Plus-Energie-Bauten. Ortsbildschutz- und eigentumsgerechte Umsetzung mit dem Pariser Klimaabkommen

ShortId
24.3730
Id
20243730
Updated
25.09.2024 16:01
Language
de
Title
Plus-Energie-Bauten. Ortsbildschutz- und eigentumsgerechte Umsetzung mit dem Pariser Klimaabkommen
AdditionalIndexing
66;2846;52
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Alpine PV-Grossanlagen und Kleinwasserkraftwerke, die keine Dämmungsmassnahmen zur Reduktion der 80%&nbsp;Energieverluste im Gebäudebereich vorsehen, werden mit Förderbeiträgen bis 60% unterstützt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Anpassung der erwähnten Ausgleichbeiträge für Bausanierungen mit mehr Einsparpotential für Vermieter, Mieter und KMU.&nbsp;</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Das Bundesamt für Energie erarbeitet aktuell das Umsetzungskonzept mit Massnahmenvorschlägen, welches mit der Motion Eymann 19.4202 «Massnahmen zur Reduktion der 80-prozentigen Energieverluste im Gebäudebereich» verlangt wird. In den Erarbeitungsprozess sind die Kantone (Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EnDK) einbezogen. Der Bundesrat ist bestrebt, dieses Konzept im Rahmen des Berichts zur Umsetzung der Motion noch in diesem Jahr zu verabschieden und zu veröffentlichen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu den einzelnen Punkten der vorliegenden Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu a.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">«Genügend angepasste Solaranlagen» auf Dächern in Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen gemäss Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) keiner Baubewilligung. Der Bau dieser Anlagen wird den zuständigen Behörden jeweils gemeldet. Die Fristen regeln die Kantone. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen hingegen stets einer Baubewilligung. Baubewilligungen für Gebäude erteilt nicht der Bund, die entsprechende Hoheit ist in der Regel kantonal geregelt. Somit ist aus Sicht des Bundesrates der Punkt a der vorliegenden Interpellation bereits erfüllt.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu b.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Artikel 25 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) liegt die Höhe der Einmalvergütung für Anlagen mit Eigenverbrauch, der bei PEB vorgeschrieben ist, maximal bei 30 Prozent. Per Verordnung kann der Bundesrat diesen Anteil nicht höher ansetzen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu c. und 2.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><a name="_Hlk169698558"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat verweist auf die kommende Umsetzung der Motion Eymann 19.4202 und sieht</span></a><span style="font-family:Arial"> aus den genannten Gründen keinen Handlungsbedarf.</span></p></div>
  • <p>Das Bundesparlament überwies Ende 2022 die PEB-Motion Eymann 19.4202. Damit wird&nbsp;„der Bundesrat wird beauftragt, ein Umsetzungskonzept für energieeffiziente Minergie-P-Massnahmen zur Reduktion der 80-prozentigen Energieverluste im Gebäudebereich vorzulegen und dabei auch die Nutzung von Dach- und Fassadenflächen für solare Energieproduktion zu berücksichtigen (Plus-Energie-Bauten).“<i>&nbsp;</i></p><p>Mit nachstehenden Massnahmen können die Motionsziele&nbsp;effizient und ortsbildschutzgerecht umgesetzt werden, um die 80% Energieverluste im Gebäudebereich zu reduzieren.&nbsp;</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zu den aufgeführten Massnahmen (Punkte a-c)?</p><p>a. Plus-Energie-Bauten (PEB), die inaktive Baubestandteile durch solaraktive nachhaltige Gebäudebestandteile ohne wesentliche Veränderungen des Ortsbildes ersetzen und im Jahresdurchschnitt mehr Solarstrom generieren als sie benötigen, werden in der Regel innert vier Monaten bewilligt. Davon ausgenommen sind Baudenkmäler von nationaler Bedeutung, die im Inventar des Bundesgesetzes vom Okto­ber 1966 über den Schutz der Kulturgüter bzw. im Kulturgüterschutzverzeichnis als Einzelobjekte aufgeführt sind. Für Bauvorhaben, welche die erwähnten PEB-Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten die übrigen EnG-Bestimmungen.&nbsp;</p><p>b. Für Anlagen und anspruchsvolle Bausanierungen, welche die PEB-Voraussetzungen gemäss lit. a erfüllen, aber mit der 30% Einmalvergütung allein nicht finanzierbar sind, kann die Vergütung bis auf 50% angepasst werden. Solche Zusatzaufwendungen für Netzanschlüsse von Landwirtschafts- und anderen Betrieben werden dem regionalen Energieversorger via Einspeisevergütungssystem (EVS) zurückerstattet.&nbsp;</p><p>c.&nbsp; Der Bundesrat regelt weitergehende Detailbestimmungen, Ausnahmen für Härtefälle und reduziert ev. Ausgleichsbeiträge bei ungenügender Integration oder unsorgfältiger Bauweise. Weitere Ausnahmen regelt das Gesetz.&nbsp;</p><p>2.&nbsp; Ist der Bundesrat bereit diese oder vergleichbare Massnahmen in der Energie-Verordnung zu verankern - und falls ja, in welchem Zeitraum?</p>
  • Plus-Energie-Bauten. Ortsbildschutz- und eigentumsgerechte Umsetzung mit dem Pariser Klimaabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Alpine PV-Grossanlagen und Kleinwasserkraftwerke, die keine Dämmungsmassnahmen zur Reduktion der 80%&nbsp;Energieverluste im Gebäudebereich vorsehen, werden mit Förderbeiträgen bis 60% unterstützt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Anpassung der erwähnten Ausgleichbeiträge für Bausanierungen mit mehr Einsparpotential für Vermieter, Mieter und KMU.&nbsp;</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Das Bundesamt für Energie erarbeitet aktuell das Umsetzungskonzept mit Massnahmenvorschlägen, welches mit der Motion Eymann 19.4202 «Massnahmen zur Reduktion der 80-prozentigen Energieverluste im Gebäudebereich» verlangt wird. In den Erarbeitungsprozess sind die Kantone (Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EnDK) einbezogen. Der Bundesrat ist bestrebt, dieses Konzept im Rahmen des Berichts zur Umsetzung der Motion noch in diesem Jahr zu verabschieden und zu veröffentlichen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu den einzelnen Punkten der vorliegenden Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu a.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">«Genügend angepasste Solaranlagen» auf Dächern in Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen gemäss Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) keiner Baubewilligung. Der Bau dieser Anlagen wird den zuständigen Behörden jeweils gemeldet. Die Fristen regeln die Kantone. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen hingegen stets einer Baubewilligung. Baubewilligungen für Gebäude erteilt nicht der Bund, die entsprechende Hoheit ist in der Regel kantonal geregelt. Somit ist aus Sicht des Bundesrates der Punkt a der vorliegenden Interpellation bereits erfüllt.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu b.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Artikel 25 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) liegt die Höhe der Einmalvergütung für Anlagen mit Eigenverbrauch, der bei PEB vorgeschrieben ist, maximal bei 30 Prozent. Per Verordnung kann der Bundesrat diesen Anteil nicht höher ansetzen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu c. und 2.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><a name="_Hlk169698558"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat verweist auf die kommende Umsetzung der Motion Eymann 19.4202 und sieht</span></a><span style="font-family:Arial"> aus den genannten Gründen keinen Handlungsbedarf.</span></p></div>
    • <p>Das Bundesparlament überwies Ende 2022 die PEB-Motion Eymann 19.4202. Damit wird&nbsp;„der Bundesrat wird beauftragt, ein Umsetzungskonzept für energieeffiziente Minergie-P-Massnahmen zur Reduktion der 80-prozentigen Energieverluste im Gebäudebereich vorzulegen und dabei auch die Nutzung von Dach- und Fassadenflächen für solare Energieproduktion zu berücksichtigen (Plus-Energie-Bauten).“<i>&nbsp;</i></p><p>Mit nachstehenden Massnahmen können die Motionsziele&nbsp;effizient und ortsbildschutzgerecht umgesetzt werden, um die 80% Energieverluste im Gebäudebereich zu reduzieren.&nbsp;</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zu den aufgeführten Massnahmen (Punkte a-c)?</p><p>a. Plus-Energie-Bauten (PEB), die inaktive Baubestandteile durch solaraktive nachhaltige Gebäudebestandteile ohne wesentliche Veränderungen des Ortsbildes ersetzen und im Jahresdurchschnitt mehr Solarstrom generieren als sie benötigen, werden in der Regel innert vier Monaten bewilligt. Davon ausgenommen sind Baudenkmäler von nationaler Bedeutung, die im Inventar des Bundesgesetzes vom Okto­ber 1966 über den Schutz der Kulturgüter bzw. im Kulturgüterschutzverzeichnis als Einzelobjekte aufgeführt sind. Für Bauvorhaben, welche die erwähnten PEB-Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten die übrigen EnG-Bestimmungen.&nbsp;</p><p>b. Für Anlagen und anspruchsvolle Bausanierungen, welche die PEB-Voraussetzungen gemäss lit. a erfüllen, aber mit der 30% Einmalvergütung allein nicht finanzierbar sind, kann die Vergütung bis auf 50% angepasst werden. Solche Zusatzaufwendungen für Netzanschlüsse von Landwirtschafts- und anderen Betrieben werden dem regionalen Energieversorger via Einspeisevergütungssystem (EVS) zurückerstattet.&nbsp;</p><p>c.&nbsp; Der Bundesrat regelt weitergehende Detailbestimmungen, Ausnahmen für Härtefälle und reduziert ev. Ausgleichsbeiträge bei ungenügender Integration oder unsorgfältiger Bauweise. Weitere Ausnahmen regelt das Gesetz.&nbsp;</p><p>2.&nbsp; Ist der Bundesrat bereit diese oder vergleichbare Massnahmen in der Energie-Verordnung zu verankern - und falls ja, in welchem Zeitraum?</p>
    • Plus-Energie-Bauten. Ortsbildschutz- und eigentumsgerechte Umsetzung mit dem Pariser Klimaabkommen

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