am Mischindex orientieren. Der Bundesrat soll dafür die nötigen gesetzlichen Anpassungen ausarbeiten.</span></p>
    • Vereinheitlichung des Teuerungsausgleichs bei Familienzulagen und AHV

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