Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken

ShortId
24.3708
Id
20243708
Updated
27.09.2024 09:14
Language
de
Title
Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken
AdditionalIndexing
24;28;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Religiöse Gemeinschaften leisten einen substanziellen Beitrag an Gemeinschafts- und Sozialarbeit. Religiosität hat auch generell einen positiven Effekt auf freiwilliges Engagement. Dieses Engagement ist nicht nur im religiösen sondern auch im nicht-religiösen Bereich überdurchschnittlich hoch, wie die Studie «Religion und Sozialkapital in der Schweiz» (2023) der Universität Luzern gezeigt hat.</p><p>&nbsp;</p><p>Für Spenderinnen und Spender wird es aber zunehmend schwieriger, ihre Zuwendungen an Vereine mit gemischten Zwecken von den Steuern abzuziehen. Der Kanton Bern wendet z.B. seit 2019 eine strengere Interpretation der Gemeinnützigkeit an. Zürich, Basel, Luzern und Aargau haben ähnliche Praktiken. Dies kann Spenderinnen und Spender hemmen und die Mittel für diese Vereine schmälern. Diese Benachteiligung des Status «Kultus» im Gegensatz zum Status «Gemeinnützigkeit» oder im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften widerspricht der Gleichbehandlung und ist eine Benachteiligung der nicht anerkannten Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine (u. A. Hilfswerke). Andere europäische Länder wie z.B. Frankreich, Deutschland oder Holland kennen diesbezüglich viel grosszügigere Lösungen.</p><p>&nbsp;</p><p>Art. 33a des DBG besagt, dass freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, den von Einkünften abgezogen werden können.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Falle einer Annahme könnte der Bundesrat diesen Vorstoss gemeinsam mit dem Postulat 23.4294 behandeln.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist bereit, die Punkte 1, 2 und 4 des Postulats in einem Bericht darzulegen.</span><span style="font-family:Arial; color:#44546a"> </span><span style="font-family:Arial">Der Punkt 3 des Postulats wird hingegen zur Ablehnung beantragt, weil die steuerliche Behandlung von freiwilligen Leistungen in anderen europäischen Ländern in Anbetracht der Souveränität der Schweiz keinen Einfluss darauf hat, ob solche Zuwendungen gemäss schweizerischem Steuerrecht abzugsfähig sind oder nicht. Ausserdem ist der mit solchen Abklärungen verbundene Aufwand beträchtlich, insbesondere auch deshalb, weil im Ausland geltende Regelungen nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden könnten. Der Aufwand stünde deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Ergebnissen.</span></p></div><br><br><div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat beantragt die Annahme der Punkte 1, 2 und 4 des Postulats sowie die Ablehnung des Punkts 3.</span></p></div>
  • <p>Der Bundesrat legt in einem Bericht die verschiedenen kantonalen Praktiken dar bezüglich der Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischter Zwecksetzung (teils gemeinnützige, teils kultische Zwecke).</p><ul><li>Er klärt ab, ob eine unterschiedliche Handhabung vorliegt, was unter den Begriffen “Kultus” und “Gemeinnützigkeit” bei Religionsgemeinschaften subsumiert wird.</li><li>Es wird auch verglichen, wie Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken gegenüber Spenden an Landeskirchen behandelt werden<span style="color:black;">.</span></li><li><span style="color:black;">Der Bericht soll ebenso die Handhabung in anderen europäischen Ländern gegenüberstellen.</span></li><li><span style="color:black;">Zudem nimmt der Bund dazu Stellung, ob eine Änderung des Art. 33a DBG sinnvoll wäre, damit Spenden an Vereine mit gemischten oder kultischen Zwecken befreit werden.</span></li></ul>
  • Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Religiöse Gemeinschaften leisten einen substanziellen Beitrag an Gemeinschafts- und Sozialarbeit. Religiosität hat auch generell einen positiven Effekt auf freiwilliges Engagement. Dieses Engagement ist nicht nur im religiösen sondern auch im nicht-religiösen Bereich überdurchschnittlich hoch, wie die Studie «Religion und Sozialkapital in der Schweiz» (2023) der Universität Luzern gezeigt hat.</p><p>&nbsp;</p><p>Für Spenderinnen und Spender wird es aber zunehmend schwieriger, ihre Zuwendungen an Vereine mit gemischten Zwecken von den Steuern abzuziehen. Der Kanton Bern wendet z.B. seit 2019 eine strengere Interpretation der Gemeinnützigkeit an. Zürich, Basel, Luzern und Aargau haben ähnliche Praktiken. Dies kann Spenderinnen und Spender hemmen und die Mittel für diese Vereine schmälern. Diese Benachteiligung des Status «Kultus» im Gegensatz zum Status «Gemeinnützigkeit» oder im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften widerspricht der Gleichbehandlung und ist eine Benachteiligung der nicht anerkannten Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine (u. A. Hilfswerke). Andere europäische Länder wie z.B. Frankreich, Deutschland oder Holland kennen diesbezüglich viel grosszügigere Lösungen.</p><p>&nbsp;</p><p>Art. 33a des DBG besagt, dass freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, den von Einkünften abgezogen werden können.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Falle einer Annahme könnte der Bundesrat diesen Vorstoss gemeinsam mit dem Postulat 23.4294 behandeln.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist bereit, die Punkte 1, 2 und 4 des Postulats in einem Bericht darzulegen.</span><span style="font-family:Arial; color:#44546a"> </span><span style="font-family:Arial">Der Punkt 3 des Postulats wird hingegen zur Ablehnung beantragt, weil die steuerliche Behandlung von freiwilligen Leistungen in anderen europäischen Ländern in Anbetracht der Souveränität der Schweiz keinen Einfluss darauf hat, ob solche Zuwendungen gemäss schweizerischem Steuerrecht abzugsfähig sind oder nicht. Ausserdem ist der mit solchen Abklärungen verbundene Aufwand beträchtlich, insbesondere auch deshalb, weil im Ausland geltende Regelungen nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden könnten. Der Aufwand stünde deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Ergebnissen.</span></p></div><br><br><div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat beantragt die Annahme der Punkte 1, 2 und 4 des Postulats sowie die Ablehnung des Punkts 3.</span></p></div>
    • <p>Der Bundesrat legt in einem Bericht die verschiedenen kantonalen Praktiken dar bezüglich der Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischter Zwecksetzung (teils gemeinnützige, teils kultische Zwecke).</p><ul><li>Er klärt ab, ob eine unterschiedliche Handhabung vorliegt, was unter den Begriffen “Kultus” und “Gemeinnützigkeit” bei Religionsgemeinschaften subsumiert wird.</li><li>Es wird auch verglichen, wie Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken gegenüber Spenden an Landeskirchen behandelt werden<span style="color:black;">.</span></li><li><span style="color:black;">Der Bericht soll ebenso die Handhabung in anderen europäischen Ländern gegenüberstellen.</span></li><li><span style="color:black;">Zudem nimmt der Bund dazu Stellung, ob eine Änderung des Art. 33a DBG sinnvoll wäre, damit Spenden an Vereine mit gemischten oder kultischen Zwecken befreit werden.</span></li></ul>
    • Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken

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