Höhenbeschränkungen für Solaranlagen lockern

ShortId
23.7263
Id
20237263
Updated
11.09.2023 15:06
Language
de
Title
Höhenbeschränkungen für Solaranlagen lockern
AdditionalIndexing
2846;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zuständig für Höhenbeschränkungen von Gebäuden und für Vorschriften zur Gestaltung von Dächern sind grundsätzlich die Kantone. Sie haben diese Kompetenzen in vielen Fällen an die Gemeinden delegiert. Die Eidgenössischen Räte haben in Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) bereits wichtige Grundsätze festgelegt, um die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern zu erleichtern. Der Bundesrat seinerseits hat mit Teilrevision vom 3. Juni 2022 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Artikel 32a und 32c RPV weitere Erleichterungen vorgenommen. Es entspricht dem erklärten Willen des Bundesrates, den Zubau von Solaranlägen bestmöglich zu fördern. Das UVEK steht dazu in engem Kontakt mit den Kantonen und setzt sich für angemessene Bestimmungen ein.</p>
  • <p>In der Schweiz gibt es ein beträchtliches Potenzial für Solaranlagen.</p><p>Offene Dächer auf Gebäuden stellen freie Flächen dar, die für die Installation von Solarmodulen genutzt werden können, jedoch stellen strenge Höhenbeschränkungen das grösste Problem in Bezug auf Genehmigungsfragen dar.</p><p>Wer ist für diese Bestimmungen zuständig und ist der Bundesrat bereit, sich für eine Lockerung einzusetzen?</p>
  • Höhenbeschränkungen für Solaranlagen lockern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zuständig für Höhenbeschränkungen von Gebäuden und für Vorschriften zur Gestaltung von Dächern sind grundsätzlich die Kantone. Sie haben diese Kompetenzen in vielen Fällen an die Gemeinden delegiert. Die Eidgenössischen Räte haben in Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) bereits wichtige Grundsätze festgelegt, um die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern zu erleichtern. Der Bundesrat seinerseits hat mit Teilrevision vom 3. Juni 2022 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Artikel 32a und 32c RPV weitere Erleichterungen vorgenommen. Es entspricht dem erklärten Willen des Bundesrates, den Zubau von Solaranlägen bestmöglich zu fördern. Das UVEK steht dazu in engem Kontakt mit den Kantonen und setzt sich für angemessene Bestimmungen ein.</p>
    • <p>In der Schweiz gibt es ein beträchtliches Potenzial für Solaranlagen.</p><p>Offene Dächer auf Gebäuden stellen freie Flächen dar, die für die Installation von Solarmodulen genutzt werden können, jedoch stellen strenge Höhenbeschränkungen das grösste Problem in Bezug auf Genehmigungsfragen dar.</p><p>Wer ist für diese Bestimmungen zuständig und ist der Bundesrat bereit, sich für eine Lockerung einzusetzen?</p>
    • Höhenbeschränkungen für Solaranlagen lockern

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