Kein Asyl mehr für Personen aus international anerkannten Rechtsstaaten, welche der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt sind

ShortId
23.4534
Id
20234534
Updated
12.06.2024 10:41
Language
de
Title
Kein Asyl mehr für Personen aus international anerkannten Rechtsstaaten, welche der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt sind
AdditionalIndexing
2811;1231;10
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die 46 Europaratsstaaten setzen sich gemäss dem EDA für die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsgleichheit ein&nbsp;<br>(https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/internationale-organisationen/europarat.html).&nbsp;<br>Alle 46 Europaratsstaaten, darunter auch die Türkei, haben die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet, ein übereinkommen mit dem Ziel, den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hochzuhalten. Umso erstaunlicher ist es, dass sich beispielsweise aktuell 7'471 Personen aus der Türkei in der Schweiz im Asylprozess befinden (Stand: 31.10.2023). Offenkundig verstösst das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Praxis systematisch gegen die Anwendung des Asylgesetzes (AsylG), insbesondere die Definition des Flüchtlingsbegriffs (Art. 3, AsylG). Deshalb sind etablierte Standards der Rechtsstaatlichkeit, gemäss internationalem Verständnis, anzuwenden und Personen aus den Europaratsstaaten vom Asylprozess auszuschliessen. Die vorübergehende Aufnahme von Schutzbedürftigen aufgrund kriegerischer Ereignisse in einem Europaratsstaat, beispielsweise durch die Verleihung des S-Status an Ukrainerinnen und Ukrainer, soll weiterhin explizit möglich sein.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Artikel 6</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz 2 Buchstabe a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. Es wird also davon ausgegangen, dass keine flüchtlingsrelevante staatliche Verfolgung besteht und dass Garantien für den Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung vorhanden sind. Die als verfolgungssicher bezeichneten Staaten sind in Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) aufgelistet. Die Liste wird periodisch überprüft, um der nachhaltigen Entwicklung in einem Staat Rechnung zu tragen. Wie in der Motion 16.3467 Steinemann «Liste der Safe Countries erweitern» festgehalten, prüfen die Schweizer Behörden bei der Bezeichnung sicherer Heimat- oder Herkunftsstaaten die politische Stabilität, die Einhaltung der Menschenrechte, die Einschätzungen von EU/EFTA-Staaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie verschiedene weitere landesspezifische Eigenheiten (Art. 2 Abs. 1 AsylV 1). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zahlreiche Mitgliedstaaten des Europarats sind derzeit auf der Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgeführt. Andere gelten hingegen insbesondere aufgrund der politischen Situation und der Menschenrechtslage nicht als verfolgungssicher. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Auch wenn der Bundesrat einen Staat als verfolgungssicher bezeichnet hat, ist der Zugang zum Asylverfahren für jede Person, welche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährleistet (Art. 18 AsylG). Gemäss Artikel 6</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz 1 AsylG entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und in Anwendung des Asylgesetzes, das in Artikel 3 den Flüchtlingsbegriff definiert. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als Grundlage zur Festlegung dieser Definition diente im Wesentlichen der Flüchtlingsbegriff des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das die Schweiz am 21. Januar 1955 ratifiziert hatte (FK, SR 0.142.30). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Da nicht alle Mitgliedstaaten des Europarats als verfolgungssichere Staaten nach schweizerischem Asylrecht betrachtet werden können und jedes Asylgesuch individuell geprüft werden muss, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt Massnahmen zu ergreifen, dass Personen aus Europaratsstaaten kein Asyl mehr in der Schweiz erhalten können. Europaratsstaaten sind der Europäischen Menschenrechtskommission unterstellt und gelten international als Rechtsstaaten.&nbsp;</p>
  • Kein Asyl mehr für Personen aus international anerkannten Rechtsstaaten, welche der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt sind
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die 46 Europaratsstaaten setzen sich gemäss dem EDA für die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsgleichheit ein&nbsp;<br>(https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/internationale-organisationen/europarat.html).&nbsp;<br>Alle 46 Europaratsstaaten, darunter auch die Türkei, haben die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet, ein übereinkommen mit dem Ziel, den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hochzuhalten. Umso erstaunlicher ist es, dass sich beispielsweise aktuell 7'471 Personen aus der Türkei in der Schweiz im Asylprozess befinden (Stand: 31.10.2023). Offenkundig verstösst das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Praxis systematisch gegen die Anwendung des Asylgesetzes (AsylG), insbesondere die Definition des Flüchtlingsbegriffs (Art. 3, AsylG). Deshalb sind etablierte Standards der Rechtsstaatlichkeit, gemäss internationalem Verständnis, anzuwenden und Personen aus den Europaratsstaaten vom Asylprozess auszuschliessen. Die vorübergehende Aufnahme von Schutzbedürftigen aufgrund kriegerischer Ereignisse in einem Europaratsstaat, beispielsweise durch die Verleihung des S-Status an Ukrainerinnen und Ukrainer, soll weiterhin explizit möglich sein.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Artikel 6</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz 2 Buchstabe a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. Es wird also davon ausgegangen, dass keine flüchtlingsrelevante staatliche Verfolgung besteht und dass Garantien für den Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung vorhanden sind. Die als verfolgungssicher bezeichneten Staaten sind in Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) aufgelistet. Die Liste wird periodisch überprüft, um der nachhaltigen Entwicklung in einem Staat Rechnung zu tragen. Wie in der Motion 16.3467 Steinemann «Liste der Safe Countries erweitern» festgehalten, prüfen die Schweizer Behörden bei der Bezeichnung sicherer Heimat- oder Herkunftsstaaten die politische Stabilität, die Einhaltung der Menschenrechte, die Einschätzungen von EU/EFTA-Staaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie verschiedene weitere landesspezifische Eigenheiten (Art. 2 Abs. 1 AsylV 1). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zahlreiche Mitgliedstaaten des Europarats sind derzeit auf der Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgeführt. Andere gelten hingegen insbesondere aufgrund der politischen Situation und der Menschenrechtslage nicht als verfolgungssicher. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Auch wenn der Bundesrat einen Staat als verfolgungssicher bezeichnet hat, ist der Zugang zum Asylverfahren für jede Person, welche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährleistet (Art. 18 AsylG). Gemäss Artikel 6</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz 1 AsylG entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und in Anwendung des Asylgesetzes, das in Artikel 3 den Flüchtlingsbegriff definiert. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als Grundlage zur Festlegung dieser Definition diente im Wesentlichen der Flüchtlingsbegriff des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das die Schweiz am 21. Januar 1955 ratifiziert hatte (FK, SR 0.142.30). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Da nicht alle Mitgliedstaaten des Europarats als verfolgungssichere Staaten nach schweizerischem Asylrecht betrachtet werden können und jedes Asylgesuch individuell geprüft werden muss, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt Massnahmen zu ergreifen, dass Personen aus Europaratsstaaten kein Asyl mehr in der Schweiz erhalten können. Europaratsstaaten sind der Europäischen Menschenrechtskommission unterstellt und gelten international als Rechtsstaaten.&nbsp;</p>
    • Kein Asyl mehr für Personen aus international anerkannten Rechtsstaaten, welche der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt sind

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