Strommarkt: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch für Gemeinden

ShortId
23.7140
Id
20237140
Updated
11.09.2023 15:10
Language
de
Title
Strommarkt: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch für Gemeinden
AdditionalIndexing
66;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Zweck von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) ist die gemeinsame Nutzung von am Ort der Produktion erzeugter und verbrauchter Elektrizität (Eigenverbrauch). Dazu schliessen sich mehrere Endverbraucher zu einem einzigen Endverbraucher mit einem einzigen Messpunkt zusammen. So ist es in Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes festgehalten. Der Austausch von eigenverbrauchten Strom erfolgt dann über private Leitungen. Diese "Hausinstallationen" sind nicht Teil des Verteilnetzes. Deswegen fallen für Eigenverbrauch auch keine Netzgebühren und Abgaben an. Eigenverbrauch unter der Benutzung des Verteilnetzes ist also ein Widerspruch in sich. Im Fall einer Gemeinde sind die Endverbraucherinnen und Endverbraucher allerdings über das Verteilnetz miteinander verbunden. Deshalb ist die Gründung eines ZEV über das gesamte Gemeindegebiet nicht kompatibel mit Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes.</p>
  • <p>Kürzlich wollte eine Gemeinde einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) mit der Option, zum regulierten Tarif zurückzukehren, gründen. Die zuständigen Behörden lehnten dies ab, da sie die Gemeinde als "einen einzigen Endverbraucher" betrachteten, während das Konzept des ZEV mindestens zwei Endverbraucher voraussetzt. Eine Gemeinde vereint jedoch per Definition viele Verbraucherinnen und Verbraucher. Dies stellt ein ernsthaftes Hindernis für die Energiewende dar.</p><p>Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Gründung von ZEVs durch Gemeinden erleichtert wird?</p>
  • Strommarkt: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch für Gemeinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Zweck von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) ist die gemeinsame Nutzung von am Ort der Produktion erzeugter und verbrauchter Elektrizität (Eigenverbrauch). Dazu schliessen sich mehrere Endverbraucher zu einem einzigen Endverbraucher mit einem einzigen Messpunkt zusammen. So ist es in Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes festgehalten. Der Austausch von eigenverbrauchten Strom erfolgt dann über private Leitungen. Diese "Hausinstallationen" sind nicht Teil des Verteilnetzes. Deswegen fallen für Eigenverbrauch auch keine Netzgebühren und Abgaben an. Eigenverbrauch unter der Benutzung des Verteilnetzes ist also ein Widerspruch in sich. Im Fall einer Gemeinde sind die Endverbraucherinnen und Endverbraucher allerdings über das Verteilnetz miteinander verbunden. Deshalb ist die Gründung eines ZEV über das gesamte Gemeindegebiet nicht kompatibel mit Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes.</p>
    • <p>Kürzlich wollte eine Gemeinde einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) mit der Option, zum regulierten Tarif zurückzukehren, gründen. Die zuständigen Behörden lehnten dies ab, da sie die Gemeinde als "einen einzigen Endverbraucher" betrachteten, während das Konzept des ZEV mindestens zwei Endverbraucher voraussetzt. Eine Gemeinde vereint jedoch per Definition viele Verbraucherinnen und Verbraucher. Dies stellt ein ernsthaftes Hindernis für die Energiewende dar.</p><p>Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Gründung von ZEVs durch Gemeinden erleichtert wird?</p>
    • Strommarkt: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch für Gemeinden

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