Grundversicherung: Harte Sanktionen ohne Vorwarnung
- ShortId
-
23.7255
- Id
-
20237255
- Updated
-
11.09.2023 15:09
- Language
-
de
- Title
-
Grundversicherung: Harte Sanktionen ohne Vorwarnung
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Versicherer können besondere Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers anbieten. In einem solchen Modell beschränken die Versicherten ihr Wahlrecht freiwillig auf einen oder mehrere Leistungserbringer. Der Abschluss eines solchen Versicherungsmodell ist für die Versicherten freiwillig. Sie profitieren als Gegenleistung von tieferen Prämien. Die Versicherer können die Sanktionsbestimmungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei gestalten. Viele Versicherer sehen als erste Sanktionsstufe eine Mahnung vor. Das Gesetz verlangt jedoch weder eine Vorwarnung noch mehrere Vertragsverletzungen, damit der Versicherer die Leistung verweigern oder den Versicherten ins Standardmodell umteilen kann. Diese Auslegung wird in der ständigen Rechtsprechung kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts - auch unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit - gestützt. Voraussetzung ist, dass die Sanktionen bei einer Vertragsverletzung in den Versicherungsbedingungen klar und verständlich geregelt sind.</p>
- <p>Drei Viertel der Versicherten wählen ein Hausarzt-, Telmed- oder HMO-Modell. Bei einem Verstoss gegen deren Regeln können viele Krankenkassen gemäss AVB die Kostenübernahme vollständig verweigern und Versicherte in das Standardmodell umteilen. Dies kann zu Zusatzkosten im vierstelligen Bereich führen.</p><p>Erachtet es der Bundesrat als verhältnismässig, dass solche Sanktionen ohne Vorwarnung und bereits bei einem einmaligen Verstoss erfolgen können?</p>
- Grundversicherung: Harte Sanktionen ohne Vorwarnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Versicherer können besondere Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers anbieten. In einem solchen Modell beschränken die Versicherten ihr Wahlrecht freiwillig auf einen oder mehrere Leistungserbringer. Der Abschluss eines solchen Versicherungsmodell ist für die Versicherten freiwillig. Sie profitieren als Gegenleistung von tieferen Prämien. Die Versicherer können die Sanktionsbestimmungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei gestalten. Viele Versicherer sehen als erste Sanktionsstufe eine Mahnung vor. Das Gesetz verlangt jedoch weder eine Vorwarnung noch mehrere Vertragsverletzungen, damit der Versicherer die Leistung verweigern oder den Versicherten ins Standardmodell umteilen kann. Diese Auslegung wird in der ständigen Rechtsprechung kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts - auch unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit - gestützt. Voraussetzung ist, dass die Sanktionen bei einer Vertragsverletzung in den Versicherungsbedingungen klar und verständlich geregelt sind.</p>
- <p>Drei Viertel der Versicherten wählen ein Hausarzt-, Telmed- oder HMO-Modell. Bei einem Verstoss gegen deren Regeln können viele Krankenkassen gemäss AVB die Kostenübernahme vollständig verweigern und Versicherte in das Standardmodell umteilen. Dies kann zu Zusatzkosten im vierstelligen Bereich führen.</p><p>Erachtet es der Bundesrat als verhältnismässig, dass solche Sanktionen ohne Vorwarnung und bereits bei einem einmaligen Verstoss erfolgen können?</p>
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