Erlass einer Rückerstattungsforderung nach Artikel 16a Absatz 1 ELG

ShortId
24.3116
Id
20243116
Updated
14.11.2025 05:06
Language
de
Title
Erlass einer Rückerstattungsforderung nach Artikel 16a Absatz 1 ELG
AdditionalIndexing
2836;1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 7. März 2024 wurde die Motion der SGK-N (Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG korrigieren) abgelehnt. Anlässlich der Beratung des Geschäftes N 23.4327 im Nationalrat vom 7. März 2024 war die zuständige Bundesrätin nicht in der Lage, die Frage von Frau Nationalrätin Martina Bircher zu beantworten, ob ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 16a Abs. 1 ELG einer Erlassmöglichkeit unterliegt oder nicht. Immerhin berechtigt Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Stellen eines Erlassgesuches bei Vorliegen guten Glaubens und grosser Härte bei <i>unrechtmässig</i> bezogenen Leistungen. Erst recht sollte diese Möglichkeit im Sinne der Schaffung von Einzelfallgerechtigkeit auch bei der Rückforderung <i>rechtmässig</i> bezogener Leistungen bestehen, sofern eine grosse Härte für die betroffenen Erben besteht. Gutgläubig waren die betroffenen EL-Bezüger auf Grund der Rechtmässigkeit ihrer Bezüge ja ohnehin.&nbsp;</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Grundsätzlich müssen Versicherte alle unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückerstatten. Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">25 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG, SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">830.1</span><span style="font-family:Arial">) sieht indes eine Ausnahme zu dieser Regel vor: Hat die versicherte Person die Leistungen in gutem Glauben empfangen und liegt grosse Härte vor, kann die Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen erlassen werden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen (EL) ist der Erlass der Rückforderung gemäss Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">20 Absatz</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">831.30</span><span style="font-family:Arial">) von Amtes wegen zu prüfen. Der Rückforderungsanspruch des Versicherers erlischt spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer gemäss Strafrecht strafbaren Handlung hergeleitet, so kann eine längere Verjährungsfrist gelten. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Für die Rückerstattungspflicht der Erben von EL-Bezügerinnen und -Bezügern nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">16</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> ELG gelten diese Regeln nicht. Bei den rückerstattungspflichtigen EL-Leistungen handelt es sich nicht um unrechtmässig bezogene Leistungen, da die versicherte Person zu Lebzeiten Anspruch auf diese Leistungen hatte. Der Erlass der Rückforderung nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">25 ATSG ist in solchen Fällen somit nicht anwendbar. Zudem kann per Definition keine grosse Härte geltend gemacht werden, denn die Rückerstattungspflicht der Erben besteht erst ab einem Nachlass von über 40</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">000</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Franken. Überdies haben die Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, um die Rückerstattungspflicht zu umgehen. </span></p></div>
  • <p>Wie beurteilt der Bundesrat die Erlassmöglichkeit hinsichtlich einer Rückerstattungsforderung nach Art. 16a Abs. 1 ELG?<br><br>Am 7. März 2024 wurde die Motion der SGK-N (Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG korrigieren) abgelehnt. Anlässlich der Beratung des Geschäftes N 23.4327 im Nationalrat vom 7. März 2024 war die zuständige Bundesrätin nicht in der Lage, die Frage von Frau Nationalrätin Martina Bircher zu beantworten, ob ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 16a Abs. 1 ELG einer Erlassmöglichkeit unterliegt oder nicht. Immerhin berechtigt Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Stellen eines Erlassgesuches bei Vorliegen guten Glaubens und grosser Härte bei <i>unrechtmässig</i> bezogenen Leistungen. Erst recht sollte diese Möglichkeit im Sinne der Schaffung von Einzelfallgerechtigkeit auch bei der Rückforderung <i>rechtmässig</i> bezogener Leistungen bestehen, sofern eine grosse Härte für die betroffenen Erben besteht. Gutgläubig waren die betroffenen EL-Bezüger auf Grund der Rechtmässigkeit ihrer Bezüge ja ohnehin.&nbsp;</p>
  • Erlass einer Rückerstattungsforderung nach Artikel 16a Absatz 1 ELG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 7. März 2024 wurde die Motion der SGK-N (Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG korrigieren) abgelehnt. Anlässlich der Beratung des Geschäftes N 23.4327 im Nationalrat vom 7. März 2024 war die zuständige Bundesrätin nicht in der Lage, die Frage von Frau Nationalrätin Martina Bircher zu beantworten, ob ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 16a Abs. 1 ELG einer Erlassmöglichkeit unterliegt oder nicht. Immerhin berechtigt Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Stellen eines Erlassgesuches bei Vorliegen guten Glaubens und grosser Härte bei <i>unrechtmässig</i> bezogenen Leistungen. Erst recht sollte diese Möglichkeit im Sinne der Schaffung von Einzelfallgerechtigkeit auch bei der Rückforderung <i>rechtmässig</i> bezogener Leistungen bestehen, sofern eine grosse Härte für die betroffenen Erben besteht. Gutgläubig waren die betroffenen EL-Bezüger auf Grund der Rechtmässigkeit ihrer Bezüge ja ohnehin.&nbsp;</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Grundsätzlich müssen Versicherte alle unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückerstatten. Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">25 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG, SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">830.1</span><span style="font-family:Arial">) sieht indes eine Ausnahme zu dieser Regel vor: Hat die versicherte Person die Leistungen in gutem Glauben empfangen und liegt grosse Härte vor, kann die Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen erlassen werden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen (EL) ist der Erlass der Rückforderung gemäss Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">20 Absatz</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">831.30</span><span style="font-family:Arial">) von Amtes wegen zu prüfen. Der Rückforderungsanspruch des Versicherers erlischt spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer gemäss Strafrecht strafbaren Handlung hergeleitet, so kann eine längere Verjährungsfrist gelten. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Für die Rückerstattungspflicht der Erben von EL-Bezügerinnen und -Bezügern nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">16</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> ELG gelten diese Regeln nicht. Bei den rückerstattungspflichtigen EL-Leistungen handelt es sich nicht um unrechtmässig bezogene Leistungen, da die versicherte Person zu Lebzeiten Anspruch auf diese Leistungen hatte. Der Erlass der Rückforderung nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">25 ATSG ist in solchen Fällen somit nicht anwendbar. Zudem kann per Definition keine grosse Härte geltend gemacht werden, denn die Rückerstattungspflicht der Erben besteht erst ab einem Nachlass von über 40</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">000</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Franken. Überdies haben die Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, um die Rückerstattungspflicht zu umgehen. </span></p></div>
    • <p>Wie beurteilt der Bundesrat die Erlassmöglichkeit hinsichtlich einer Rückerstattungsforderung nach Art. 16a Abs. 1 ELG?<br><br>Am 7. März 2024 wurde die Motion der SGK-N (Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG korrigieren) abgelehnt. Anlässlich der Beratung des Geschäftes N 23.4327 im Nationalrat vom 7. März 2024 war die zuständige Bundesrätin nicht in der Lage, die Frage von Frau Nationalrätin Martina Bircher zu beantworten, ob ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 16a Abs. 1 ELG einer Erlassmöglichkeit unterliegt oder nicht. Immerhin berechtigt Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Stellen eines Erlassgesuches bei Vorliegen guten Glaubens und grosser Härte bei <i>unrechtmässig</i> bezogenen Leistungen. Erst recht sollte diese Möglichkeit im Sinne der Schaffung von Einzelfallgerechtigkeit auch bei der Rückforderung <i>rechtmässig</i> bezogener Leistungen bestehen, sofern eine grosse Härte für die betroffenen Erben besteht. Gutgläubig waren die betroffenen EL-Bezüger auf Grund der Rechtmässigkeit ihrer Bezüge ja ohnehin.&nbsp;</p>
    • Erlass einer Rückerstattungsforderung nach Artikel 16a Absatz 1 ELG

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