Unterschriftenlisten für Referenden und Volksinitiativen. Zusätzliche Angabe der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der jeweiligen Liste verantwortlich ist

ShortId
24.450
Id
20240450
Updated
14.11.2025 04:04
Language
de
Title
Unterschriftenlisten für Referenden und Volksinitiativen. Zusätzliche Angabe der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der jeweiligen Liste verantwortlich ist
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Damit die Gemeindeverwaltungen und die Bundeskanzlei bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften beim Verdacht auf Unregelmässigkeiten die verantwortliche Person ausfindig machen können, ist es sinnvoll, wenn die Unterschriftenlisten zusätzlich den Namen der Person enthalten, die die Unterschriften auf der Liste gesammelt hat oder die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) wird so geändert, dass auf den Unterschriftenlisten für Referenden und den Unterschriftenlisten für Volksinitiativen jeweils zusätzlich der Name und die Adresse der Person angegeben werden muss, die die Unterschriften auf der Liste gesammelt hat.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>1. Art. 60 BPR Unterschriftenliste&nbsp;&nbsp;</p><p>Zusätzlicher Bst. d: Name und Adresse der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Art 68 BPR Unterschriftenliste&nbsp;&nbsp;</p><p>Zusätzlicher Bst. f:&nbsp;Name und Adresse der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.</p>
  • Unterschriftenlisten für Referenden und Volksinitiativen. Zusätzliche Angabe der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der jeweiligen Liste verantwortlich ist
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Damit die Gemeindeverwaltungen und die Bundeskanzlei bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften beim Verdacht auf Unregelmässigkeiten die verantwortliche Person ausfindig machen können, ist es sinnvoll, wenn die Unterschriftenlisten zusätzlich den Namen der Person enthalten, die die Unterschriften auf der Liste gesammelt hat oder die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) wird so geändert, dass auf den Unterschriftenlisten für Referenden und den Unterschriftenlisten für Volksinitiativen jeweils zusätzlich der Name und die Adresse der Person angegeben werden muss, die die Unterschriften auf der Liste gesammelt hat.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>1. Art. 60 BPR Unterschriftenliste&nbsp;&nbsp;</p><p>Zusätzlicher Bst. d: Name und Adresse der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Art 68 BPR Unterschriftenliste&nbsp;&nbsp;</p><p>Zusätzlicher Bst. f:&nbsp;Name und Adresse der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.</p>
    • Unterschriftenlisten für Referenden und Volksinitiativen. Zusätzliche Angabe der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der jeweiligen Liste verantwortlich ist

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