Sind gewerbsmässige Flüge nach nationalem Recht zulässig?
- ShortId
-
23.7776
- Id
-
20237776
- Updated
-
14.11.2025 05:56
- Language
-
de
- Title
-
Sind gewerbsmässige Flüge nach nationalem Recht zulässig?
- AdditionalIndexing
-
48;10;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Zurzeit ist kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach nationalem Recht ausgestellt. Eine rechtliche Grundlage dafür würde aber bestehen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Das EU-Recht lässt Raum für eine nationale Betriebsbewilligung: für Luftfahrzeuge ohne Motorantrieb, Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht sowie für Rundflüge. Daneben sind Flüge für den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport nach nationalem Recht in gewissen Bereichen möglich, z.B. für Hängegleiterflüge.</span></p></div>
- <p>Die Antwort auf meine Frage 23.7339 ist erläuterungsbedürftig. Art. 27 LFG gilt für gewerbsmässige Flüge und unterscheidet nicht zwischen Betriebsbewilligungen nach Schweizer oder EU-Recht. Art. 103 Abs. 1 Bst. d verlangt zudem ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis.<br>Gibt es nationale Luftverkehrsbetreiberzeugnisse?<br>Wie viele?<br>Vertritt der Bundesrat die Meinung, die Schweiz könne gewerbsmässige Flüge abweichend vom EU-Recht zulassen?<br>Welche gewerbsmässigen Flüge sind nationalem Recht möglich?</p>
- Sind gewerbsmässige Flüge nach nationalem Recht zulässig?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Zurzeit ist kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach nationalem Recht ausgestellt. Eine rechtliche Grundlage dafür würde aber bestehen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Das EU-Recht lässt Raum für eine nationale Betriebsbewilligung: für Luftfahrzeuge ohne Motorantrieb, Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht sowie für Rundflüge. Daneben sind Flüge für den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport nach nationalem Recht in gewissen Bereichen möglich, z.B. für Hängegleiterflüge.</span></p></div>
- <p>Die Antwort auf meine Frage 23.7339 ist erläuterungsbedürftig. Art. 27 LFG gilt für gewerbsmässige Flüge und unterscheidet nicht zwischen Betriebsbewilligungen nach Schweizer oder EU-Recht. Art. 103 Abs. 1 Bst. d verlangt zudem ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis.<br>Gibt es nationale Luftverkehrsbetreiberzeugnisse?<br>Wie viele?<br>Vertritt der Bundesrat die Meinung, die Schweiz könne gewerbsmässige Flüge abweichend vom EU-Recht zulassen?<br>Welche gewerbsmässigen Flüge sind nationalem Recht möglich?</p>
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