Keine Negativanreize durch Schweizer Klimaabkommen

ShortId
24.3659
Id
20243659
Updated
09.09.2024 18:18
Language
de
Title
Keine Negativanreize durch Schweizer Klimaabkommen
AdditionalIndexing
08;52
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat in der Revision des CO2-Gesetzes beschlossen, für die Periode bis 2030 Projekte im Ausland im Umfang von rund 50 Mio.t CO2 zu finanzieren und diese an- unser eigenes Ziel anzurechnen. Damit werden per 2030 die Treibhausgasemissionen im Inland deutlich weniger stark reduziert als es nötig wäre, um die international vereinbarte Klimaziele allein im Inland zu erfüllen. Da eine solche Zielverfehlung nicht in einem Jahr korrigiert werden kann, wird die Schweiz auch nach 2030 darauf angewiesen sein, Klimaschutzprojekte im Ausland finanziell zu unterstützen und die resultierenden Emissionsreduktionen der Schweiz anzurechnen.</p><p>&nbsp;</p><p>Damit die Anrechnung von CO2-Reduktionen aus ausländischen Klimaschutzprojekten ans Schweizer Klimaziel konform mit dem Pariser Klimaabkommen ist und auch tatsächlich die Klimaschutzambition nicht verwässert, müssen die angerechneten CO2 Reduktionen (i) tatsächlich erzielt werden, (ii) zusätzlich zu den Klimazielen sein, zu welchen sich das jeweilige Partnerland gegenüber der Uno verpflichtet hat und (iii) nicht dazu führen, dass das Partnerland seine Klimaziele nicht entsprechend seinen fairen Anteil an den globalen Zielen fortschreibt. Die Bedingungen (i) und (ii) sind anspruchsvoll aber bereits Teil der bilateralen Vereinbarungen mit den Partnerländern. Da nun jedoch alle Länder bald neue Klimaziele für die Zeit bis 2035 einreichen müssen und die Schweiz dieses Instrument über 2030 hinaus nutzen dürfte für seine eigene Zielerreichung, wird neu die Bedingung (iii) besonders relevant. Denn diese bilateralen Klimaabkommen der Schweiz stellen einen Anreiz für die Vertragsländer dar, ihr Klimaziele nur möglichst wenig zu verbessern, damit der Schweiz mehr CO2-Reduktionen abgetreten werden können. So würde jedoch die Erreichung des globalen Klimaziel wegen der Schweizer Klimapolitik geschwächt. Um dies zu verhindern, müssen bestehende und neue Abkommen ergänzt werden und den bisherigen Partnerländern rechtzeitig mitgeteilt werden.&nbsp;</p><p>Ohne eine entsprechende Reaktion und Ergänzung riskiert der Bundesrat, dass einzelne Vereinbarungen für die Zeit nach 2030 nicht erneuert werden können, neue Partnerländer gesucht und gefunden werden müssen oder allenfalls die nötigen CO2-Reduktionen nicht eingekauft werden können.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das in dieser Motion vorgeschlagene Vorgehen würde über die Vorgaben des Übereinkommens von Paris (SR 0.814.012) hinausgehen und ist in den bilateralen Abkommen kaum realisierbar. Es muss damit gerechnet werden, dass entsprechende Bestimmungen von den Partnerländern als Eingriff in die nationale Souveränität verstanden würden. Sie könnten als Gegenforderung verlangen, das Schweizer Klimaziel oder den Umfang anderer Beiträge der Schweiz (z.B. im Rahmen der internationalen Klimafinanzierung) ebenfalls beurteilen zu können. Die Vorgaben des Übereinkommens von Paris an die Klimaziele jedes Vertragsstaates (Nationally Determined Contributions, NDC) sind das Resultat langjähriger multilateraler Verhandlungen. Jede Vertragspartei legt ihr NDC unilateral fest, geleitet von den Prinzipien der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und der sich ändernden nationalen Umstände. Dabei muss das nachfolgende NDC jeweils ambitiöser sein als das vorangehende.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die derzeitigen bilateralen Abkommen sichern der Schweiz bereits heute Handlungsoptionen. Sollte ein Partnerland ein Klimaziel formulieren, das nicht mit den Vorgaben des Übereinkommens von Paris kompatibel ist, wird der Konformitätsmechanismus des Übereinkommens von Paris angewendet. In einem solchen Fall kann die Schweiz unilateral und kurzfristig den Transfer der Emissionsreduktionen aus laufenden Projekten aus diesem Land suspendieren oder das Abkommen kündigen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Postulat Girod (24.3074) verlangt eine vertiefte Analyse des taktischen Verhaltens der Partnerländer in der Formulierung ihrer Klimaziele. Dabei sollen bei Bedarf verschiedene Handlungsoptionen geprüft werden, darunter die verstärkte Zusammenarbeit der Schweiz mit den Partnerländern in der Formulierung und Umsetzung ihrer nächsten Klimaziele. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2024 beantragt der Bundesrat die Annahme dieses Postulates. Die parlamentarischen Beratungen sind noch hängig. Ein weiterer Auftrag ist nach Ansicht des Bundesrates nicht notwendig.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Ländern, mit denen die Schweiz bilaterale Klimaabkommen zur Emissionsminderung abgeschlossen hat, die Bedeutung der Aktualisierung ihrer Klimaziele (National Determined Contributions, NDC) im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens zeitnah zu verdeutlichen.&nbsp;</p><p>Bestehende und zukünftige bilaterale Klimaabkommen sollen so angepasst werden, dass die Klimaziele der Partnerländer mit dem Pariser Klimaabkommen kompatibel sein müssen, um die Umweltintegrität zu wahren. Dadurch können die Emissionsreduktionen aus Projekten, die von der Schweiz zusätzlich unterstützt werden, in die Schweiz transferiert werden, ohne die gemeinsame Verpflichtung des Pariser Klimaabkommens zu verletzen.&nbsp;</p>
  • Keine Negativanreize durch Schweizer Klimaabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat in der Revision des CO2-Gesetzes beschlossen, für die Periode bis 2030 Projekte im Ausland im Umfang von rund 50 Mio.t CO2 zu finanzieren und diese an- unser eigenes Ziel anzurechnen. Damit werden per 2030 die Treibhausgasemissionen im Inland deutlich weniger stark reduziert als es nötig wäre, um die international vereinbarte Klimaziele allein im Inland zu erfüllen. Da eine solche Zielverfehlung nicht in einem Jahr korrigiert werden kann, wird die Schweiz auch nach 2030 darauf angewiesen sein, Klimaschutzprojekte im Ausland finanziell zu unterstützen und die resultierenden Emissionsreduktionen der Schweiz anzurechnen.</p><p>&nbsp;</p><p>Damit die Anrechnung von CO2-Reduktionen aus ausländischen Klimaschutzprojekten ans Schweizer Klimaziel konform mit dem Pariser Klimaabkommen ist und auch tatsächlich die Klimaschutzambition nicht verwässert, müssen die angerechneten CO2 Reduktionen (i) tatsächlich erzielt werden, (ii) zusätzlich zu den Klimazielen sein, zu welchen sich das jeweilige Partnerland gegenüber der Uno verpflichtet hat und (iii) nicht dazu führen, dass das Partnerland seine Klimaziele nicht entsprechend seinen fairen Anteil an den globalen Zielen fortschreibt. Die Bedingungen (i) und (ii) sind anspruchsvoll aber bereits Teil der bilateralen Vereinbarungen mit den Partnerländern. Da nun jedoch alle Länder bald neue Klimaziele für die Zeit bis 2035 einreichen müssen und die Schweiz dieses Instrument über 2030 hinaus nutzen dürfte für seine eigene Zielerreichung, wird neu die Bedingung (iii) besonders relevant. Denn diese bilateralen Klimaabkommen der Schweiz stellen einen Anreiz für die Vertragsländer dar, ihr Klimaziele nur möglichst wenig zu verbessern, damit der Schweiz mehr CO2-Reduktionen abgetreten werden können. So würde jedoch die Erreichung des globalen Klimaziel wegen der Schweizer Klimapolitik geschwächt. Um dies zu verhindern, müssen bestehende und neue Abkommen ergänzt werden und den bisherigen Partnerländern rechtzeitig mitgeteilt werden.&nbsp;</p><p>Ohne eine entsprechende Reaktion und Ergänzung riskiert der Bundesrat, dass einzelne Vereinbarungen für die Zeit nach 2030 nicht erneuert werden können, neue Partnerländer gesucht und gefunden werden müssen oder allenfalls die nötigen CO2-Reduktionen nicht eingekauft werden können.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das in dieser Motion vorgeschlagene Vorgehen würde über die Vorgaben des Übereinkommens von Paris (SR 0.814.012) hinausgehen und ist in den bilateralen Abkommen kaum realisierbar. Es muss damit gerechnet werden, dass entsprechende Bestimmungen von den Partnerländern als Eingriff in die nationale Souveränität verstanden würden. Sie könnten als Gegenforderung verlangen, das Schweizer Klimaziel oder den Umfang anderer Beiträge der Schweiz (z.B. im Rahmen der internationalen Klimafinanzierung) ebenfalls beurteilen zu können. Die Vorgaben des Übereinkommens von Paris an die Klimaziele jedes Vertragsstaates (Nationally Determined Contributions, NDC) sind das Resultat langjähriger multilateraler Verhandlungen. Jede Vertragspartei legt ihr NDC unilateral fest, geleitet von den Prinzipien der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und der sich ändernden nationalen Umstände. Dabei muss das nachfolgende NDC jeweils ambitiöser sein als das vorangehende.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die derzeitigen bilateralen Abkommen sichern der Schweiz bereits heute Handlungsoptionen. Sollte ein Partnerland ein Klimaziel formulieren, das nicht mit den Vorgaben des Übereinkommens von Paris kompatibel ist, wird der Konformitätsmechanismus des Übereinkommens von Paris angewendet. In einem solchen Fall kann die Schweiz unilateral und kurzfristig den Transfer der Emissionsreduktionen aus laufenden Projekten aus diesem Land suspendieren oder das Abkommen kündigen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Postulat Girod (24.3074) verlangt eine vertiefte Analyse des taktischen Verhaltens der Partnerländer in der Formulierung ihrer Klimaziele. Dabei sollen bei Bedarf verschiedene Handlungsoptionen geprüft werden, darunter die verstärkte Zusammenarbeit der Schweiz mit den Partnerländern in der Formulierung und Umsetzung ihrer nächsten Klimaziele. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2024 beantragt der Bundesrat die Annahme dieses Postulates. Die parlamentarischen Beratungen sind noch hängig. Ein weiterer Auftrag ist nach Ansicht des Bundesrates nicht notwendig.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Ländern, mit denen die Schweiz bilaterale Klimaabkommen zur Emissionsminderung abgeschlossen hat, die Bedeutung der Aktualisierung ihrer Klimaziele (National Determined Contributions, NDC) im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens zeitnah zu verdeutlichen.&nbsp;</p><p>Bestehende und zukünftige bilaterale Klimaabkommen sollen so angepasst werden, dass die Klimaziele der Partnerländer mit dem Pariser Klimaabkommen kompatibel sein müssen, um die Umweltintegrität zu wahren. Dadurch können die Emissionsreduktionen aus Projekten, die von der Schweiz zusätzlich unterstützt werden, in die Schweiz transferiert werden, ohne die gemeinsame Verpflichtung des Pariser Klimaabkommens zu verletzen.&nbsp;</p>
    • Keine Negativanreize durch Schweizer Klimaabkommen

Back to List