UVG: Warum fehlt die Perspektive der Versicherten in der Vernehmlassung?

ShortId
23.7825
Id
20237825
Updated
14.11.2025 05:30
Language
de
Title
UVG: Warum fehlt die Perspektive der Versicherten in der Vernehmlassung?
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Adressatenliste enthält die ständigen Adressaten sowie die von der federführenden Behörde bestimmten weiteren interessierten Kreise.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Bei der Unfallversicherung handelt es sich um eine obligatorische Unfallversicherung zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden unter anderem durch den Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB), den Kaufmännischer Verband Schweiz oder Travail.Suisse vertreten, die zu den ständigen Adressaten gehören. Bei den weiteren interessierten Organisationen handelt es sich um die Durchführungsorgane des UVG. Weiter können sich auch Nichteingeladene – Einzelpersonen und Organisationen – gleichermassen wie die angeschriebenen Organisationen an der Meinungsbildung beteiligen und Stellungnahmen einreichen. Die breite Öffentlichkeit wurde am 15. September 2023 durch die Medienmitteilungen des Bundesrates über die Eröffnung der Vernehmlassung informiert.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Um das Anliegen der Frage aufzunehmen, hat das BAG verschiedene Verbände, die Versichertenanliegen vertreten, per Mail auf die Vernehmlassung hingewiesen. Zudem wird das BAG für die Zukunft prüfen, um welche Organisationen der Kreis der formell eingeladenen Organisationen erweitert werden soll. </span></p></div>
  • <p>Nachdem das Parlament den Bundesrat gegen dessen Willen gezwungen hat, die überwiesene Motion Darbellay 11.3811 doch noch umzusetzen, liegt nun eine Vernehmlassungsvorlage vor. Eingeladen sind neben dem Obligatorium nach VlG Art. 4 ganze 5 Vertretungen der Versicherungswirtschaft aber keine der Versicherten.<br>Wie sollen die Ziele gemäss VlG Art. 2 erreicht werden können, wenn die Einladung derart einseitig erfolgt?</p>
  • UVG: Warum fehlt die Perspektive der Versicherten in der Vernehmlassung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Adressatenliste enthält die ständigen Adressaten sowie die von der federführenden Behörde bestimmten weiteren interessierten Kreise.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Bei der Unfallversicherung handelt es sich um eine obligatorische Unfallversicherung zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden unter anderem durch den Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB), den Kaufmännischer Verband Schweiz oder Travail.Suisse vertreten, die zu den ständigen Adressaten gehören. Bei den weiteren interessierten Organisationen handelt es sich um die Durchführungsorgane des UVG. Weiter können sich auch Nichteingeladene – Einzelpersonen und Organisationen – gleichermassen wie die angeschriebenen Organisationen an der Meinungsbildung beteiligen und Stellungnahmen einreichen. Die breite Öffentlichkeit wurde am 15. September 2023 durch die Medienmitteilungen des Bundesrates über die Eröffnung der Vernehmlassung informiert.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Um das Anliegen der Frage aufzunehmen, hat das BAG verschiedene Verbände, die Versichertenanliegen vertreten, per Mail auf die Vernehmlassung hingewiesen. Zudem wird das BAG für die Zukunft prüfen, um welche Organisationen der Kreis der formell eingeladenen Organisationen erweitert werden soll. </span></p></div>
    • <p>Nachdem das Parlament den Bundesrat gegen dessen Willen gezwungen hat, die überwiesene Motion Darbellay 11.3811 doch noch umzusetzen, liegt nun eine Vernehmlassungsvorlage vor. Eingeladen sind neben dem Obligatorium nach VlG Art. 4 ganze 5 Vertretungen der Versicherungswirtschaft aber keine der Versicherten.<br>Wie sollen die Ziele gemäss VlG Art. 2 erreicht werden können, wenn die Einladung derart einseitig erfolgt?</p>
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