MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Tourismus

ShortId
24.3635
Id
20243635
Updated
02.10.2024 13:45
Language
de
Title
MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Tourismus
AdditionalIndexing
2446;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der Verfassung der Schweiz ist festgehalten, dass das Mehrwertsteuergesetz für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen kann. Dies wird seit 1996 so gehandhabt, allerdings jeweils befristet. Der aktuelle Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,8 Prozent wurde vom Parlament im Sommer 2017 bis 2027 verlängert.</p><p>Für die Hotellerie als Schlüsselbranche des Tourismus war und ist die jeweilige Weiterführung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen zentral, um innerhalb konstanter Rahmenbedingungen wirtschaften zu können. Eine definitive Festlegung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen setzt die bewährte Ordnung bei der Mehrwertsteuer fort und schafft Planungssicherheit.&nbsp;</p><p>Der Sondersatz berücksichtigt den Exportcharakter der Branche. Rund 55 Prozent der Übernachtungen in der Schweizer Beherbergung entfallen auf ausländische Gäste. Als eine der grössten Exportbranchen der Schweiz kann der Tourismus aber im Vergleich zu anderen Branchen nicht von seinem Exportcharakter profitieren, da die erbrachte Leistung im Inland produziert und konsumiert wird. Der Beherbergungssatz stellt die Beherbergung mit anderen Exportbranchen gleich. Aus diesem Grund hat das Parlament den Sondersatz für Beherbergungsleistungen eingeführt.</p><p>In einer preissensiblen Branche wie dem Tourismus stärkt der Sondersatz die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Dieser Tatsache wird innerhalb der Europäischen Union im Interesse der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Nachfrageförderung für die Beherbergung bereits seit Jahren steuerlich Rechnung getragen und europaweit, mit einer Ausnahme, ein Mehrwertsteuer-Sondersatz angewendet. Die Reduktion ist in den meisten Ländern etwa gleich hoch oder höher als in der Schweiz.</p><p>Der Tourismussektor erzeugt eine hohe Wertschöpfung, die weit über die Beherbergungsbranche hinausgeht. Viele Wirtschaftssektoren profitieren von einem Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen, was Steuersubstrat generiert und die finanzielle Stabilität vieler Menschen, vor allem in abgelegenen Regionen, gewährleistet.</p><p>&nbsp;</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:3pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Tourismus als wichtigem Wirtschaftszweig und der Hotellerie als Schlüsselbranche innerhalb des Tourismussektors bewusst. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen verbessert die preisliche Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft. Er wurde 1996 als vorübergehende Massnahme eingeführt, um die Hotellerie wegen des damaligen Nachfragerückgangs sowie der Mehrbelastung durch die Einführung der Mehrwertsteuer (MWST) zu unterstützen. Seither wurde der Sondersatz insgesamt sechsmal verlängert, wobei der Bundesrat sich aus ordnungspolitischen und administrativen Gründen verschiedentlich für die Aufhebung des Sondersatzes ausgesprochen und stets auf einer Befristung beharrt hatte, so auch 2017 in seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative 15.410 de Buman «Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen».</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:3pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Seit der Einführung des Sondersatzes sind die Logiernächte nach einer Krise in den Nullerjahren, in welchen der Schweizer Tourismus die Folgen der Wirtschaftskrise und des starken Schweizerfrankens zu spüren bekam, einer Baisse nach der Aufhebung des Frankenmindestkurses und einem temporären Einbruch während der Corona-Pandemie auf einen neuen Höchststand von fast 42 Millionen im Jahr 2023 gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme von rund 35</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Prozent gegenüber 1996, als der Sondersatz eingeführt wurde, und 5,6</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Prozent gegenüber 2019. Laut einer Studie von BAK Economics (Prognosen für den Schweizer Tourismus, Ausgabe Mai 2024) soll sich die Tourismusbranche bis und mit 2026 weiterhin positiv entwickeln. Die heutige Lage der Branche kann somit nicht mehr mit der Ausgangslage bei Einführung des Sondersatzes verglichen werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:3pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Beherbergungsleistungen werden in den europäischen Ländern, zu denen die Schweiz betreffend Tourismus in Konkurrenz steht, mehrheitlich stärker mit MWST belastet, obwohl mit Ausnahme von Dänemark eine ermässigte Besteuerung Anwendung findet. Selbst bei einer Besteuerung zum Normalsteuersatz läge die Belastung der Schweizer Hotellerie immer noch mehrheitlich unter derjenigen in diesen Ländern.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine weitere Verlängerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen widerspricht dem Ziel des Bundesrats, die MWST zu vereinfachen. Eine Besteuerung zum Normalsatz würde nach einem einmaligen Umstellungsaufwand den administrativen Aufwand der betroffenen Unternehmen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung senken und jährlich zu Mehreinnahmen von geschätzt 270 Millionen Franken führen. Diese Mehreinnahmen sind aufgrund der aktuell geltenden Befristung des Sondersatzes im Finanzplan des Bundes ab 2028 eingestellt. Eine erneute Verlängerung des Sondersatzes hätte somit eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Bundesfinanzen zur Folge, die wegen der Schuldenbremse zu kompensieren wäre.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (BV) wird der Bundesrat ersucht, den Sondersatz für Beherbergungsleistungen in Artikel 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gemäss aktuellem Verhältnis zum Normalsatz über das Jahr 2027 hinaus fortzuführen.&nbsp;</p>
  • MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Tourismus
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Verfassung der Schweiz ist festgehalten, dass das Mehrwertsteuergesetz für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen kann. Dies wird seit 1996 so gehandhabt, allerdings jeweils befristet. Der aktuelle Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,8 Prozent wurde vom Parlament im Sommer 2017 bis 2027 verlängert.</p><p>Für die Hotellerie als Schlüsselbranche des Tourismus war und ist die jeweilige Weiterführung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen zentral, um innerhalb konstanter Rahmenbedingungen wirtschaften zu können. Eine definitive Festlegung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen setzt die bewährte Ordnung bei der Mehrwertsteuer fort und schafft Planungssicherheit.&nbsp;</p><p>Der Sondersatz berücksichtigt den Exportcharakter der Branche. Rund 55 Prozent der Übernachtungen in der Schweizer Beherbergung entfallen auf ausländische Gäste. Als eine der grössten Exportbranchen der Schweiz kann der Tourismus aber im Vergleich zu anderen Branchen nicht von seinem Exportcharakter profitieren, da die erbrachte Leistung im Inland produziert und konsumiert wird. Der Beherbergungssatz stellt die Beherbergung mit anderen Exportbranchen gleich. Aus diesem Grund hat das Parlament den Sondersatz für Beherbergungsleistungen eingeführt.</p><p>In einer preissensiblen Branche wie dem Tourismus stärkt der Sondersatz die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Dieser Tatsache wird innerhalb der Europäischen Union im Interesse der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Nachfrageförderung für die Beherbergung bereits seit Jahren steuerlich Rechnung getragen und europaweit, mit einer Ausnahme, ein Mehrwertsteuer-Sondersatz angewendet. Die Reduktion ist in den meisten Ländern etwa gleich hoch oder höher als in der Schweiz.</p><p>Der Tourismussektor erzeugt eine hohe Wertschöpfung, die weit über die Beherbergungsbranche hinausgeht. Viele Wirtschaftssektoren profitieren von einem Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen, was Steuersubstrat generiert und die finanzielle Stabilität vieler Menschen, vor allem in abgelegenen Regionen, gewährleistet.</p><p>&nbsp;</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:3pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Tourismus als wichtigem Wirtschaftszweig und der Hotellerie als Schlüsselbranche innerhalb des Tourismussektors bewusst. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen verbessert die preisliche Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft. Er wurde 1996 als vorübergehende Massnahme eingeführt, um die Hotellerie wegen des damaligen Nachfragerückgangs sowie der Mehrbelastung durch die Einführung der Mehrwertsteuer (MWST) zu unterstützen. Seither wurde der Sondersatz insgesamt sechsmal verlängert, wobei der Bundesrat sich aus ordnungspolitischen und administrativen Gründen verschiedentlich für die Aufhebung des Sondersatzes ausgesprochen und stets auf einer Befristung beharrt hatte, so auch 2017 in seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative 15.410 de Buman «Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen».</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:3pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Seit der Einführung des Sondersatzes sind die Logiernächte nach einer Krise in den Nullerjahren, in welchen der Schweizer Tourismus die Folgen der Wirtschaftskrise und des starken Schweizerfrankens zu spüren bekam, einer Baisse nach der Aufhebung des Frankenmindestkurses und einem temporären Einbruch während der Corona-Pandemie auf einen neuen Höchststand von fast 42 Millionen im Jahr 2023 gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme von rund 35</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Prozent gegenüber 1996, als der Sondersatz eingeführt wurde, und 5,6</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Prozent gegenüber 2019. Laut einer Studie von BAK Economics (Prognosen für den Schweizer Tourismus, Ausgabe Mai 2024) soll sich die Tourismusbranche bis und mit 2026 weiterhin positiv entwickeln. Die heutige Lage der Branche kann somit nicht mehr mit der Ausgangslage bei Einführung des Sondersatzes verglichen werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:3pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Beherbergungsleistungen werden in den europäischen Ländern, zu denen die Schweiz betreffend Tourismus in Konkurrenz steht, mehrheitlich stärker mit MWST belastet, obwohl mit Ausnahme von Dänemark eine ermässigte Besteuerung Anwendung findet. Selbst bei einer Besteuerung zum Normalsteuersatz läge die Belastung der Schweizer Hotellerie immer noch mehrheitlich unter derjenigen in diesen Ländern.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine weitere Verlängerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen widerspricht dem Ziel des Bundesrats, die MWST zu vereinfachen. Eine Besteuerung zum Normalsatz würde nach einem einmaligen Umstellungsaufwand den administrativen Aufwand der betroffenen Unternehmen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung senken und jährlich zu Mehreinnahmen von geschätzt 270 Millionen Franken führen. Diese Mehreinnahmen sind aufgrund der aktuell geltenden Befristung des Sondersatzes im Finanzplan des Bundes ab 2028 eingestellt. Eine erneute Verlängerung des Sondersatzes hätte somit eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Bundesfinanzen zur Folge, die wegen der Schuldenbremse zu kompensieren wäre.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (BV) wird der Bundesrat ersucht, den Sondersatz für Beherbergungsleistungen in Artikel 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gemäss aktuellem Verhältnis zum Normalsatz über das Jahr 2027 hinaus fortzuführen.&nbsp;</p>
    • MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Tourismus

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