Familienzulagen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Anpassung an die italienischen und nicht an die schweizerischen Lebenshaltungskosten

ShortId
24.3650
Id
20243650
Updated
26.09.2024 15:16
Language
de
Title
Familienzulagen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Anpassung an die italienischen und nicht an die schweizerischen Lebenshaltungskosten
AdditionalIndexing
2811;10;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Familienzulagen werden in der Schweiz durch das Familienzulagengesetz (FamZG) geregelt. Die Beträge (200 Fr. pro Monat für die Kinderzulage, 250 Fr. für die Ausbildungszulage) sind in Artikel 5 festgelegt.</p><p>Die überwiegende Mehrheit der Familienzulagen, die in die EU fliessen, kommen natürlich Grenzgängerinnen und Grenzgängern zugute. <span style="background-color:white;color:#1E1E1E;"><i>In der Antwort auf die Interpellation 19.3304 schreibt der Bundesrat: "Basierend auf einer 2016 durchgeführten Umfrage bei den Familienausgleichskassen (FAK) wird jedoch angenommen, dass rund 130 000 Familienzulagen die EU/EFTA betreffen, 120 000 davon Grenzgängerinnen und Grenzgänger."</i> Diese Zahlen sind aufgrund der explosionsartigen Zunahme des Grenzgängerverkehrs, insbesondere im Tessin, inzwischen stark angestiegen.</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Der Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten im Tessin und in Italien ist beträchtlich. Die allmähliche Aufwertung des Frankens gegenüber dem Euro hat auch dazu geführt, dass die Lohntüte der Grenzgängerinnen und Grenzgänger immer dicker wird und sich die Kluft vergrössert. Dasselbe gilt selbstredend auch für die Familienzulagen.</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und insbesondere ihre Kinder leben nicht in der Schweiz. Deshalb müssen die betreffenden Familienzulagen den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland des Kindes entsprechen. Und nicht denjenigen in der Schweiz.</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die derzeitige Situation diskriminiert die ansässigen Familien, da sie die Haushalte jenseits der Grenze begünstigt.&nbsp;</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;"><i>Die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft war Gegenstand der parlamentarischen Initiative Herzog 17.483, die richtigerweise forderte, das Familienzulagengesetz so anzupassen, "dass (ähnlich wie bei der ALV) Kinder- und Ausbildungszulagen für im EU-Ausland lebende Kinder kaufkraftbereinigt entrichtet werden".</i></span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die parlamentarische Initiative 17.483 wurde im September 2022 abgeschrieben, obwohl ihr die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit beider Kammern Folge gegeben hatten. Das Thema bleibt jedoch auf dem Tisch. Die Ungleichbehandlung wird immer augenfälliger. Sie muss daher angegangen werden. Nicht zuletzt, weil sich hier eine wichtige Gelegenheit zum Sparen bietet.</span></p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft für die Berechtigten Bürgerinnen und Bürger der EU bzw. der EFTA, deren Kinder in einem EU- bzw. EFTA-Land leben, verstösst gegen die Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss des Freizügigkeitsabkommens CH-EU (FZA; SR 0.142.112.681) und des EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31). In seinem Urteil vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache "C-328/20 - Kommission gegen Österreich" bestätigte der Gerichtshof der EU, dass die Anpassung von Familienleistungen an die Kaufkraft verboten ist. Unter anderem aus diesem Grund hat die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates mit Kommissionsbericht vom 30.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">September 2022 die Pa. Iv. Herzog Verena 17.483 «</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Kaufkraftbereinigte Familienzulagen</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">» abgeschrieben.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Anspruchsberechtige Personen aus Italien, mithin Mitgliedstaat der EU, können gemäss derzeitigem Stand ausserdem nicht isoliert anders behandelt werden als Berechtigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Indexierung der Kinderzulagen an die Kaufkraft könnte im Verhältnis zur EU nur durch die Kündigung und anschließende Neuverhandlung des FZA umgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nicht auf die Verhandlungen eintreten würden. Dasselbe würde in Bezug auf das EFTA-Übereinkommen gelten. Die in Art. 4 Abs. 3 des Familienzulagengesetzes (SR 836.2) vorgesehene Anpassung an die Kaufkraft für im Ausland lebende Kinder betrifft in der Praxis bestimmte Arbeitnehmer, die von ihrem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden, in der AHV versichert bleiben und für die die Familienzulagen auch dann exportiert werden, wenn kein internationales Abkommen dies vorsieht (Art. 7 Abs. 2 Familienzulagenverordnung, SR 836.21). Diese Bestimmung kann nur im Verhältnis zu Staaten ausserhalb der EU/EFTA angewendet werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Höhe der Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder an die Lebenshaltungskosten in dem Land anzupassen, in dem die Kinder leben.</p>
  • Familienzulagen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Anpassung an die italienischen und nicht an die schweizerischen Lebenshaltungskosten
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Familienzulagen werden in der Schweiz durch das Familienzulagengesetz (FamZG) geregelt. Die Beträge (200 Fr. pro Monat für die Kinderzulage, 250 Fr. für die Ausbildungszulage) sind in Artikel 5 festgelegt.</p><p>Die überwiegende Mehrheit der Familienzulagen, die in die EU fliessen, kommen natürlich Grenzgängerinnen und Grenzgängern zugute. <span style="background-color:white;color:#1E1E1E;"><i>In der Antwort auf die Interpellation 19.3304 schreibt der Bundesrat: "Basierend auf einer 2016 durchgeführten Umfrage bei den Familienausgleichskassen (FAK) wird jedoch angenommen, dass rund 130 000 Familienzulagen die EU/EFTA betreffen, 120 000 davon Grenzgängerinnen und Grenzgänger."</i> Diese Zahlen sind aufgrund der explosionsartigen Zunahme des Grenzgängerverkehrs, insbesondere im Tessin, inzwischen stark angestiegen.</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Der Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten im Tessin und in Italien ist beträchtlich. Die allmähliche Aufwertung des Frankens gegenüber dem Euro hat auch dazu geführt, dass die Lohntüte der Grenzgängerinnen und Grenzgänger immer dicker wird und sich die Kluft vergrössert. Dasselbe gilt selbstredend auch für die Familienzulagen.</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und insbesondere ihre Kinder leben nicht in der Schweiz. Deshalb müssen die betreffenden Familienzulagen den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland des Kindes entsprechen. Und nicht denjenigen in der Schweiz.</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die derzeitige Situation diskriminiert die ansässigen Familien, da sie die Haushalte jenseits der Grenze begünstigt.&nbsp;</span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;"><i>Die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft war Gegenstand der parlamentarischen Initiative Herzog 17.483, die richtigerweise forderte, das Familienzulagengesetz so anzupassen, "dass (ähnlich wie bei der ALV) Kinder- und Ausbildungszulagen für im EU-Ausland lebende Kinder kaufkraftbereinigt entrichtet werden".</i></span></p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die parlamentarische Initiative 17.483 wurde im September 2022 abgeschrieben, obwohl ihr die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit beider Kammern Folge gegeben hatten. Das Thema bleibt jedoch auf dem Tisch. Die Ungleichbehandlung wird immer augenfälliger. Sie muss daher angegangen werden. Nicht zuletzt, weil sich hier eine wichtige Gelegenheit zum Sparen bietet.</span></p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft für die Berechtigten Bürgerinnen und Bürger der EU bzw. der EFTA, deren Kinder in einem EU- bzw. EFTA-Land leben, verstösst gegen die Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss des Freizügigkeitsabkommens CH-EU (FZA; SR 0.142.112.681) und des EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31). In seinem Urteil vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache "C-328/20 - Kommission gegen Österreich" bestätigte der Gerichtshof der EU, dass die Anpassung von Familienleistungen an die Kaufkraft verboten ist. Unter anderem aus diesem Grund hat die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates mit Kommissionsbericht vom 30.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">September 2022 die Pa. Iv. Herzog Verena 17.483 «</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Kaufkraftbereinigte Familienzulagen</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">» abgeschrieben.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Anspruchsberechtige Personen aus Italien, mithin Mitgliedstaat der EU, können gemäss derzeitigem Stand ausserdem nicht isoliert anders behandelt werden als Berechtigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Indexierung der Kinderzulagen an die Kaufkraft könnte im Verhältnis zur EU nur durch die Kündigung und anschließende Neuverhandlung des FZA umgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nicht auf die Verhandlungen eintreten würden. Dasselbe würde in Bezug auf das EFTA-Übereinkommen gelten. Die in Art. 4 Abs. 3 des Familienzulagengesetzes (SR 836.2) vorgesehene Anpassung an die Kaufkraft für im Ausland lebende Kinder betrifft in der Praxis bestimmte Arbeitnehmer, die von ihrem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden, in der AHV versichert bleiben und für die die Familienzulagen auch dann exportiert werden, wenn kein internationales Abkommen dies vorsieht (Art. 7 Abs. 2 Familienzulagenverordnung, SR 836.21). Diese Bestimmung kann nur im Verhältnis zu Staaten ausserhalb der EU/EFTA angewendet werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Höhe der Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder an die Lebenshaltungskosten in dem Land anzupassen, in dem die Kinder leben.</p>
    • Familienzulagen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Anpassung an die italienischen und nicht an die schweizerischen Lebenshaltungskosten

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