Strengere Überprüfung des Alters von Asylsuchenden, die angeben, minderjährig zu sein

ShortId
24.3642
Id
20243642
Updated
25.09.2024 08:22
Language
de
Title
Strengere Überprüfung des Alters von Asylsuchenden, die angeben, minderjährig zu sein
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Beantwortung der Anfrage 23.1025 «Wieso wird keine medizinische Altersbestimmung durchgeführt, um angeblich minderjährige Asylsuchende zu entlarven?» hat der Bundesrat bestätigt, dass das Gesetz dem SEM die Möglichkeit einräumt, ein medizinisches Gutachten zu bestellen, wenn Zweifel am tatsächlichen Alter von Asylsuchenden bestehen, die angeben, minderjährig zu sein. Das SEM greift zwar auf dieses Mittel zurück, jedoch nur gelegentlich. So profitieren zahlreiche Asylsuchende, die sich als minderjährig bezeichnen, dies in Wirklichkeit jedoch nicht sind, von einer Behandlung, auf die sie keinen Anspruch haben.&nbsp;</p><p>In der schweizerischen Gesetzgebung wird klar zwischen minderjährigen und volljährigen Personen unterschieden. Das gilt auch für die Betreuung in den Unterkünften. Minderjährige sind zudem besser geschützt.&nbsp;</p><p>In der erwähnten Anfrage wird ein Fall geschildert, bei dem drei Asylsuchende aus der Schweiz in Italien festgenommen wurden, nachdem sie im Zentrum von Como einen jungen Schweizer ausgeraubt hatten. Für die Schweizer Behörden waren die Asylsuchenden minderjährig; die italienischen Behörden zweifelten an ihrem Alter und bestellten ein Gutachten zur Altersbestimmung, mit dem es möglich war, eindeutig festzustellen, dass alle drei in Wirklichkeit volljährig waren. Sie wurden daraufhin verhaftet und zu Recht wie Erwachsene behandelt.</p><p>Es braucht eine Gesetzes- und Praxisanpassung, damit die Personalien der Asylsuchenden mit grösserer Genauigkeit überprüft werden können.&nbsp;</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Wie in der Antwort auf die Anfrage Marchesi</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">23.1025 «Wieso wird keine medizinische Altersbestimmung durchgeführt, um angeblich minderjährige Asylsuchende zu entlarven?» festgehalten, kann das SEM gemäss dem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) bereits heute medizinische Gutachten veranlassen, wenn Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit von Asylsuchenden bestehen (Art. 17 Abs. 3</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">bis</span><span style="font-family:Arial"> AsylG). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gibt eine Person ohne gültigen Identitätsausweis bei der Einreichung ihres Asylgesuchs an, eine unbegleitete minderjährige Person zu sein, wird in der Regel zunächst eine besondere Befragung durchgeführt. Dabei werden alle Informationen zusammengetragen, die für die Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien betreffend die behauptete Minderjährigkeit benötigt werden (siehe auch Stellungnahmen zu den Interpellationen Fridez 16.3613 «Methoden zur Bestimmung des Alters von jungen Migrantinnen und Migranten» und Mazzone 16.3598 «Altersbestimmung bei Asylsuchenden. Sind die medizinischen Studien wissenschaftlich glaubwürdig und rechtlich haltbar?»). Wenn die bei der Befragung gesammelten Informationen darauf schliessen lassen, dass die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft ist, müssen keine weiteren Instruktionsmassnahmen bezüglich des Alters angeordnet werden; die betreffende Person wird unter Einhaltung der Verfahrensgarantien als volljährig angesehen (siehe Antwort auf die Frage Dettling 23.7184 «25-jährige Minderjährige bei den UMAs?»). Bestehen hingegen nach der Befragung noch Zweifel in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit, ordnet das SEM ein medizinisches Gutachten an. Solange die Volljährigkeit nicht festgestellt ist, gilt die betreffende Person als minderjährig. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zudem hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Quadri 23.3656 «Scheinflüchtlinge und falsche Minderjährige, aber echte Kriminelle. Alles in bester Ordnung? Sind die Ausgangszeiten noch angemessen?» unterstrichen, dass während des Verfahrens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit die betreffende Person beispielsweise einen vom Bundesasylzentrum ausgestellten Ausgangsschein mit sich führen kann, in dem das Geburtsdatum eingetragen ist, das sie bei der Gesuchseinreichung angegeben hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Dokument, das die Minderjährigkeit bescheinigt.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Ausserdem gilt gemäss den Regeln zur einheitlichen Erfassung und Änderung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Identität einer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsort im Ausland, Ethnie) als gesichert, wenn diese ein echtes, gültiges und ihr zustehendes heimatliches Identitäts- oder Reisedokument vorweisen kann. Demgegenüber gilt die Identität einer Person als nicht gesichert, wenn die Personalien gemäss den Angaben der Person erfasst werden müssen (Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS vom 1. Juli 2022 [www.sem.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Weisungen und Kreisschreiben &gt; I. Ausländerbereich &gt; 3 Aufenthaltsregelung]). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Forderung des Motionärs, ein medizinisches Gutachten zu erstellen, wenn die behauptete Minderjährigkeit von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden angezweifelt wird, ist daher bereits erfüllt. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, welche Gesetzes- und Praxisänderungen es innerhalb des Staatssekretariats für Migration (SEM) und weiterer mit der Überprüfung der Personalien von Asylsuchenden beauftragter Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone braucht, damit systematisch die medizinische Altersbestimmung oder eine gleichwertige Testung zur Anwendung kommt, wenn Zweifel am Alter von Asylsuchenden bestehen, die angeben, minderjährig zu sein.</p>
  • Strengere Überprüfung des Alters von Asylsuchenden, die angeben, minderjährig zu sein
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Beantwortung der Anfrage 23.1025 «Wieso wird keine medizinische Altersbestimmung durchgeführt, um angeblich minderjährige Asylsuchende zu entlarven?» hat der Bundesrat bestätigt, dass das Gesetz dem SEM die Möglichkeit einräumt, ein medizinisches Gutachten zu bestellen, wenn Zweifel am tatsächlichen Alter von Asylsuchenden bestehen, die angeben, minderjährig zu sein. Das SEM greift zwar auf dieses Mittel zurück, jedoch nur gelegentlich. So profitieren zahlreiche Asylsuchende, die sich als minderjährig bezeichnen, dies in Wirklichkeit jedoch nicht sind, von einer Behandlung, auf die sie keinen Anspruch haben.&nbsp;</p><p>In der schweizerischen Gesetzgebung wird klar zwischen minderjährigen und volljährigen Personen unterschieden. Das gilt auch für die Betreuung in den Unterkünften. Minderjährige sind zudem besser geschützt.&nbsp;</p><p>In der erwähnten Anfrage wird ein Fall geschildert, bei dem drei Asylsuchende aus der Schweiz in Italien festgenommen wurden, nachdem sie im Zentrum von Como einen jungen Schweizer ausgeraubt hatten. Für die Schweizer Behörden waren die Asylsuchenden minderjährig; die italienischen Behörden zweifelten an ihrem Alter und bestellten ein Gutachten zur Altersbestimmung, mit dem es möglich war, eindeutig festzustellen, dass alle drei in Wirklichkeit volljährig waren. Sie wurden daraufhin verhaftet und zu Recht wie Erwachsene behandelt.</p><p>Es braucht eine Gesetzes- und Praxisanpassung, damit die Personalien der Asylsuchenden mit grösserer Genauigkeit überprüft werden können.&nbsp;</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Wie in der Antwort auf die Anfrage Marchesi</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">23.1025 «Wieso wird keine medizinische Altersbestimmung durchgeführt, um angeblich minderjährige Asylsuchende zu entlarven?» festgehalten, kann das SEM gemäss dem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) bereits heute medizinische Gutachten veranlassen, wenn Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit von Asylsuchenden bestehen (Art. 17 Abs. 3</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:7.33pt; vertical-align:super">bis</span><span style="font-family:Arial"> AsylG). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gibt eine Person ohne gültigen Identitätsausweis bei der Einreichung ihres Asylgesuchs an, eine unbegleitete minderjährige Person zu sein, wird in der Regel zunächst eine besondere Befragung durchgeführt. Dabei werden alle Informationen zusammengetragen, die für die Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien betreffend die behauptete Minderjährigkeit benötigt werden (siehe auch Stellungnahmen zu den Interpellationen Fridez 16.3613 «Methoden zur Bestimmung des Alters von jungen Migrantinnen und Migranten» und Mazzone 16.3598 «Altersbestimmung bei Asylsuchenden. Sind die medizinischen Studien wissenschaftlich glaubwürdig und rechtlich haltbar?»). Wenn die bei der Befragung gesammelten Informationen darauf schliessen lassen, dass die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft ist, müssen keine weiteren Instruktionsmassnahmen bezüglich des Alters angeordnet werden; die betreffende Person wird unter Einhaltung der Verfahrensgarantien als volljährig angesehen (siehe Antwort auf die Frage Dettling 23.7184 «25-jährige Minderjährige bei den UMAs?»). Bestehen hingegen nach der Befragung noch Zweifel in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit, ordnet das SEM ein medizinisches Gutachten an. Solange die Volljährigkeit nicht festgestellt ist, gilt die betreffende Person als minderjährig. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zudem hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Quadri 23.3656 «Scheinflüchtlinge und falsche Minderjährige, aber echte Kriminelle. Alles in bester Ordnung? Sind die Ausgangszeiten noch angemessen?» unterstrichen, dass während des Verfahrens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit die betreffende Person beispielsweise einen vom Bundesasylzentrum ausgestellten Ausgangsschein mit sich führen kann, in dem das Geburtsdatum eingetragen ist, das sie bei der Gesuchseinreichung angegeben hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Dokument, das die Minderjährigkeit bescheinigt.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Ausserdem gilt gemäss den Regeln zur einheitlichen Erfassung und Änderung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Identität einer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsort im Ausland, Ethnie) als gesichert, wenn diese ein echtes, gültiges und ihr zustehendes heimatliches Identitäts- oder Reisedokument vorweisen kann. Demgegenüber gilt die Identität einer Person als nicht gesichert, wenn die Personalien gemäss den Angaben der Person erfasst werden müssen (Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS vom 1. Juli 2022 [www.sem.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Weisungen und Kreisschreiben &gt; I. Ausländerbereich &gt; 3 Aufenthaltsregelung]). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Forderung des Motionärs, ein medizinisches Gutachten zu erstellen, wenn die behauptete Minderjährigkeit von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden angezweifelt wird, ist daher bereits erfüllt. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, welche Gesetzes- und Praxisänderungen es innerhalb des Staatssekretariats für Migration (SEM) und weiterer mit der Überprüfung der Personalien von Asylsuchenden beauftragter Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone braucht, damit systematisch die medizinische Altersbestimmung oder eine gleichwertige Testung zur Anwendung kommt, wenn Zweifel am Alter von Asylsuchenden bestehen, die angeben, minderjährig zu sein.</p>
    • Strengere Überprüfung des Alters von Asylsuchenden, die angeben, minderjährig zu sein

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