Bevölkerung schützen. Kein Asylverfahren und kein Bleiberecht für Verbrecher

ShortId
24.3716
Id
20243716
Updated
25.09.2024 15:52
Language
de
Title
Bevölkerung schützen. Kein Asylverfahren und kein Bleiberecht für Verbrecher
AdditionalIndexing
2811;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gewalttaten, Raubüberfälle und Tötungsdelikte gehören inzwischen auch in der Schweiz zum Alltag. Gemäss Kriminalstatistik 2023 sind 56% der Straftäter Ausländer – und rund die Hälfte davon (44%) Asylpersonen oder «übrige Ausländer». Unter «übrige Ausländer» fallen abgewiesene Asylbewerber, illegale Einwanderer und Kriminaltouristen.&nbsp;</p><p>Diese Zahlen zeigen unmissverständlich, dass Personen aus dem Asylbereich weit häufiger kriminell sind als die schweizerische Bevölkerung, aber auch viel krimineller als die ständige ausländische Wohnbevölkerung.</p><p>Dennoch entgeht die überwiegende Mehrheit der kriminellen Asylmigranten aufgrund einer viel zu laxen Praxis der Behörden der im Asylgesetz für solche Fälle vorgesehenen Asylunwürdigkeit, die zur Verweigerung des Asyls führt, oder einem Asylwiderruf, der zum Verlust des bereits gewährten Asyls führt. Obwohl diese Mittel auch dann greifen würden, wenn eine Landesverweisung angeordnet wurde oder wenn die innere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet wird, was bei Verbrechen regelmässig der Fall ist (Art. 53 und 63 AsylG).</p><p>Das Asylrecht soll Menschen Schutz gewähren, die in ihrem Heimatstaat verfolgt werden. Es verschafft aber keinen Anspruch darauf, im Gastland Verbrechen zu begehen und die Sicherheit der Bevölkerung zu gefährden – und dennoch im Gastland verbleiben zu dürfen.&nbsp;</p><p>Um dies künftig zu verhindern, braucht es griffige Massnahmen. Wer als Asylmigrant in die Schweiz gelangt und hier Verbrechen begeht, ist aus dem Asylverfahren auszuschliessen und hat das Land verlassen. Das Gleiche hat für in der Schweiz aufgenommene Personen zu gelten: Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen <span style="color:black;">(Asyl, vorläufige Aufnahme, Schutzstatus S, Familiennachzug etc.)&nbsp;</span>sind in solchen Fällen zu widerrufen.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, dass gegen Kriminalität auch bei Schutzsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen konsequent vorzugehen ist. Bereits mit den geltenden Gesetzesgrundlagen ist es möglich, einer straffälligen Person das gewährte Asyl, den Schutzstatus bzw. die angeordnete vorläufige Aufnahme zu entziehen. Die Behörden machen von diesen Möglichkeiten in der Praxis auch Gebrauch. Die Schranken setzen das flüchtlings- sowie das menschenrechtliche Rückschiebeverbot. Diese Garantien sind sowohl im Völkerrecht (Art. 33 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30, sowie Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; SR 0.101) als auch in Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Um ihre Einhaltung zu gewährleisten, muss das Asylverfahren allen ausländischen Personen, die sich in der Schweiz befinden, offenstehen. Wird eine Person im Rahmen dieses Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt, führt dies in der Regel auch zur Gewährung von Asyl. Gemäss Artikel 53 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) wird Flüchtlingen indes kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde. Inhaltlich ähnliche Bestimmungen gibt es beispielsweise zum Widerruf bzw. dem Erlöschen des Asyls, zur Erteilung bzw. der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Erteilung sowie zum Widerruf und dem Erlöschen des vorübergehenden Schutzes. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Kompetenz für die Anordnung einer Landesverweisung liegt bei den kantonalen Strafgerichten sowie in Fällen von Bundesgerichtsbarkeit beim Bundesstrafgericht. Ist ein entsprechendes Urteil rechtskräftig, stellt das Staatssekretariat für Migration in der Folge lediglich das Erlöschen des Asyls (Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG) bzw. der vorläufigen Aufnahme fest (Art. 83 Abs. 9 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Eine durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte, in Rechtskraft erwachsene Ausweisung nach Art. 68 AIG hat ebenfalls das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme zur Folge (Art. 83 Abs. 9 AIG).</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass Personen im Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge, die wegen eines Verbrechens nach Strafgesetzbuch (StGB) oder Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verurteilt worden sind, konsequent vom Asylverfahren ausgeschlossen werden bzw. ihnen bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen (Asyl, vorläufige Aufnahme, Schutzstatus S, Familiennachzug etc.) entzogen werden.</span></p><p><span style="color:black;">Sofern die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen dafür nicht genügen, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf.</span></p>
  • Bevölkerung schützen. Kein Asylverfahren und kein Bleiberecht für Verbrecher
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gewalttaten, Raubüberfälle und Tötungsdelikte gehören inzwischen auch in der Schweiz zum Alltag. Gemäss Kriminalstatistik 2023 sind 56% der Straftäter Ausländer – und rund die Hälfte davon (44%) Asylpersonen oder «übrige Ausländer». Unter «übrige Ausländer» fallen abgewiesene Asylbewerber, illegale Einwanderer und Kriminaltouristen.&nbsp;</p><p>Diese Zahlen zeigen unmissverständlich, dass Personen aus dem Asylbereich weit häufiger kriminell sind als die schweizerische Bevölkerung, aber auch viel krimineller als die ständige ausländische Wohnbevölkerung.</p><p>Dennoch entgeht die überwiegende Mehrheit der kriminellen Asylmigranten aufgrund einer viel zu laxen Praxis der Behörden der im Asylgesetz für solche Fälle vorgesehenen Asylunwürdigkeit, die zur Verweigerung des Asyls führt, oder einem Asylwiderruf, der zum Verlust des bereits gewährten Asyls führt. Obwohl diese Mittel auch dann greifen würden, wenn eine Landesverweisung angeordnet wurde oder wenn die innere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet wird, was bei Verbrechen regelmässig der Fall ist (Art. 53 und 63 AsylG).</p><p>Das Asylrecht soll Menschen Schutz gewähren, die in ihrem Heimatstaat verfolgt werden. Es verschafft aber keinen Anspruch darauf, im Gastland Verbrechen zu begehen und die Sicherheit der Bevölkerung zu gefährden – und dennoch im Gastland verbleiben zu dürfen.&nbsp;</p><p>Um dies künftig zu verhindern, braucht es griffige Massnahmen. Wer als Asylmigrant in die Schweiz gelangt und hier Verbrechen begeht, ist aus dem Asylverfahren auszuschliessen und hat das Land verlassen. Das Gleiche hat für in der Schweiz aufgenommene Personen zu gelten: Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen <span style="color:black;">(Asyl, vorläufige Aufnahme, Schutzstatus S, Familiennachzug etc.)&nbsp;</span>sind in solchen Fällen zu widerrufen.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, dass gegen Kriminalität auch bei Schutzsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen konsequent vorzugehen ist. Bereits mit den geltenden Gesetzesgrundlagen ist es möglich, einer straffälligen Person das gewährte Asyl, den Schutzstatus bzw. die angeordnete vorläufige Aufnahme zu entziehen. Die Behörden machen von diesen Möglichkeiten in der Praxis auch Gebrauch. Die Schranken setzen das flüchtlings- sowie das menschenrechtliche Rückschiebeverbot. Diese Garantien sind sowohl im Völkerrecht (Art. 33 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30, sowie Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; SR 0.101) als auch in Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Um ihre Einhaltung zu gewährleisten, muss das Asylverfahren allen ausländischen Personen, die sich in der Schweiz befinden, offenstehen. Wird eine Person im Rahmen dieses Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt, führt dies in der Regel auch zur Gewährung von Asyl. Gemäss Artikel 53 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) wird Flüchtlingen indes kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde. Inhaltlich ähnliche Bestimmungen gibt es beispielsweise zum Widerruf bzw. dem Erlöschen des Asyls, zur Erteilung bzw. der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Erteilung sowie zum Widerruf und dem Erlöschen des vorübergehenden Schutzes. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Kompetenz für die Anordnung einer Landesverweisung liegt bei den kantonalen Strafgerichten sowie in Fällen von Bundesgerichtsbarkeit beim Bundesstrafgericht. Ist ein entsprechendes Urteil rechtskräftig, stellt das Staatssekretariat für Migration in der Folge lediglich das Erlöschen des Asyls (Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG) bzw. der vorläufigen Aufnahme fest (Art. 83 Abs. 9 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Eine durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte, in Rechtskraft erwachsene Ausweisung nach Art. 68 AIG hat ebenfalls das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme zur Folge (Art. 83 Abs. 9 AIG).</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass Personen im Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge, die wegen eines Verbrechens nach Strafgesetzbuch (StGB) oder Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verurteilt worden sind, konsequent vom Asylverfahren ausgeschlossen werden bzw. ihnen bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen (Asyl, vorläufige Aufnahme, Schutzstatus S, Familiennachzug etc.) entzogen werden.</span></p><p><span style="color:black;">Sofern die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen dafür nicht genügen, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf.</span></p>
    • Bevölkerung schützen. Kein Asylverfahren und kein Bleiberecht für Verbrecher

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