Transithandel mit geplünderten Rohstoffen

ShortId
24.3729
Id
20243729
Updated
27.09.2024 13:57
Language
de
Title
Transithandel mit geplünderten Rohstoffen
AdditionalIndexing
15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Angesichts der fortschreitenden Militäraggression Russlands in der Ukraine hat der Bundesrat am 28. Februar 2022 beschlossen, die Sanktionen der EU gegen Russland zu übernehmen. Auch den nachfolgenden Sanktionspaketen der EU hat sich die Schweiz angeschlossen und die Bestimmungen in die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) aufgenommen. Die Einfuhr von Getreide aus den von Russland besetzten Gebieten ist demnach verboten.</p><p>Am 24. Juni 2024 hat die EU im Rahmen des 14. Sanktionspakets Massnahmen gegen verschiedene Schiffe ergriffen, die unter anderem auch an der Beförderung von gestohlenem ukrainischem Getreide beteiligt sein sollen. Der Bundesrat wird über die Übernahme des 14. Sanktionspakets, einschliesslich dieser Massnahme, entscheiden.</p><p>Die Ernährungssicherheit in Drittstaaten ist ein Faktor, der beim Erlass von Sanktionen berücksichtigt wird. Für den Handel mit Rohstoffen aus den besetzten Gebieten sehen weder die Sanktionen der EU noch jene der Schweiz Verbote vor. Es besteht also keine Lücke in der Schweizer Sanktionsverordnung. Sanktionen sind am effektivsten, wenn sie international breit abgestützt sind. Die Schweiz hat sich den Sanktionen der EU angeschlossen und deren Wirkung somit verstärkt. Das Embargogesetz (SR 946.231) bietet hingegen keine Rechtsgrundlage für den Erlass von eigenständigen Sanktionen durch die Schweiz.</p><p>Plünderungen sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Es greift die Bestimmung nach Artikel 264g Absatz 1 Buchstabe c des Strafgesetzbuches (SR 311.0) im Zusammenhang mit verbotenen Methoden der Kriegsführung, welche die Plünderung oder die anderweitige unrechtmässige Aneignung von Gütern erfasst. Zuständig für die Strafuntersuchung sind, bei Vorliegen eines Anknüpfungspunktes zur Schweiz, die Bundesbehörden, namentlich die Bundesanwaltschaft.</p><p>Was die Durchsetzung von Sanktionen anbelangt, hat die Schweiz verschiedene Massnahmen ergriffen. Kontrollen von physisch über die Schweizer Grenze verbrachten Gütern erfolgen durch das hierfür zuständige Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Koordination mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Das SECO steht in konstantem Austausch mit den Sanktionsbehörden der EU sowie verschiedener Partnerstaaten. Gibt es Hinweise oder einen Verdacht auf einen sanktionsrechtlichen Verstoss, geht das SECO diesem konsequent nach.</p><p>Das Postulat 23.3959, das der Nationalrat auf Empfehlung des Bundesrates im September 2023 angenommen hat, beauftragt den Bundesrat, in einem Bericht darzulegen, inwieweit die Sanktionen gegen Russland im Rohstoffsektor eingehalten werden und wo allenfalls noch Mängel bestehen. Die Umsetzung der Schweizer Sanktionsbestimmungen im Zusammenhang mit Getreide wird ebenfalls Gegenstand des Berichts sein, für dessen Erarbeitung der Bundesrat grundsätzlich zwei Jahre Zeit hat. Das SECO, das für das Verfassen zuständig ist, hat die Arbeiten daran bereits begonnen, kann jedoch den Schlussfolgerungen des Berichts nicht vorgreifen.</p>
  • <p>Seit der Invasion der Ukraine im Februar 2022 plündert die russische Besatzungsmacht systematisch Getreide in den besetzten ukrainischen Gebieten, welches schliesslich auf dem Weltmarkt verkauft wird. Berichten zufolge sollen auch über den Schweizer Rohstoffplatz Transithandelsgeschäfte mit geplündertem Getreide abgewickelt worden sein. Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbietet zwar, wie die Bestimmungen in der EU, die Einfuhr von Gütern, die aus den von Russland besetzten Gebieten in der Ukraine stammen. Der Transithandel mit solchen Gütern hingegen ist nicht geregelt. Just dieser Transithandel ist aber das Kerngeschäft der Schweizer Rohstoffhändler und eine Besonderheit des hiesigen Rohstoffplatzes.&nbsp;</p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</span></p><ol><li>Inwiefern ist diese Lücke in der Sanktionsverordnung Bestandteil des Berichtes des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 23.3959 der APK-N?</li><li>Was tut die Schweiz in der Zwischenzeit, um sicherzustellen, dass Schweizer Händler nicht mit geplünderten Rohstoffen handeln? Laufen Diskussionen mit der EC betreffend der Frage, wie der Handel mit geplündertem Getreide verhindert werden kann?</li><li>Wann werden das Seco oder der Bundesrat dazu kommunizieren?</li></ol>
  • Transithandel mit geplünderten Rohstoffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Angesichts der fortschreitenden Militäraggression Russlands in der Ukraine hat der Bundesrat am 28. Februar 2022 beschlossen, die Sanktionen der EU gegen Russland zu übernehmen. Auch den nachfolgenden Sanktionspaketen der EU hat sich die Schweiz angeschlossen und die Bestimmungen in die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) aufgenommen. Die Einfuhr von Getreide aus den von Russland besetzten Gebieten ist demnach verboten.</p><p>Am 24. Juni 2024 hat die EU im Rahmen des 14. Sanktionspakets Massnahmen gegen verschiedene Schiffe ergriffen, die unter anderem auch an der Beförderung von gestohlenem ukrainischem Getreide beteiligt sein sollen. Der Bundesrat wird über die Übernahme des 14. Sanktionspakets, einschliesslich dieser Massnahme, entscheiden.</p><p>Die Ernährungssicherheit in Drittstaaten ist ein Faktor, der beim Erlass von Sanktionen berücksichtigt wird. Für den Handel mit Rohstoffen aus den besetzten Gebieten sehen weder die Sanktionen der EU noch jene der Schweiz Verbote vor. Es besteht also keine Lücke in der Schweizer Sanktionsverordnung. Sanktionen sind am effektivsten, wenn sie international breit abgestützt sind. Die Schweiz hat sich den Sanktionen der EU angeschlossen und deren Wirkung somit verstärkt. Das Embargogesetz (SR 946.231) bietet hingegen keine Rechtsgrundlage für den Erlass von eigenständigen Sanktionen durch die Schweiz.</p><p>Plünderungen sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Es greift die Bestimmung nach Artikel 264g Absatz 1 Buchstabe c des Strafgesetzbuches (SR 311.0) im Zusammenhang mit verbotenen Methoden der Kriegsführung, welche die Plünderung oder die anderweitige unrechtmässige Aneignung von Gütern erfasst. Zuständig für die Strafuntersuchung sind, bei Vorliegen eines Anknüpfungspunktes zur Schweiz, die Bundesbehörden, namentlich die Bundesanwaltschaft.</p><p>Was die Durchsetzung von Sanktionen anbelangt, hat die Schweiz verschiedene Massnahmen ergriffen. Kontrollen von physisch über die Schweizer Grenze verbrachten Gütern erfolgen durch das hierfür zuständige Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Koordination mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Das SECO steht in konstantem Austausch mit den Sanktionsbehörden der EU sowie verschiedener Partnerstaaten. Gibt es Hinweise oder einen Verdacht auf einen sanktionsrechtlichen Verstoss, geht das SECO diesem konsequent nach.</p><p>Das Postulat 23.3959, das der Nationalrat auf Empfehlung des Bundesrates im September 2023 angenommen hat, beauftragt den Bundesrat, in einem Bericht darzulegen, inwieweit die Sanktionen gegen Russland im Rohstoffsektor eingehalten werden und wo allenfalls noch Mängel bestehen. Die Umsetzung der Schweizer Sanktionsbestimmungen im Zusammenhang mit Getreide wird ebenfalls Gegenstand des Berichts sein, für dessen Erarbeitung der Bundesrat grundsätzlich zwei Jahre Zeit hat. Das SECO, das für das Verfassen zuständig ist, hat die Arbeiten daran bereits begonnen, kann jedoch den Schlussfolgerungen des Berichts nicht vorgreifen.</p>
    • <p>Seit der Invasion der Ukraine im Februar 2022 plündert die russische Besatzungsmacht systematisch Getreide in den besetzten ukrainischen Gebieten, welches schliesslich auf dem Weltmarkt verkauft wird. Berichten zufolge sollen auch über den Schweizer Rohstoffplatz Transithandelsgeschäfte mit geplündertem Getreide abgewickelt worden sein. Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbietet zwar, wie die Bestimmungen in der EU, die Einfuhr von Gütern, die aus den von Russland besetzten Gebieten in der Ukraine stammen. Der Transithandel mit solchen Gütern hingegen ist nicht geregelt. Just dieser Transithandel ist aber das Kerngeschäft der Schweizer Rohstoffhändler und eine Besonderheit des hiesigen Rohstoffplatzes.&nbsp;</p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</span></p><ol><li>Inwiefern ist diese Lücke in der Sanktionsverordnung Bestandteil des Berichtes des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 23.3959 der APK-N?</li><li>Was tut die Schweiz in der Zwischenzeit, um sicherzustellen, dass Schweizer Händler nicht mit geplünderten Rohstoffen handeln? Laufen Diskussionen mit der EC betreffend der Frage, wie der Handel mit geplündertem Getreide verhindert werden kann?</li><li>Wann werden das Seco oder der Bundesrat dazu kommunizieren?</li></ol>
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