Vollständige Transparenz bei Verträgen mit Impfstoffherstellern

ShortId
23.7798
Id
20237798
Updated
14.11.2025 05:39
Language
de
Title
Vollständige Transparenz bei Verträgen mit Impfstoffherstellern
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. Diesem zufolge prüft nun das BAG, ob den Empfehlungen des EDÖB vom 23. November 2023 gefolgt werden kann oder ob an den vorgenommenen Schwärzungen in den publizierten Verträgen ganz oder teilweise festzuhalten ist. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Da die durch die Empfehlung betroffenen Impfstoffhersteller inzwischen von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, eine Verfügung zu verlangen, wird das BAG eine anfechtbare Verfügung erlassen. Darin wird auch die Beurteilung des BAG einfliessen, inwiefern den Empfehlungen des EDÖB gefolgt werden kann. Diese Beurteilung erfolgt anhand der im Öffentlichkeitsgesetz festgelegten Kriterien. Gegen die Verfügung des BAG kann sowohl von den Gesuchstellern als auch von den Impfstoffherstellern Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.</span></p></div>
  • <p>Ist der Bundesrat bereit die im Rahmen der COVID-Pandemie unterzeichneten Verträge mit Impfherstellern sofort und ungeschwärzt offenzulegen, da für eine Geheimhaltung keine triftigen Gründe bestehen?</p>
  • Vollständige Transparenz bei Verträgen mit Impfstoffherstellern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. Diesem zufolge prüft nun das BAG, ob den Empfehlungen des EDÖB vom 23. November 2023 gefolgt werden kann oder ob an den vorgenommenen Schwärzungen in den publizierten Verträgen ganz oder teilweise festzuhalten ist. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Da die durch die Empfehlung betroffenen Impfstoffhersteller inzwischen von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, eine Verfügung zu verlangen, wird das BAG eine anfechtbare Verfügung erlassen. Darin wird auch die Beurteilung des BAG einfliessen, inwiefern den Empfehlungen des EDÖB gefolgt werden kann. Diese Beurteilung erfolgt anhand der im Öffentlichkeitsgesetz festgelegten Kriterien. Gegen die Verfügung des BAG kann sowohl von den Gesuchstellern als auch von den Impfstoffherstellern Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.</span></p></div>
    • <p>Ist der Bundesrat bereit die im Rahmen der COVID-Pandemie unterzeichneten Verträge mit Impfherstellern sofort und ungeschwärzt offenzulegen, da für eine Geheimhaltung keine triftigen Gründe bestehen?</p>
    • Vollständige Transparenz bei Verträgen mit Impfstoffherstellern

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