Schwangerschaft am Arbeitsplatz. Lücken schliessen, Mutterschutz für alle Arbeitnehmerinnen

ShortId
24.3653
Id
20243653
Updated
02.10.2024 13:53
Language
de
Title
Schwangerschaft am Arbeitsplatz. Lücken schliessen, Mutterschutz für alle Arbeitnehmerinnen
AdditionalIndexing
44;2841;28;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Frauen in der Schweiz sind heute grossmehrheitlich erwerbstätig, auch während einer Schwangerschaft. Während der Schwangerschaft gelten besondere Rechte und ein besonderer Schutz am Arbeitsplatz. Was gut gemeint ist, kann aber in der aktuellen Sozialgesetzgebung zu Nachteilen für die Frauen führen. Kann eine schwangere Frau ihre herkömmliche Arbeit nicht mehr ausführen, weil zu schwer oder zu gefährlich, muss ihr der Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten. Ist dies nicht möglich, wird ihr ein ärztliches Arbeitsverbot ausgestellt und sie hat Anrecht auf 80% ihres üblichen Lohns. Die Lohnfortzahlung wird in solchen Fällen nicht von der Krankentaggeldversicherung übernommen. Wenn der Arbeitgeber keine gleichwertige und ungefährliche Arbeit anbieten kann, muss er die Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes deshalb selber bezahlen. Dasselbe gilt für das Abend- und Nachtarbeitsverbot ab acht Wochen vor der Geburt. Gerade für kleine Arbeitgeber bedeuten schwangere Frauen deshalb ein finanzielles Risiko. Zahlen der BASS Mütterbefragung von 2017 zeigen, dass nur bei 3% der befragten Frauen, die mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten am Arbeitsplatz konfrontiert sind, ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Viel häufiger werden sie krankgeschrieben, mit der Folge, dass alle sozialversicherungsrechtlichen Lücken für Kranke auch Schwangere treffen. Schwangeren drohen dann grosse Lohneinbussen, wenn der Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Finanziell heute gar nicht abgesichert sind schwangere Arbeitslose. Denn bei gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bietet die Arbeitslosenversicherung nur Anspruch auf 30 Taggelder. Besonders störend ist es, dass schwangere Frauen vor der Geburt sogar ausgesteuert werden können. Dann verlieren sie in der Folge auch ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.</p><p>«Schwangerschaft ist keine Krankheit» - das ist richtig, aber es darf nicht zur Folge haben, dass Schwangerschaft die Erwerbstätigkeit der Frauen beeinträchtigt.</p>
  • <ol style="list-style-type:decimal;"><li>Die Arbeitslosenversicherung bezweckt einen angemessenen Erwerbsersatz, unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Art. 114 Abs. 2 BV, SR 101) und fördert die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Art. 1a Abs. 2 AVIG, SR 837.0). Das Ziel eines angemessenen Erwerbsersatzes findet sich im Versicherungsprinzip wieder, bei welchem sich die konkrete Höchstanzahl der Taggelder nach der Beitragsdauer richtet. Eine Verhinderung der Aussteuerung während der Schwangerschaft würde bedeuten eine unvorhersehbare Leistungsdauer zu gewähren. Eine solche Konzeption ist der Arbeitslosenversicherung fremd.<br>Im Übrigen können Stellensuchende ohne Anspruch auf Taggelder weiterhin jederzeit die Beratungs- und Vermittlungsdienste der RAV in Anspruch nehmen (Art. 24 AVG, SR 823.11).<br>Es trifft zwar zu, dass Ausgesteuerte gemäss Erwerbsersatzverordnung (EOV, SR 834.11) keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. Grund dafür ist jedoch, dass die Mutterschaftsentschädigung den teilweisen Lohnersatz für den Verdienstausfall erwerbstätiger Mütter nach der Geburt bezweckt und grundsätzlich eine erforderliche Mindesterwerbsdauer voraussetzt. Es handelt sich daher um einen bewussten Ausschluss vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, welcher durch die in der Motion geforderte Anpassung des AVIG ebenso missachtet würde wie die Grundsätze der Arbeitslosenversicherung.</li><li>Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall, oder Schwangerschaft arbeitsunfähig sind, haben längstens bis zum 30. Tag Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung (Art. 28 AVIG). Die Ausschöpfung dieses Anspruches stellt keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung dar, weshalb der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung davon nicht berührt ist (BSV, Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils, Rn. 1105). Ausserdem ist die begrenzte Dauer der Anspruchsleistung vergleichbar mit der ebenfalls begrenzten Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 324a OR, SR 220).<br>Die bestehende Regelung von 30 Tagen soll der Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und anderen Versicherungszweigen, namentlich auch der Krankentaggeldversicherung, dienen. Sie stellt überdies bereits eine Ausnahme vom Grundsatz dar, welcher für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG). Gemäss der Motion zugrundliegenden BASS-Studie (Forschungsbericht Nr. 2/18) kommen Erwerbsunterbrüche bei 81 % der Schwangerschaften vor, dauern im Mittel sechs Wochen und fallen zu rund 95 % in die letzten zwei Monate der Schwangerschaft. Ähnliche Verhältnisse dürften sich bei den schwangeren Arbeitslosen zeigen. Für die Mehrheit der Betroffenen besteht daher bereits heute ein weitreichender Schutz. Darüber hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeiten können über eine Krankentaggeldversicherung versichert werden, wodurch bereits die Möglichkeit einer lückenlosen Deckung besteht.<br>Die in der Motion vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl von Taggeldern für arbeitsunfähige, schwangere Arbeitslose ist daher abzulehnen. &nbsp;</li><li>Während der Zeit eines Beschäftigungsverbots haben schwangere Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 80% des Lohnes ihrer üblichen Arbeit, soweit vom Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit nicht angeboten werden kann (Art. 35 Abs. 3 Arbeitsgesetz, SR 822.11).&nbsp;<br>Falls eine schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur reduziert arbeiten kann, so ist der Arbeitgeber, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses, zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art.&nbsp;324a Abs.&nbsp;1 und 3 Obligationenrecht, SR&nbsp;220). Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt von der Anzahl Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber oder weitergehenden vertragsrechtlichen Regelungen ab.<br>Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme zur Motion 21.3283 «Mutterschutz vor der Niederkunft» erwähnt hat, sind schwangerschaftsbedingte Erwerbsunterbrüche bereits ausreichend abgedeckt. Das hat der Bericht zur Erfüllung des Postulats <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20153793">15.3793</a> «Mutterschaftsurlaub. Arbeitsunterbrüche vor dem Geburtstermin» gestützt auf die BASS Studie ergeben. Laut dem Forschungsbericht erhalten bei Absenz aufgrund Beschäftigungsverbot nur 3&nbsp;% der betroffenen Frauen weniger als 80&nbsp;% des Lohnes. Gar keinen Lohn erhalten in diesem Fall 7&nbsp;%.<br>Im Einklang mit Artikel&nbsp;16e Absatz&nbsp;2 des Erwerbsersatzgesetzes (SR&nbsp;834.1) deckt das Taggeld 80&nbsp;% des Lohnes ab. Die vorgeschlagene Massnahme würde somit fast ausschliesslich den Arbeitgebern zugutekommen. Da die Lohnfortzahlung jedoch Teil des Betriebsrisikos ist, muss das Unternehmen dafür aufkommen. Folglich hält der Bundesrat an seiner Schlussfolgerung fest, dass diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht.</li></ol><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, damit</p><ol><li>keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung während der Schwangerschaft erfolgen kann;</li><li>die Anzahl ALV-Taggelder für schwangere Arbeitslose bei gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhöht werden;</li><li>die Lohnfortzahlung durch EO-Entschädigungen bei ärztlich erlassenen Beschäftigungsverboten übernommen wird.&nbsp;</li></ol>
  • Schwangerschaft am Arbeitsplatz. Lücken schliessen, Mutterschutz für alle Arbeitnehmerinnen
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Frauen in der Schweiz sind heute grossmehrheitlich erwerbstätig, auch während einer Schwangerschaft. Während der Schwangerschaft gelten besondere Rechte und ein besonderer Schutz am Arbeitsplatz. Was gut gemeint ist, kann aber in der aktuellen Sozialgesetzgebung zu Nachteilen für die Frauen führen. Kann eine schwangere Frau ihre herkömmliche Arbeit nicht mehr ausführen, weil zu schwer oder zu gefährlich, muss ihr der Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten. Ist dies nicht möglich, wird ihr ein ärztliches Arbeitsverbot ausgestellt und sie hat Anrecht auf 80% ihres üblichen Lohns. Die Lohnfortzahlung wird in solchen Fällen nicht von der Krankentaggeldversicherung übernommen. Wenn der Arbeitgeber keine gleichwertige und ungefährliche Arbeit anbieten kann, muss er die Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes deshalb selber bezahlen. Dasselbe gilt für das Abend- und Nachtarbeitsverbot ab acht Wochen vor der Geburt. Gerade für kleine Arbeitgeber bedeuten schwangere Frauen deshalb ein finanzielles Risiko. Zahlen der BASS Mütterbefragung von 2017 zeigen, dass nur bei 3% der befragten Frauen, die mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten am Arbeitsplatz konfrontiert sind, ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Viel häufiger werden sie krankgeschrieben, mit der Folge, dass alle sozialversicherungsrechtlichen Lücken für Kranke auch Schwangere treffen. Schwangeren drohen dann grosse Lohneinbussen, wenn der Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Finanziell heute gar nicht abgesichert sind schwangere Arbeitslose. Denn bei gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bietet die Arbeitslosenversicherung nur Anspruch auf 30 Taggelder. Besonders störend ist es, dass schwangere Frauen vor der Geburt sogar ausgesteuert werden können. Dann verlieren sie in der Folge auch ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.</p><p>«Schwangerschaft ist keine Krankheit» - das ist richtig, aber es darf nicht zur Folge haben, dass Schwangerschaft die Erwerbstätigkeit der Frauen beeinträchtigt.</p>
    • <ol style="list-style-type:decimal;"><li>Die Arbeitslosenversicherung bezweckt einen angemessenen Erwerbsersatz, unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Art. 114 Abs. 2 BV, SR 101) und fördert die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Art. 1a Abs. 2 AVIG, SR 837.0). Das Ziel eines angemessenen Erwerbsersatzes findet sich im Versicherungsprinzip wieder, bei welchem sich die konkrete Höchstanzahl der Taggelder nach der Beitragsdauer richtet. Eine Verhinderung der Aussteuerung während der Schwangerschaft würde bedeuten eine unvorhersehbare Leistungsdauer zu gewähren. Eine solche Konzeption ist der Arbeitslosenversicherung fremd.<br>Im Übrigen können Stellensuchende ohne Anspruch auf Taggelder weiterhin jederzeit die Beratungs- und Vermittlungsdienste der RAV in Anspruch nehmen (Art. 24 AVG, SR 823.11).<br>Es trifft zwar zu, dass Ausgesteuerte gemäss Erwerbsersatzverordnung (EOV, SR 834.11) keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. Grund dafür ist jedoch, dass die Mutterschaftsentschädigung den teilweisen Lohnersatz für den Verdienstausfall erwerbstätiger Mütter nach der Geburt bezweckt und grundsätzlich eine erforderliche Mindesterwerbsdauer voraussetzt. Es handelt sich daher um einen bewussten Ausschluss vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, welcher durch die in der Motion geforderte Anpassung des AVIG ebenso missachtet würde wie die Grundsätze der Arbeitslosenversicherung.</li><li>Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall, oder Schwangerschaft arbeitsunfähig sind, haben längstens bis zum 30. Tag Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung (Art. 28 AVIG). Die Ausschöpfung dieses Anspruches stellt keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung dar, weshalb der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung davon nicht berührt ist (BSV, Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils, Rn. 1105). Ausserdem ist die begrenzte Dauer der Anspruchsleistung vergleichbar mit der ebenfalls begrenzten Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 324a OR, SR 220).<br>Die bestehende Regelung von 30 Tagen soll der Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und anderen Versicherungszweigen, namentlich auch der Krankentaggeldversicherung, dienen. Sie stellt überdies bereits eine Ausnahme vom Grundsatz dar, welcher für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG). Gemäss der Motion zugrundliegenden BASS-Studie (Forschungsbericht Nr. 2/18) kommen Erwerbsunterbrüche bei 81 % der Schwangerschaften vor, dauern im Mittel sechs Wochen und fallen zu rund 95 % in die letzten zwei Monate der Schwangerschaft. Ähnliche Verhältnisse dürften sich bei den schwangeren Arbeitslosen zeigen. Für die Mehrheit der Betroffenen besteht daher bereits heute ein weitreichender Schutz. Darüber hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeiten können über eine Krankentaggeldversicherung versichert werden, wodurch bereits die Möglichkeit einer lückenlosen Deckung besteht.<br>Die in der Motion vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl von Taggeldern für arbeitsunfähige, schwangere Arbeitslose ist daher abzulehnen. &nbsp;</li><li>Während der Zeit eines Beschäftigungsverbots haben schwangere Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 80% des Lohnes ihrer üblichen Arbeit, soweit vom Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit nicht angeboten werden kann (Art. 35 Abs. 3 Arbeitsgesetz, SR 822.11).&nbsp;<br>Falls eine schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur reduziert arbeiten kann, so ist der Arbeitgeber, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses, zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art.&nbsp;324a Abs.&nbsp;1 und 3 Obligationenrecht, SR&nbsp;220). Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt von der Anzahl Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber oder weitergehenden vertragsrechtlichen Regelungen ab.<br>Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme zur Motion 21.3283 «Mutterschutz vor der Niederkunft» erwähnt hat, sind schwangerschaftsbedingte Erwerbsunterbrüche bereits ausreichend abgedeckt. Das hat der Bericht zur Erfüllung des Postulats <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20153793">15.3793</a> «Mutterschaftsurlaub. Arbeitsunterbrüche vor dem Geburtstermin» gestützt auf die BASS Studie ergeben. Laut dem Forschungsbericht erhalten bei Absenz aufgrund Beschäftigungsverbot nur 3&nbsp;% der betroffenen Frauen weniger als 80&nbsp;% des Lohnes. Gar keinen Lohn erhalten in diesem Fall 7&nbsp;%.<br>Im Einklang mit Artikel&nbsp;16e Absatz&nbsp;2 des Erwerbsersatzgesetzes (SR&nbsp;834.1) deckt das Taggeld 80&nbsp;% des Lohnes ab. Die vorgeschlagene Massnahme würde somit fast ausschliesslich den Arbeitgebern zugutekommen. Da die Lohnfortzahlung jedoch Teil des Betriebsrisikos ist, muss das Unternehmen dafür aufkommen. Folglich hält der Bundesrat an seiner Schlussfolgerung fest, dass diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht.</li></ol><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, damit</p><ol><li>keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung während der Schwangerschaft erfolgen kann;</li><li>die Anzahl ALV-Taggelder für schwangere Arbeitslose bei gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhöht werden;</li><li>die Lohnfortzahlung durch EO-Entschädigungen bei ärztlich erlassenen Beschäftigungsverboten übernommen wird.&nbsp;</li></ol>
    • Schwangerschaft am Arbeitsplatz. Lücken schliessen, Mutterschutz für alle Arbeitnehmerinnen

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