13. Rente. Auch IV-Rentenbeziehende müssen Anspruch auf eine 13. Rente haben
- ShortId
-
24.424
- Id
-
20240424
- Updated
-
14.11.2025 04:52
- Language
-
de
- Title
-
13. Rente. Auch IV-Rentenbeziehende müssen Anspruch auf eine 13. Rente haben
- AdditionalIndexing
-
2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die 1. Säule umfasst neben den Alters- und Hinterlassenenleistungen auch Leistungen der Invalidenversicherung. Die 1. Säule wurde bisher zu Recht als Einheit behandelt. Die Ansätze der Altersrenten und der Invalidenrenten sind deshalb identisch; Bundesrat und Parlament haben sich auch immer bemüht, die Systeme gemeinsam weiterzuentwickeln. In beiden Systemen soll mit den Renten die Existenz gesichert werden (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV). Davon sind auch Personen mit Invalidenrenten weit entfernt – es gibt sogar deutlich mehr Personen in bescheidenen Verhältnissen im Vergleich zur AHV. Deshalb ist es folgerichtig, dass nebst den Altersrenten auch die Invalidenrenten 13 Mal ausbezahlt werden müssen. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind entsprechend anzupassen.</p><p>Die Finanzierung dieser zusätzlichen Rente hat analog und im Gleichschritt mit der Umsetzungsvorlage zur angenommenen Volksinitiative zur 13. AHV-Rente zu erfolgen.</p><p>Zudem ist sicherzustellen, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.</p>
- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates ergreift eine Kommissionsinitiative, um die gesetzlichen Bestimmungen derart anzupassen, dass – in Analogie zur 13. AHV-Rente – Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente haben. Dieser jährliche Zuschlag darf weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führen.</p>
- 13. Rente. Auch IV-Rentenbeziehende müssen Anspruch auf eine 13. Rente haben
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die 1. Säule umfasst neben den Alters- und Hinterlassenenleistungen auch Leistungen der Invalidenversicherung. Die 1. Säule wurde bisher zu Recht als Einheit behandelt. Die Ansätze der Altersrenten und der Invalidenrenten sind deshalb identisch; Bundesrat und Parlament haben sich auch immer bemüht, die Systeme gemeinsam weiterzuentwickeln. In beiden Systemen soll mit den Renten die Existenz gesichert werden (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV). Davon sind auch Personen mit Invalidenrenten weit entfernt – es gibt sogar deutlich mehr Personen in bescheidenen Verhältnissen im Vergleich zur AHV. Deshalb ist es folgerichtig, dass nebst den Altersrenten auch die Invalidenrenten 13 Mal ausbezahlt werden müssen. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind entsprechend anzupassen.</p><p>Die Finanzierung dieser zusätzlichen Rente hat analog und im Gleichschritt mit der Umsetzungsvorlage zur angenommenen Volksinitiative zur 13. AHV-Rente zu erfolgen.</p><p>Zudem ist sicherzustellen, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.</p>
- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates ergreift eine Kommissionsinitiative, um die gesetzlichen Bestimmungen derart anzupassen, dass – in Analogie zur 13. AHV-Rente – Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente haben. Dieser jährliche Zuschlag darf weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führen.</p>
- 13. Rente. Auch IV-Rentenbeziehende müssen Anspruch auf eine 13. Rente haben
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