Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Staat nur noch als Schiedsrichter

ShortId
24.3629
Id
20243629
Updated
16.09.2024 19:18
Language
de
Title
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Staat nur noch als Schiedsrichter
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1996 wurde nach einer Volksabstimmung das KVG eingeführt. Entstanden ist ein staatlich überreguliertes Milliardenmonstrum, das eine Umverteilung vom Mittelstand über stetige Prämienerhöhungen und Steuern in die Taschen von politisch bestens vernetzten Profiteuren brachte. Der Gesundheitslobby ist es bis heute gelungen, Reformen zu verhindern, die das Kostenwachstum wirksam dämpfen. Es ist deshalb nach 28 Jahren Systemversagen Zeit, einen Paradigmenwechsel zu vollziehen und sich an denjenigen Modellen zu orientieren, die ohne stetiges Prämienwachstum und ohne Steuergelder funktionieren. Eine solche Lösung kann nur eine vertragliche Lösung zwischen Versicherungen, Destinatären und Leistungserbringern sein, wo Staat und Privat getrennt sind und dem Staat nur noch die Funktion eines Schiedsrichters und eine Aufsichtsfunktion zukommt. Solche Lösungen bestehen bereits; so etwa im Bereich der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen oder im Bereich der Rechtsschutzversicherungen.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Wie vom Motionär selber dargelegt wird, erfolgte die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) per 1. Januar 1996 aufgrund einer Annahme der entsprechenden Vorlage durch das Volk im Dezember 1994. Es werden aktuell diverse Bestrebungen unternommen, dem Kostenwachstum im Gesundheitswesen entgegen zu wirken. So verabschiedete der Bundesrat im März 2018 ein Kostendämpfungsprogramm zur Entlastung der OKP, welches auf dem Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der OKP» basiert. Die KVG-Änderung «Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a» (AS 2021 837) wurde auf den 1. Januar 2023 vollumfänglich in Kraft gesetzt. Dazu gehört insbesondere der Experimentierartikel und die Vorgabe bezüglich Pauschaltarifen. Die KVG-Änderung «Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1b» wurde am 30. September 2022 vom Parlament verabschiedet und per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Die Botschaft zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kostenzielen]) wurde von den eidgenössischen Räten beraten und am 29. September 2023 verabschiedet. Die Botschaft zur KVG-Änderung «Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2» mit den Themen Stärkung der koordinierten Versorgung und Arzneimittelmassnahmen ist am 7. September 2022 vom Bundesrat verabschiedet worden und befindet sich derzeit in parlamentarischer Beratung. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Unterstellung der Krankenversicherung unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) vermag hingegen am Kostenwachstum im Gesundheitswesen nichts zu ändern. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die Versicherer im Geltungsbereich des VVG Gewinne erwirtschaften und abführen dürfen, was in der sozialen Krankenversicherung nach KVG nicht zulässig ist.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Falle eines vom Motionär angestrebten Systemwechsels muss davon ausgegangen werden, dass die Prämien für viele ältere oder kranke Personen nicht mehr finanzierbar wären, und der Solidaritätsgrundsatz der sozialen Krankenversicherung ausser Kraft gesetzt würde. Die Versicherer könnten eine uneingeschränkte Risikoselektion betreiben. Auch wäre eine für alle versicherten Personen – ungeachtet ihrer finanziellen Situation und ihres Gesundheitszustands – einheitliche Leistungspalette im Geltungsbereich des VVG nicht mehr aufrechtzuerhalten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zudem steht die vom Motionär ebenfalls verlangte Beibehaltung des Versicherungsobligatoriums im Widerspruch zu einer auf dem Privatrecht basierenden und dem VVG unterstehenden Krankenversicherung, da für die Anbieter von Versicherungen im VVG-Bereich grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Das VVG müsste entsprechend der Motion geändert werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) - unter Beibehaltung des Versicherungsobligatoriums - einen vollständigen Wechsel vom KVG zum VVG ermöglicht.&nbsp;</p>
  • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Staat nur noch als Schiedsrichter
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1996 wurde nach einer Volksabstimmung das KVG eingeführt. Entstanden ist ein staatlich überreguliertes Milliardenmonstrum, das eine Umverteilung vom Mittelstand über stetige Prämienerhöhungen und Steuern in die Taschen von politisch bestens vernetzten Profiteuren brachte. Der Gesundheitslobby ist es bis heute gelungen, Reformen zu verhindern, die das Kostenwachstum wirksam dämpfen. Es ist deshalb nach 28 Jahren Systemversagen Zeit, einen Paradigmenwechsel zu vollziehen und sich an denjenigen Modellen zu orientieren, die ohne stetiges Prämienwachstum und ohne Steuergelder funktionieren. Eine solche Lösung kann nur eine vertragliche Lösung zwischen Versicherungen, Destinatären und Leistungserbringern sein, wo Staat und Privat getrennt sind und dem Staat nur noch die Funktion eines Schiedsrichters und eine Aufsichtsfunktion zukommt. Solche Lösungen bestehen bereits; so etwa im Bereich der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen oder im Bereich der Rechtsschutzversicherungen.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Wie vom Motionär selber dargelegt wird, erfolgte die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) per 1. Januar 1996 aufgrund einer Annahme der entsprechenden Vorlage durch das Volk im Dezember 1994. Es werden aktuell diverse Bestrebungen unternommen, dem Kostenwachstum im Gesundheitswesen entgegen zu wirken. So verabschiedete der Bundesrat im März 2018 ein Kostendämpfungsprogramm zur Entlastung der OKP, welches auf dem Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der OKP» basiert. Die KVG-Änderung «Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a» (AS 2021 837) wurde auf den 1. Januar 2023 vollumfänglich in Kraft gesetzt. Dazu gehört insbesondere der Experimentierartikel und die Vorgabe bezüglich Pauschaltarifen. Die KVG-Änderung «Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1b» wurde am 30. September 2022 vom Parlament verabschiedet und per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Die Botschaft zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kostenzielen]) wurde von den eidgenössischen Räten beraten und am 29. September 2023 verabschiedet. Die Botschaft zur KVG-Änderung «Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2» mit den Themen Stärkung der koordinierten Versorgung und Arzneimittelmassnahmen ist am 7. September 2022 vom Bundesrat verabschiedet worden und befindet sich derzeit in parlamentarischer Beratung. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Unterstellung der Krankenversicherung unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) vermag hingegen am Kostenwachstum im Gesundheitswesen nichts zu ändern. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die Versicherer im Geltungsbereich des VVG Gewinne erwirtschaften und abführen dürfen, was in der sozialen Krankenversicherung nach KVG nicht zulässig ist.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Falle eines vom Motionär angestrebten Systemwechsels muss davon ausgegangen werden, dass die Prämien für viele ältere oder kranke Personen nicht mehr finanzierbar wären, und der Solidaritätsgrundsatz der sozialen Krankenversicherung ausser Kraft gesetzt würde. Die Versicherer könnten eine uneingeschränkte Risikoselektion betreiben. Auch wäre eine für alle versicherten Personen – ungeachtet ihrer finanziellen Situation und ihres Gesundheitszustands – einheitliche Leistungspalette im Geltungsbereich des VVG nicht mehr aufrechtzuerhalten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zudem steht die vom Motionär ebenfalls verlangte Beibehaltung des Versicherungsobligatoriums im Widerspruch zu einer auf dem Privatrecht basierenden und dem VVG unterstehenden Krankenversicherung, da für die Anbieter von Versicherungen im VVG-Bereich grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Das VVG müsste entsprechend der Motion geändert werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) - unter Beibehaltung des Versicherungsobligatoriums - einen vollständigen Wechsel vom KVG zum VVG ermöglicht.&nbsp;</p>
    • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Staat nur noch als Schiedsrichter

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