Wie können Breitensportvereine in finanzieller und administrativer Hinsicht wirksam entlastet werden?

ShortId
24.3712
Id
20243712
Updated
18.09.2024 12:00
Language
de
Title
Wie können Breitensportvereine in finanzieller und administrativer Hinsicht wirksam entlastet werden?
AdditionalIndexing
24;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Die als Kollektivversicherung ausgestaltete Unfallversicherung ist grundsätzlich für alle Personen obligatorisch, die unselbstständig tätig sind. Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 1</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz 2 Satz 2 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese Ausnahmebestimmung bezieht sich auf Kategorien von Personen, entweder aufgrund ihres Status oder ihrer Tätigkeit. Eine Ausnahme im Sinne von Artikel 1</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz 2 Satz 2 UVG zeichnet sich dadurch aus, dass sie unterschiedslos für jede Person mit dem betreffenden Status oder der betreffenden Tätigkeit gilt. Artikel 7 Absatz 3 UVG sieht vor, dass der Bundesrat für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen den Berufsunfall abweichend umschreiben kann. Auf diese Bestimmung stützt sich das Erwerbseinkommen als zusätzliches Abgrenzungskriterium. Es dient somit als Unterscheidungsmerkmal für eine besondere Betriebsform. Weder Artikel 1</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a </span><span style="font-family:Arial">Absatz 2 Satz 2 noch Artikel 7 Absatz 3 UVG sind eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Differenzierung nach Entschädigungshöhe innerhalb eines Vereins. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Die vorliegende Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) stellt bereits eine bedeutende finanzielle und administrative Entlastung für die Vereine des Breitensports dar. Weitergehende Anpassungen der UVV, bzw. eine Streichung der kritisierten Vorgabe, ist nicht vorgesehen. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, erweist sich eine weitere Differenzierung als nicht gesetzeskonform. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. + 4. Der Bundesrat anerkennt die grosse Bedeutung der Sportvereine für die Sportlandschaft der Schweiz und ihm sind deren Herausforderungen bezüglich finanzieller sowie administrativer Verpflichtungen bekannt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bund unterstützt die Sportvereine insbesondere im Rahmen des Programms Jugend und Sport (J+S), welches laufend weiterentwickelt wird, um die Sportförderung von Kindern und Jugendlichen zu optimieren. In den letzten Jahren hat der Bund seine Unterstützungsleistungen im Rahmen des Programms J+S trotz der angespannten finanziellen Situation des Bundes massiv ausgeweitet. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat sieht im Moment keinen zusätzlichen Handlungsbedarf zur Entlastung der Sportvereine.</span></p></div>
  • <p>Die Prämienkosten für Unfallversicherungen in Sportvereinen machen einen hohen Anteil der Lohnsumme aus und stellen für diese eine grosse Last dar. In einzelnen Sportarten mit erhöhtem Schadensrisiko akzentuiert sich die Problematik insofern, dass Versicherungen entsprechende Clubs ablehnen und die zwangsweise Zuweisung an eine Versicherungsgesellschaft darauf zu horrenden Prämiensätzen erfolgt. Aus Befragungen von Sportverbänden und -vereinen ist bekannt, dass das Thema Finanzen zusammen mit der Ehrenamtlichkeit (fast 80 Prozent der Arbeit wird ehrenamtlich geleistet) im Sorgenbarometer ganz zuoberst auf der Liste steht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Bundesrat Ende 2023 eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verabschiedet, welche am 1. Juli 2024 in Kraft treten wird. Neu müssen Sportvereine ihre Sportler/-innen und Trainer/-innen, die im Verein pro Jahr weniger als 9800 Franken verdienen, nicht mehr gegen Unfälle versichern.</p><p>&nbsp;</p><p>Die erhöhte Freigrenze stellt für die grosse Mehrheit der zahlreichen Breitensportvereine im Vergleich zur bisherigen Regelung zweifellos eine Verbesserung dar, da sie finanziell wie administrativ entlastet werden sollten. Nachteilig ist allerdings, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze durch eine einzige Person im Verein die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für sämtlich anderen entschädigten Personen wegfällt. Allein schon, wenn eine einzige Sportlerin oder ein einziger Sportler bzw. eine einzige Trainerin oder ein einziger Trainer mit mehr als 9800 Franken entschädigt wird, muss der Verein sämtliche von ihm in irgend einer Form finanziell entschädigten Personen gegen Berufsunfälle versichern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Insbesondere für kleinere Sportvereine ist die Vorgabe stossend und schwierig nachvollziehbar. Dies hängt damit zusammen, dass generell zunehmende Kosten und eine tendenziell abnehmende Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement zu existentiellen Problemen führen. In der Vernehmlassung zur Verordnungsänderung wurde denn auch von verschiedener Seite kritisch auf diesen Punkt hingewiesen. Sowohl seitens der Kantone als auch seitens der Sportverbände wurde eingebracht, es sei eigentlich angezeigt und notwendig, darauf zu verzichten, im Falle einer einzelnen Überschreitung der Freigrenze sämtliche Personen eines Vereins in diesen Funktionen der UVG-Pflicht zu unterstellen.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Fragen:</strong></p><p>&nbsp;</p><ol><li><p>Weshalb hat die Kritik aus der Vernehmlassung keinen Eingang gefunden in die vom Bundesrat verabschiedete Verordnungsänderung?</p><p>&nbsp;</p></li><li><p>Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein, damit eine Streichung der kritisierten Vorgabe in Betracht gezogen werden könnte?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p></li><li><p>Wie beurteilt der Bundesrat den Handlungsbedarf, um insbesondere nicht professionell organisierte und finanzierte Sportvereine bezüglich steigender Herausforderungen im finanziellen und administrativen Bereich zu entlasten?</p><p>&nbsp;</p></li><li>Wie könnten auf diesem Weg (Angehen allfälliger Entlastungsmassnahmen gem. Frage 3) die nächsten Schritte aussehen?</li></ol>
  • Wie können Breitensportvereine in finanzieller und administrativer Hinsicht wirksam entlastet werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Die als Kollektivversicherung ausgestaltete Unfallversicherung ist grundsätzlich für alle Personen obligatorisch, die unselbstständig tätig sind. Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 1</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz 2 Satz 2 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese Ausnahmebestimmung bezieht sich auf Kategorien von Personen, entweder aufgrund ihres Status oder ihrer Tätigkeit. Eine Ausnahme im Sinne von Artikel 1</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz 2 Satz 2 UVG zeichnet sich dadurch aus, dass sie unterschiedslos für jede Person mit dem betreffenden Status oder der betreffenden Tätigkeit gilt. Artikel 7 Absatz 3 UVG sieht vor, dass der Bundesrat für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen den Berufsunfall abweichend umschreiben kann. Auf diese Bestimmung stützt sich das Erwerbseinkommen als zusätzliches Abgrenzungskriterium. Es dient somit als Unterscheidungsmerkmal für eine besondere Betriebsform. Weder Artikel 1</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a </span><span style="font-family:Arial">Absatz 2 Satz 2 noch Artikel 7 Absatz 3 UVG sind eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Differenzierung nach Entschädigungshöhe innerhalb eines Vereins. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Die vorliegende Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) stellt bereits eine bedeutende finanzielle und administrative Entlastung für die Vereine des Breitensports dar. Weitergehende Anpassungen der UVV, bzw. eine Streichung der kritisierten Vorgabe, ist nicht vorgesehen. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, erweist sich eine weitere Differenzierung als nicht gesetzeskonform. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. + 4. Der Bundesrat anerkennt die grosse Bedeutung der Sportvereine für die Sportlandschaft der Schweiz und ihm sind deren Herausforderungen bezüglich finanzieller sowie administrativer Verpflichtungen bekannt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bund unterstützt die Sportvereine insbesondere im Rahmen des Programms Jugend und Sport (J+S), welches laufend weiterentwickelt wird, um die Sportförderung von Kindern und Jugendlichen zu optimieren. In den letzten Jahren hat der Bund seine Unterstützungsleistungen im Rahmen des Programms J+S trotz der angespannten finanziellen Situation des Bundes massiv ausgeweitet. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat sieht im Moment keinen zusätzlichen Handlungsbedarf zur Entlastung der Sportvereine.</span></p></div>
    • <p>Die Prämienkosten für Unfallversicherungen in Sportvereinen machen einen hohen Anteil der Lohnsumme aus und stellen für diese eine grosse Last dar. In einzelnen Sportarten mit erhöhtem Schadensrisiko akzentuiert sich die Problematik insofern, dass Versicherungen entsprechende Clubs ablehnen und die zwangsweise Zuweisung an eine Versicherungsgesellschaft darauf zu horrenden Prämiensätzen erfolgt. Aus Befragungen von Sportverbänden und -vereinen ist bekannt, dass das Thema Finanzen zusammen mit der Ehrenamtlichkeit (fast 80 Prozent der Arbeit wird ehrenamtlich geleistet) im Sorgenbarometer ganz zuoberst auf der Liste steht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Bundesrat Ende 2023 eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verabschiedet, welche am 1. Juli 2024 in Kraft treten wird. Neu müssen Sportvereine ihre Sportler/-innen und Trainer/-innen, die im Verein pro Jahr weniger als 9800 Franken verdienen, nicht mehr gegen Unfälle versichern.</p><p>&nbsp;</p><p>Die erhöhte Freigrenze stellt für die grosse Mehrheit der zahlreichen Breitensportvereine im Vergleich zur bisherigen Regelung zweifellos eine Verbesserung dar, da sie finanziell wie administrativ entlastet werden sollten. Nachteilig ist allerdings, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze durch eine einzige Person im Verein die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für sämtlich anderen entschädigten Personen wegfällt. Allein schon, wenn eine einzige Sportlerin oder ein einziger Sportler bzw. eine einzige Trainerin oder ein einziger Trainer mit mehr als 9800 Franken entschädigt wird, muss der Verein sämtliche von ihm in irgend einer Form finanziell entschädigten Personen gegen Berufsunfälle versichern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Insbesondere für kleinere Sportvereine ist die Vorgabe stossend und schwierig nachvollziehbar. Dies hängt damit zusammen, dass generell zunehmende Kosten und eine tendenziell abnehmende Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement zu existentiellen Problemen führen. In der Vernehmlassung zur Verordnungsänderung wurde denn auch von verschiedener Seite kritisch auf diesen Punkt hingewiesen. Sowohl seitens der Kantone als auch seitens der Sportverbände wurde eingebracht, es sei eigentlich angezeigt und notwendig, darauf zu verzichten, im Falle einer einzelnen Überschreitung der Freigrenze sämtliche Personen eines Vereins in diesen Funktionen der UVG-Pflicht zu unterstellen.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Fragen:</strong></p><p>&nbsp;</p><ol><li><p>Weshalb hat die Kritik aus der Vernehmlassung keinen Eingang gefunden in die vom Bundesrat verabschiedete Verordnungsänderung?</p><p>&nbsp;</p></li><li><p>Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein, damit eine Streichung der kritisierten Vorgabe in Betracht gezogen werden könnte?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p></li><li><p>Wie beurteilt der Bundesrat den Handlungsbedarf, um insbesondere nicht professionell organisierte und finanzierte Sportvereine bezüglich steigender Herausforderungen im finanziellen und administrativen Bereich zu entlasten?</p><p>&nbsp;</p></li><li>Wie könnten auf diesem Weg (Angehen allfälliger Entlastungsmassnahmen gem. Frage 3) die nächsten Schritte aussehen?</li></ol>
    • Wie können Breitensportvereine in finanzieller und administrativer Hinsicht wirksam entlastet werden?

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