Generelle Aufhebung der Schleppschlauchpflicht

ShortId
24.3045
Id
20243045
Updated
19.03.2026 18:53
Language
de
Title
Generelle Aufhebung der Schleppschlauchpflicht
AdditionalIndexing
55;44;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In ganz Europa und auch in der Schweiz gehen Bäuerinnen und Bauern auf die Strasse, um gegen die in ihrem Beruf herrschenden Rahmenbedingungen zu protestieren. In der Schweiz wird dabei ein Punkt häufig kritisiert: die allgemeine Pflicht zum Einsatz eines Schleppschlauchs für das Ausbringen von Gülle. Die Vorteile des Schleppschlauchsystems für die Luftreinhaltung sind offenbar umstritten. Zudem hat der Einsatz des Schleppschlauchs eine Reihe von unerwünschten Auswirkungen. So verzichten viele Landwirtinnen und Landwirte aufgrund des Schleppschlauch-Obligatoriums nun auf bestimmten Flächen auf das Ausbringen von natürlichem Dünger und verwenden stattdessen offenbar chemische Dünger. Die Beschaffung von Schleppschlauchverteilern ist ausserdem sehr teuer; sehr viele Landwirtinnen und Landwirte haben die nötigen Mittel dazu nicht und nehmen darum die Leistungen von Lohnunternehmen in Anspruch. Da es aber nicht genügend Lohnunternehmen gibt, die die Leistungen anbieten, ist es sehr schwierig, die Gülle zum richtigen Zeitpunkt auszubringen. Dies bedeutet auch, dass enorme Güllemengen während eines sehr kurzen Zeitraums ausgebracht werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Deshalb verlange ich mit dieser Motion die Aufhebung der Schleppschlauchpflicht. Allenfalls könnten für einige Jahre gewisse finanzielle Anreize beibehalten werden, um die Wirksamkeit des generellen Einsatzes von Schleppschläuchen wirklich beurteilen zu können.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Emissionsarme Ausbringtechniken wurden von 2008-2021 durch Bund und Kantone finanziell gefördert. Allein der Bund hat hierfür insgesamt rund 189 Millionen Franken aufgewendet. Bereits mit der Einführung der Agrarpolitik 2014-2017 wurde angekündigt, dass die Förderung dieser Verfahren zeitlich befristet ist und sie danach als gute landwirtschaftliche Praxis rechtlich verankert, das heisst obligatorisch erklärt werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Am 12. Februar 2020 hat der Bundesrat beschlossen, ab dem 1. Januar 2022 emissionsmindernde Verfahren bei jeglicher Ausbringung von flüssigen Hofdüngern generell vorzuschreiben. Um der Branche mehr Zeit einzuräumen, hat der Bundesrat die Inkraftsetzung der Massnahme nachträglich um 2 Jahre auf den 1. Januar 2024 verschoben.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Um den Vollzug der Bestimmungen zu vereinfachen, wurde darauf geachtet, dass der Geltungsbereich die technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit berücksichtigt. In Absprache mit Kantonen und betroffenen Kreisen wurden zahlreiche Flächen definiert, die von der Pflicht ausgenommen sind, u.a. auf Flächen im Sömmerungsgebiet. Die Kantone haben zudem die Möglichkeit im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen zu gewähren.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Vollzug durch die Kantone und die Landwirtschaftsbetriebe ist im Gange. In den Kantonen Luzern und Thurgau ist die Pflicht bereits seit 2 Jahren in Kraft und hat sich etabliert. Die Betriebe haben sich auf die lange im Voraus angekündigte neue Praxis eingestellt, entsprechende Vorkehrungen und Investitionen getroffen und setzen die neuen Bestimmungen bereits um. Eine erneute Anpassung der rechtlichen Bestimmungen ist auch aus diesem Grund nicht angebracht.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Am 17. Juni 2021 hat der Nationalrat die Motion 20.3672 abgelehnt, welche die Streichung des «Schleppschlauch-Obligatoriums» und dafür die Weiterführung der finanziellen Förderung verlangt hatte. Ebenso abgelehnt hat der Nationalrat am 14. Dezember 2022 die Motion 22.3886, welche zusätzliche Ausnahmebestimmungen zur Schleppschlauch-Pflicht verlangte.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die allgemeine Pflicht der Landwirtinnen und Landwirte, einen Schleppschlauch für das Ausbringen von Gülle einzusetzen, aufzuheben und Anhang 2 der Luftreinhalte-Verordnung entsprechend anzupassen.</p>
  • Generelle Aufhebung der Schleppschlauchpflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In ganz Europa und auch in der Schweiz gehen Bäuerinnen und Bauern auf die Strasse, um gegen die in ihrem Beruf herrschenden Rahmenbedingungen zu protestieren. In der Schweiz wird dabei ein Punkt häufig kritisiert: die allgemeine Pflicht zum Einsatz eines Schleppschlauchs für das Ausbringen von Gülle. Die Vorteile des Schleppschlauchsystems für die Luftreinhaltung sind offenbar umstritten. Zudem hat der Einsatz des Schleppschlauchs eine Reihe von unerwünschten Auswirkungen. So verzichten viele Landwirtinnen und Landwirte aufgrund des Schleppschlauch-Obligatoriums nun auf bestimmten Flächen auf das Ausbringen von natürlichem Dünger und verwenden stattdessen offenbar chemische Dünger. Die Beschaffung von Schleppschlauchverteilern ist ausserdem sehr teuer; sehr viele Landwirtinnen und Landwirte haben die nötigen Mittel dazu nicht und nehmen darum die Leistungen von Lohnunternehmen in Anspruch. Da es aber nicht genügend Lohnunternehmen gibt, die die Leistungen anbieten, ist es sehr schwierig, die Gülle zum richtigen Zeitpunkt auszubringen. Dies bedeutet auch, dass enorme Güllemengen während eines sehr kurzen Zeitraums ausgebracht werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Deshalb verlange ich mit dieser Motion die Aufhebung der Schleppschlauchpflicht. Allenfalls könnten für einige Jahre gewisse finanzielle Anreize beibehalten werden, um die Wirksamkeit des generellen Einsatzes von Schleppschläuchen wirklich beurteilen zu können.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Emissionsarme Ausbringtechniken wurden von 2008-2021 durch Bund und Kantone finanziell gefördert. Allein der Bund hat hierfür insgesamt rund 189 Millionen Franken aufgewendet. Bereits mit der Einführung der Agrarpolitik 2014-2017 wurde angekündigt, dass die Förderung dieser Verfahren zeitlich befristet ist und sie danach als gute landwirtschaftliche Praxis rechtlich verankert, das heisst obligatorisch erklärt werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Am 12. Februar 2020 hat der Bundesrat beschlossen, ab dem 1. Januar 2022 emissionsmindernde Verfahren bei jeglicher Ausbringung von flüssigen Hofdüngern generell vorzuschreiben. Um der Branche mehr Zeit einzuräumen, hat der Bundesrat die Inkraftsetzung der Massnahme nachträglich um 2 Jahre auf den 1. Januar 2024 verschoben.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Um den Vollzug der Bestimmungen zu vereinfachen, wurde darauf geachtet, dass der Geltungsbereich die technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit berücksichtigt. In Absprache mit Kantonen und betroffenen Kreisen wurden zahlreiche Flächen definiert, die von der Pflicht ausgenommen sind, u.a. auf Flächen im Sömmerungsgebiet. Die Kantone haben zudem die Möglichkeit im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen zu gewähren.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Vollzug durch die Kantone und die Landwirtschaftsbetriebe ist im Gange. In den Kantonen Luzern und Thurgau ist die Pflicht bereits seit 2 Jahren in Kraft und hat sich etabliert. Die Betriebe haben sich auf die lange im Voraus angekündigte neue Praxis eingestellt, entsprechende Vorkehrungen und Investitionen getroffen und setzen die neuen Bestimmungen bereits um. Eine erneute Anpassung der rechtlichen Bestimmungen ist auch aus diesem Grund nicht angebracht.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Am 17. Juni 2021 hat der Nationalrat die Motion 20.3672 abgelehnt, welche die Streichung des «Schleppschlauch-Obligatoriums» und dafür die Weiterführung der finanziellen Förderung verlangt hatte. Ebenso abgelehnt hat der Nationalrat am 14. Dezember 2022 die Motion 22.3886, welche zusätzliche Ausnahmebestimmungen zur Schleppschlauch-Pflicht verlangte.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die allgemeine Pflicht der Landwirtinnen und Landwirte, einen Schleppschlauch für das Ausbringen von Gülle einzusetzen, aufzuheben und Anhang 2 der Luftreinhalte-Verordnung entsprechend anzupassen.</p>
    • Generelle Aufhebung der Schleppschlauchpflicht

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