Kaufkraftbereinigte Sozialleistungen ins Ausland

ShortId
24.3703
Id
20243703
Updated
22.08.2024 08:25
Language
de
Title
Kaufkraftbereinigte Sozialleistungen ins Ausland
AdditionalIndexing
2811;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dass heute Sozialleistungen nicht kaufkraftbereinigt ins Ausland fliessen, ist eine massive Ungleichbehandlung gegenüber den hier lebenden Menschen. Ohne Kaufkraftbereinigung erhalten Personen im Ausland sehr viel mehr für ihr Geld mit teilweise luxuriösem Ausmass. Das kann nicht sein. Das ist für jeden Bezüger in der Schweiz, aber insbesondere für alle die regelmässig und ehrbar die Sozialwerke finanzieren ein Faustschlag ins Gesicht. Es braucht hier dringend Lösungen und die soll der Bundesrat präsentieren. Es soll insbesondere die rechtliche Argumentation endlich widerlegt werden, dass die Kaufkraftbereinigung zu Ungleichbehandlung führe. Es ist gerade umgekehrt! Ohne Kaufkraftbereinigung werden wir in der Schweiz ungleich behandelt. Mit einer Anpassung würde die aktuell deutliche Bevorteilung von Personen im Ausland korrigiert. Es darf keine Bereicherung geben auf Kosten unserer Sozialwerke. Der Bundesrat soll schauen, was für Möglichkeiten es gibt, hier eine Gleichbehandlung zu erreichen. Es kann nicht sein, dass jemand mit derselben Rente vom effektiven Wert her mehr als das Doppelte oder noch mehr bekommt als jemand in der Schweiz.<br>Alle Sozialwerke und unsere Staatsfinanzen stehen unter grossem Druck. Deshalb muss die Sicherung bisheriger Leistungen im Zentrum stehen. Die Korrektur dieser Ungerechtigkeit bezüglich Kaufkraftbereinigung ist ein konkreter Schritt in diese Richtung.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In seinem Bericht vom Mai</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2003 in Erfüllung des Postulats Wyss vom 17.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">März 1999 (99.3096-N «Leistungsexporte. Finanzielle Sicherung von AHV/IV») ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass bei der AHV/IV ausgehend von den Rechtsvorschriften und internationalen Abkommen praktisch kein Spielraum besteht, um im Ausland lebende Anspruchsberechtigte anders zu behandeln als in der Schweiz wohnhafte Versicherte. Diese Schlussfolgerungen sind immer noch aktuell und gelten sinngemäss für andere Leistungen der sozialen Sicherheit. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">0.142.112.681</span><span style="font-family:Arial">) und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">0.632.31</span><span style="font-family:Arial">) verbieten eine Anpassung der exportierten Geldleistungen an die Kaufkraft. Diese Abkommen beruhen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien. Zudem ist jegliche Diskriminierung aufgrund des Wohnorts von Personen mit Ansprüchen aus den Verträgen untersagt (indirekte Diskriminierung). In seinem Urteil vom 16.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Juni 2022 in der Rechtssache «C-328/20 – Kommission/Österreich» hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass eine Indexierung von Familienleistungen nicht erlaubt ist. Entsprechend hat die SGK die Prüfung dieser Frage im September 2022 eingestellt (Abschreibung der Pa.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Iv. Herzog Verena 17.483 «</span><span style="font-family:Arial; color:#1e1e1e">Kaufkraftbereinigte Familienzulagen»</span><span style="font-family:Arial">). Eine Anpassung der Leistungen an die Kaufkraft in der EU, in die die meisten exportierten Leistungen fliessen, wäre nur über eine Kündigung und eine anschliessende Neuverhandlung des FZA möglich, wobei zu vermuten ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nicht darauf eintreten würden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Schweiz hat mit 22</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Staaten ausserhalb der EU/EFTA bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die mehrheitlich die Gleichbehandlung vorsehen. Eine Kaufkraftbereinigung der exportierten Leistungen, die in deren Anwendungsbereich fallen, in der Regel AHV- und IV-Renten, wäre nicht vereinbar mit den Abkommen. Die Abkommen müssten neu verhandelt werden, wobei die betroffenen Staaten keinerlei Interesse daran hätten, auf das Anliegen einzutreten. Eine Kündigung würde sich negativ auf die Ansprüche von Schweizer Staatsangehörigen, die im betreffenden Land sozialversichert sind, auswirken. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Einführung kaufkraftbereinigter Leistungen in Schweizer Recht würde in erster Linie Schweizer Staatsangehörige in Ländern betreffen, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat, sowie ausserhalb der EU/EFTA wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Renten der beruflichen Vorsorge oder der Unfallversicherung, die ausschliesslich aufgrund des Schweizer Rechts exportiert werden. Es würde gegen das Äquivalenzprinzip verstossen, wenn diese Personen, die die gleichen Beträge wie alle Versicherten einbezahlt haben, nicht dieselben Leistungen erhalten würden. Der Bundesrat sieht folglich keine Möglichkeit, in einem neuen Bericht andere Lösungen aufzuzeigen. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert in einem Bericht Möglichkeiten und konkrete Massnahmen aufzuzeigen, wie die diversen Sozialleistungen aus der Schweiz ins Ausland kaufkraftbereinigt ausgestaltet werden können. Er soll die dafür notwendigen rechtlichen und vertraglichen Anpassungen skizzieren.</p>
  • Kaufkraftbereinigte Sozialleistungen ins Ausland
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dass heute Sozialleistungen nicht kaufkraftbereinigt ins Ausland fliessen, ist eine massive Ungleichbehandlung gegenüber den hier lebenden Menschen. Ohne Kaufkraftbereinigung erhalten Personen im Ausland sehr viel mehr für ihr Geld mit teilweise luxuriösem Ausmass. Das kann nicht sein. Das ist für jeden Bezüger in der Schweiz, aber insbesondere für alle die regelmässig und ehrbar die Sozialwerke finanzieren ein Faustschlag ins Gesicht. Es braucht hier dringend Lösungen und die soll der Bundesrat präsentieren. Es soll insbesondere die rechtliche Argumentation endlich widerlegt werden, dass die Kaufkraftbereinigung zu Ungleichbehandlung führe. Es ist gerade umgekehrt! Ohne Kaufkraftbereinigung werden wir in der Schweiz ungleich behandelt. Mit einer Anpassung würde die aktuell deutliche Bevorteilung von Personen im Ausland korrigiert. Es darf keine Bereicherung geben auf Kosten unserer Sozialwerke. Der Bundesrat soll schauen, was für Möglichkeiten es gibt, hier eine Gleichbehandlung zu erreichen. Es kann nicht sein, dass jemand mit derselben Rente vom effektiven Wert her mehr als das Doppelte oder noch mehr bekommt als jemand in der Schweiz.<br>Alle Sozialwerke und unsere Staatsfinanzen stehen unter grossem Druck. Deshalb muss die Sicherung bisheriger Leistungen im Zentrum stehen. Die Korrektur dieser Ungerechtigkeit bezüglich Kaufkraftbereinigung ist ein konkreter Schritt in diese Richtung.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In seinem Bericht vom Mai</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2003 in Erfüllung des Postulats Wyss vom 17.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">März 1999 (99.3096-N «Leistungsexporte. Finanzielle Sicherung von AHV/IV») ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass bei der AHV/IV ausgehend von den Rechtsvorschriften und internationalen Abkommen praktisch kein Spielraum besteht, um im Ausland lebende Anspruchsberechtigte anders zu behandeln als in der Schweiz wohnhafte Versicherte. Diese Schlussfolgerungen sind immer noch aktuell und gelten sinngemäss für andere Leistungen der sozialen Sicherheit. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">0.142.112.681</span><span style="font-family:Arial">) und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">0.632.31</span><span style="font-family:Arial">) verbieten eine Anpassung der exportierten Geldleistungen an die Kaufkraft. Diese Abkommen beruhen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien. Zudem ist jegliche Diskriminierung aufgrund des Wohnorts von Personen mit Ansprüchen aus den Verträgen untersagt (indirekte Diskriminierung). In seinem Urteil vom 16.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Juni 2022 in der Rechtssache «C-328/20 – Kommission/Österreich» hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass eine Indexierung von Familienleistungen nicht erlaubt ist. Entsprechend hat die SGK die Prüfung dieser Frage im September 2022 eingestellt (Abschreibung der Pa.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Iv. Herzog Verena 17.483 «</span><span style="font-family:Arial; color:#1e1e1e">Kaufkraftbereinigte Familienzulagen»</span><span style="font-family:Arial">). Eine Anpassung der Leistungen an die Kaufkraft in der EU, in die die meisten exportierten Leistungen fliessen, wäre nur über eine Kündigung und eine anschliessende Neuverhandlung des FZA möglich, wobei zu vermuten ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nicht darauf eintreten würden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Schweiz hat mit 22</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Staaten ausserhalb der EU/EFTA bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die mehrheitlich die Gleichbehandlung vorsehen. Eine Kaufkraftbereinigung der exportierten Leistungen, die in deren Anwendungsbereich fallen, in der Regel AHV- und IV-Renten, wäre nicht vereinbar mit den Abkommen. Die Abkommen müssten neu verhandelt werden, wobei die betroffenen Staaten keinerlei Interesse daran hätten, auf das Anliegen einzutreten. Eine Kündigung würde sich negativ auf die Ansprüche von Schweizer Staatsangehörigen, die im betreffenden Land sozialversichert sind, auswirken. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Einführung kaufkraftbereinigter Leistungen in Schweizer Recht würde in erster Linie Schweizer Staatsangehörige in Ländern betreffen, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat, sowie ausserhalb der EU/EFTA wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Renten der beruflichen Vorsorge oder der Unfallversicherung, die ausschliesslich aufgrund des Schweizer Rechts exportiert werden. Es würde gegen das Äquivalenzprinzip verstossen, wenn diese Personen, die die gleichen Beträge wie alle Versicherten einbezahlt haben, nicht dieselben Leistungen erhalten würden. Der Bundesrat sieht folglich keine Möglichkeit, in einem neuen Bericht andere Lösungen aufzuzeigen. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert in einem Bericht Möglichkeiten und konkrete Massnahmen aufzuzeigen, wie die diversen Sozialleistungen aus der Schweiz ins Ausland kaufkraftbereinigt ausgestaltet werden können. Er soll die dafür notwendigen rechtlichen und vertraglichen Anpassungen skizzieren.</p>
    • Kaufkraftbereinigte Sozialleistungen ins Ausland

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