Islamistische Terroristinnen und Terroristen konsequent ausweisen

ShortId
24.3625
Id
20243625
Updated
26.09.2024 15:13
Language
de
Title
Islamistische Terroristinnen und Terroristen konsequent ausweisen
AdditionalIndexing
2811;09;1216;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem jüngsten islamistisch motivierten Attentat eines afghanischen Asylbewerbers in Mannheim kündigte die deutsche (rot-grüne!) Regierung eine Verschärfung der Bestimmungen zur Abschiebung von Migrantinnen und Migranten auch in "unsichere" Länder wie Afghanistan und Syrien an, wenn die Täterin oder der Täter eine kriminelle terroristische Handlung begeht.</p><p>Es stellt sich also erneut die Frage der Ausweisung von islamistischen Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, wenn ihnen dort "Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht". <span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die Ausweisung stünde jedoch im Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 3 BV und Artikel 3 EMRK.</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Im Dezember 2016 wurde vom damaligen Nationalrat Fabio Regazzi die Motion 16.3982 eingereicht, die verlangte das "Verfahren anzupassen, mit dem Dschihadistinnen und Dschihadisten, die für Taten in Zusammenhang mit dem IS verurteilt wurden, in ihr jeweiliges Land ausgewiesen werden, auch wenn diese Länder als 'unsichere Länder' gelten".</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die Motion 16.3982 wurde von beiden Räten angenommen - im September 2018 vom Nationalrat, im März 2019 vom Ständerat. 2022 wurde sie aber abgeschrieben, weil die Mehrheit der Mitglieder ihre Meinung änderte und zum Schluss kam, dass die Forderung mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht unvereinbar sei.&nbsp;</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Seit der Einreichung der Motion 16.3982 haben die Zuwanderung aus islamistischen Ländern in die Schweiz ebenso wie das Risiko dschihadistisch motivierter Straftaten im Allgemeinen weiter zugenommen. Das neue Gesetz gegen den Terrorismus enthält keine Lösung für das Problem der Ausweisung von Dschihadistinnen und Dschihadisten; eine solche muss zwingend und systematisch erfolgen. Artikel 25 Absatz 3 BV entstand in einer Zeit, in der die terroristische Bedrohung noch nicht so weit verbreitet war wie heute. Es ist nicht länger vertretbar, dass bei einer Interessenabwägung das Recht auf körperliche Unversehrtheit einer ausländischen Terroristin oder eines ausländischen Terroristen gegenüber der inneren Sicherheit der Schweiz Vorrang hat. Es ist daher notwendig, Abweichungen vom genannten Verfassungsartikel vorzusehen. Was Artikel 3 EMRK betrifft, so erledigt sich die Frage mit der Kündigung der EMRK (siehe Motion 24.3405).</span></p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat erläutert in seinem Bericht zur Abschreibung der Motion Regazzi 16.3982 «Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht» vom 4. Mai 2022 (BBl 2022 1229) die vom Motionär genannte Problematik von Landesverweisungen und Ausweisungen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sowie von Wegweisungen, die wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Non-Refoulement-Gebot nicht vollzogen werden können. Dies ist der Fall, wenn für die betreffende Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, im Rückkehrstaat Folter, unmenschliche Behandlung oder eine andere schwere Menschenrechtsverletzung zu erleiden. Der Bundesrat geht in seinem Bericht auch ausführlich auf die rechtlichen Aspekte des Non-Refoulement-Gebots ein, das zu den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts gehört und sowohl durch das Völkerrecht als auch durch das nationale Recht garantiert wird. Zum zwingenden Völkerrecht gehört neben dem Non-Refoulement-Gebot auch das Verbot der Folter, des Völkermords und der Sklaverei.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entspricht dem Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Er sieht ein umfassendes Verbot der Ausschaffung einer Person in einen Staat vor, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Bei diesem Grundrecht auf Schutz vor Abschiebung handelt es sich um zwingendes Völkerrecht zum Schutz der Würde sowie der körperlichen und geistigen Integrität eines jeden Menschen. Sein Kerngehalt ist derart grundlegend, dass es unter keinen Umständen angetastet werden darf (Art. 36 Abs. 4 BV) – auch nicht in Zusammenhang mit Terrorismus. Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts lassen keine Abweichungen zu. Sie gelten daher als materielle Schranke sowohl für Verfassungsvorlagen, die von Behörden vorbereitet werden, als auch für solche, die auf dem Weg der Volksinitiative entstehen (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">4 und 194 Abs. 2 BV). Ausnahmen von Artikel 25 Absatz 3 BV, wie vom Motionär gefordert, würden zwingendes Völkerrecht verletzen. Der Bundesgesetzgeber kann keine solchen Vorlagen vorbereiten, da er an die Verfassung gebunden ist (Art. 5 Abs. 1 BV).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das geltende Recht erlaubt bereits heute die Ausweisung verurteilter islamistischer Terroristinnen und Terroristen in ihren Herkunftsstaat, auch wenn die betreffenden Länder nicht als «sicher» gelten, sofern die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach einer Risikobeurteilung zum Schluss kommt, dass das Non-Refoulement-Gebot gewahrt ist.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Vorschläge ausarbeiten, um von Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) abzuweichen, sodass verurteilte islamistische Terroristinnen und Terroristen immer in ihre Herkunftsländer ausgewiesen werden können, auch wenn die betreffenden Länder als "unsicher" gelten.</p>
  • Islamistische Terroristinnen und Terroristen konsequent ausweisen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem jüngsten islamistisch motivierten Attentat eines afghanischen Asylbewerbers in Mannheim kündigte die deutsche (rot-grüne!) Regierung eine Verschärfung der Bestimmungen zur Abschiebung von Migrantinnen und Migranten auch in "unsichere" Länder wie Afghanistan und Syrien an, wenn die Täterin oder der Täter eine kriminelle terroristische Handlung begeht.</p><p>Es stellt sich also erneut die Frage der Ausweisung von islamistischen Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, wenn ihnen dort "Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht". <span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die Ausweisung stünde jedoch im Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 3 BV und Artikel 3 EMRK.</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Im Dezember 2016 wurde vom damaligen Nationalrat Fabio Regazzi die Motion 16.3982 eingereicht, die verlangte das "Verfahren anzupassen, mit dem Dschihadistinnen und Dschihadisten, die für Taten in Zusammenhang mit dem IS verurteilt wurden, in ihr jeweiliges Land ausgewiesen werden, auch wenn diese Länder als 'unsichere Länder' gelten".</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die Motion 16.3982 wurde von beiden Räten angenommen - im September 2018 vom Nationalrat, im März 2019 vom Ständerat. 2022 wurde sie aber abgeschrieben, weil die Mehrheit der Mitglieder ihre Meinung änderte und zum Schluss kam, dass die Forderung mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht unvereinbar sei.&nbsp;</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Seit der Einreichung der Motion 16.3982 haben die Zuwanderung aus islamistischen Ländern in die Schweiz ebenso wie das Risiko dschihadistisch motivierter Straftaten im Allgemeinen weiter zugenommen. Das neue Gesetz gegen den Terrorismus enthält keine Lösung für das Problem der Ausweisung von Dschihadistinnen und Dschihadisten; eine solche muss zwingend und systematisch erfolgen. Artikel 25 Absatz 3 BV entstand in einer Zeit, in der die terroristische Bedrohung noch nicht so weit verbreitet war wie heute. Es ist nicht länger vertretbar, dass bei einer Interessenabwägung das Recht auf körperliche Unversehrtheit einer ausländischen Terroristin oder eines ausländischen Terroristen gegenüber der inneren Sicherheit der Schweiz Vorrang hat. Es ist daher notwendig, Abweichungen vom genannten Verfassungsartikel vorzusehen. Was Artikel 3 EMRK betrifft, so erledigt sich die Frage mit der Kündigung der EMRK (siehe Motion 24.3405).</span></p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat erläutert in seinem Bericht zur Abschreibung der Motion Regazzi 16.3982 «Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht» vom 4. Mai 2022 (BBl 2022 1229) die vom Motionär genannte Problematik von Landesverweisungen und Ausweisungen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sowie von Wegweisungen, die wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Non-Refoulement-Gebot nicht vollzogen werden können. Dies ist der Fall, wenn für die betreffende Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, im Rückkehrstaat Folter, unmenschliche Behandlung oder eine andere schwere Menschenrechtsverletzung zu erleiden. Der Bundesrat geht in seinem Bericht auch ausführlich auf die rechtlichen Aspekte des Non-Refoulement-Gebots ein, das zu den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts gehört und sowohl durch das Völkerrecht als auch durch das nationale Recht garantiert wird. Zum zwingenden Völkerrecht gehört neben dem Non-Refoulement-Gebot auch das Verbot der Folter, des Völkermords und der Sklaverei.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entspricht dem Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Er sieht ein umfassendes Verbot der Ausschaffung einer Person in einen Staat vor, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Bei diesem Grundrecht auf Schutz vor Abschiebung handelt es sich um zwingendes Völkerrecht zum Schutz der Würde sowie der körperlichen und geistigen Integrität eines jeden Menschen. Sein Kerngehalt ist derart grundlegend, dass es unter keinen Umständen angetastet werden darf (Art. 36 Abs. 4 BV) – auch nicht in Zusammenhang mit Terrorismus. Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts lassen keine Abweichungen zu. Sie gelten daher als materielle Schranke sowohl für Verfassungsvorlagen, die von Behörden vorbereitet werden, als auch für solche, die auf dem Weg der Volksinitiative entstehen (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">4 und 194 Abs. 2 BV). Ausnahmen von Artikel 25 Absatz 3 BV, wie vom Motionär gefordert, würden zwingendes Völkerrecht verletzen. Der Bundesgesetzgeber kann keine solchen Vorlagen vorbereiten, da er an die Verfassung gebunden ist (Art. 5 Abs. 1 BV).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das geltende Recht erlaubt bereits heute die Ausweisung verurteilter islamistischer Terroristinnen und Terroristen in ihren Herkunftsstaat, auch wenn die betreffenden Länder nicht als «sicher» gelten, sofern die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach einer Risikobeurteilung zum Schluss kommt, dass das Non-Refoulement-Gebot gewahrt ist.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Vorschläge ausarbeiten, um von Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) abzuweichen, sodass verurteilte islamistische Terroristinnen und Terroristen immer in ihre Herkunftsländer ausgewiesen werden können, auch wenn die betreffenden Länder als "unsicher" gelten.</p>
    • Islamistische Terroristinnen und Terroristen konsequent ausweisen

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