Nichtverwendung des Repartitionswerts beim NFA

ShortId
24.3738
Id
20243738
Updated
27.09.2024 13:58
Language
de
Title
Nichtverwendung des Repartitionswerts beim NFA
AdditionalIndexing
24;2446;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Berechnung des Ressourcenpotentials beim NFA wird auf den Werten basiert, welche für die direkte Bundessteuer gelten. Da die direkte Bundessteuer und deren Auslegung in allen Kantonen praktisch identisch ist, handelt es sich bei diesen Werten um eine einheitliche, standardisierte Referenzgrösse.</p><p>Einzig bei den Vermögenswerten für die Eigenheime werden aber die kantonalen Vermögenswerte der Liegenschaften bzw. kantonalen Schätzwerte berücksichtigt, und keine einheitlichen Bundeswerte. Diese kantonalen Werte unterscheiden sich zum Teil erheblich von Kanton zu Kanton. Der Grund liegt darin, dass die Schätzungsmethoden zwischen den Kantonen unterschiedlich sind und auch die resultierenden Steuerwerte jeweils vom Verkehrs- oder Marktwert unterschiedlich stark abweichen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Sachlogisch richtig wäre es, auch bei den Liegenschaften auf eine einheitliche Referenzgrösse abzustellen. Der Repartitionswert stellt eine solche einheitliche Referenzgrösse dar, die bei der interkantonalen Steuerausscheidung angewendet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Der bereits in der Projektphase NFA gefällte Entscheid, den Repartitionswert bei der Berechnung des Ressourcenpotentials nicht zu berücksichtigen, müsste überdacht werden. Die Argumentation des Mehraufwands, scheint mit den heutigen Hilfsmitteln und im Zeitalter der Digitalisierung eher nicht mehr gegeben. &nbsp;</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zur Frage 1: Die Besteuerung des Vermögens der natürlichen Personen stellt eine wichtige Einnahmenquelle für die Kantone und die Gemeinden dar. Aus diesem Grund werden die Vermögen zusammen mit den Einkommen der natürlichen Personen und den Gewinnen der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial berücksichtigt. Da die Vermögen auf Bundesebene nicht besteuert werden, besteht für diese keine einheitliche Bemessungsgrundlage. Verwendet werden daher die kantonalen Steuerdaten, die mit dem sog. Faktor Alpha gewichtet werden. Dieser Faktor widerspiegelt die steuerliche Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen auf gesamtschweizerischer Basis. Die von den Kantonen gemeldeten Vermögen der natürlichen Personen umfassen nicht nur Liegenschaften, sondern auch Finanzvermögen sowie weitere Vermögenswerte. Dabei ist bekannt, dass die amtlichen Werte der Liegenschaften zwischen den Kantonen teilweise grössere Unterschiede aufweisen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zur Frage 2: Der Verzicht auf die Anwendung der Repartitionswerte bei den Liegenschaften wurde bereits in der Projektphase getroffen. Ein solcher Einbezug würde zu einem zusätzlichen Aufwand bei der Veranlagung führen, da die Repartitionswerte nicht veranlagungsrelevant für Steuerpflichtige ohne Domizil in einem zweiten Kanton sind. Die heutigen Repartitionsfaktoren für die interkantonale Steuerausscheidung bilden die effektiven Verhältnisse nur rudimentär ab und werden primär für die Steuerausscheidung verwendet. Für eine Verwendung dieser Faktoren im Sinne der Interpellantin dürfte die Qualität dieser Daten kaum genügen. Die Ermittlung der Anteile von Immobilienwerten an den steuerbaren Vermögen würde zudem grössere Anpassungen an den Informatiksystemen erfordern. Trotz der fortschreitenden Digitalisierung würde der Aufwand bei den Kantonen hoch bleiben, falls dem Anliegen der Interpellantin Rechnung getragen würde. Schliesslich ist zu beachten, dass auch weitere Vermögensbestandteile von Kanton zu Kanton unterschiedlich bewertet werden wie z.B. Beteiligungen an nicht-kotierten Gesellschaften. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zur Frage 3: Da das Vermögen im Durchschnitt nur rund 10 Prozent des Ressourcenpotenzials ausmacht, dürften allfällige Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Bewertungen von Vermögensteilen in den Kantonen lediglich moderate Auswirkungen auf die Ressourcenindices und die Ausgleichszahlungen haben. Selbst eine hypothetische Harmonisierung der steuerlichen Werte für Liegenschaften, Beteiligungen an nicht-kotierten Gesellschaften und anderer Vermögensteile mit unterschiedlicher Bewertung, würden das Bild der Ressourcenstärke der Kantone nicht grundlegend verändern. </span></p></div>
  • <p>Die Berechnung des Ressourcenpotentials beim NFA beruht grundsätzlich auf Referenzwerten, welche für die direkte Bundessteuer gelten. Eine Ausnahme bilden die Vermögenssteuerwerte bei Eigenheimen, was irritierend ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte, den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Aus welchem Grund werden für die Berechnung des&nbsp;Ressourcenpotentials die kantonalen Vermögenssteuerwerte bei&nbsp;den Eigenheimen herangezogen, obwohl für die anderen Grössen wie dem&nbsp;Einkommen oder dem Gewinn die Werte für die direkten Bundessteuern</p><p>berücksichtigt werden?</p><p>&nbsp;</p><p>2.&nbsp;Warum wird zur Bestimmung des Ressourcenpotentials für die Vermögenswerte der Eigenheime nicht der Repartitionswert berücksichtigt? Worin besteht der Mehraufwand, mit dem in der Projektphase argumentiert wurde und wie hoch wäre dieser zu beziffern?</p><p>&nbsp;</p><p>3.&nbsp;Welche finanziellen Auswirkungen hätte die Berücksichtigung der Repartitionswerte auf das Ressourcenpotential und damit auf die Verteilung der NFA-Zahlungen?&nbsp;</p>
  • Nichtverwendung des Repartitionswerts beim NFA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Berechnung des Ressourcenpotentials beim NFA wird auf den Werten basiert, welche für die direkte Bundessteuer gelten. Da die direkte Bundessteuer und deren Auslegung in allen Kantonen praktisch identisch ist, handelt es sich bei diesen Werten um eine einheitliche, standardisierte Referenzgrösse.</p><p>Einzig bei den Vermögenswerten für die Eigenheime werden aber die kantonalen Vermögenswerte der Liegenschaften bzw. kantonalen Schätzwerte berücksichtigt, und keine einheitlichen Bundeswerte. Diese kantonalen Werte unterscheiden sich zum Teil erheblich von Kanton zu Kanton. Der Grund liegt darin, dass die Schätzungsmethoden zwischen den Kantonen unterschiedlich sind und auch die resultierenden Steuerwerte jeweils vom Verkehrs- oder Marktwert unterschiedlich stark abweichen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Sachlogisch richtig wäre es, auch bei den Liegenschaften auf eine einheitliche Referenzgrösse abzustellen. Der Repartitionswert stellt eine solche einheitliche Referenzgrösse dar, die bei der interkantonalen Steuerausscheidung angewendet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Der bereits in der Projektphase NFA gefällte Entscheid, den Repartitionswert bei der Berechnung des Ressourcenpotentials nicht zu berücksichtigen, müsste überdacht werden. Die Argumentation des Mehraufwands, scheint mit den heutigen Hilfsmitteln und im Zeitalter der Digitalisierung eher nicht mehr gegeben. &nbsp;</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zur Frage 1: Die Besteuerung des Vermögens der natürlichen Personen stellt eine wichtige Einnahmenquelle für die Kantone und die Gemeinden dar. Aus diesem Grund werden die Vermögen zusammen mit den Einkommen der natürlichen Personen und den Gewinnen der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial berücksichtigt. Da die Vermögen auf Bundesebene nicht besteuert werden, besteht für diese keine einheitliche Bemessungsgrundlage. Verwendet werden daher die kantonalen Steuerdaten, die mit dem sog. Faktor Alpha gewichtet werden. Dieser Faktor widerspiegelt die steuerliche Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen auf gesamtschweizerischer Basis. Die von den Kantonen gemeldeten Vermögen der natürlichen Personen umfassen nicht nur Liegenschaften, sondern auch Finanzvermögen sowie weitere Vermögenswerte. Dabei ist bekannt, dass die amtlichen Werte der Liegenschaften zwischen den Kantonen teilweise grössere Unterschiede aufweisen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zur Frage 2: Der Verzicht auf die Anwendung der Repartitionswerte bei den Liegenschaften wurde bereits in der Projektphase getroffen. Ein solcher Einbezug würde zu einem zusätzlichen Aufwand bei der Veranlagung führen, da die Repartitionswerte nicht veranlagungsrelevant für Steuerpflichtige ohne Domizil in einem zweiten Kanton sind. Die heutigen Repartitionsfaktoren für die interkantonale Steuerausscheidung bilden die effektiven Verhältnisse nur rudimentär ab und werden primär für die Steuerausscheidung verwendet. Für eine Verwendung dieser Faktoren im Sinne der Interpellantin dürfte die Qualität dieser Daten kaum genügen. Die Ermittlung der Anteile von Immobilienwerten an den steuerbaren Vermögen würde zudem grössere Anpassungen an den Informatiksystemen erfordern. Trotz der fortschreitenden Digitalisierung würde der Aufwand bei den Kantonen hoch bleiben, falls dem Anliegen der Interpellantin Rechnung getragen würde. Schliesslich ist zu beachten, dass auch weitere Vermögensbestandteile von Kanton zu Kanton unterschiedlich bewertet werden wie z.B. Beteiligungen an nicht-kotierten Gesellschaften. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zur Frage 3: Da das Vermögen im Durchschnitt nur rund 10 Prozent des Ressourcenpotenzials ausmacht, dürften allfällige Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Bewertungen von Vermögensteilen in den Kantonen lediglich moderate Auswirkungen auf die Ressourcenindices und die Ausgleichszahlungen haben. Selbst eine hypothetische Harmonisierung der steuerlichen Werte für Liegenschaften, Beteiligungen an nicht-kotierten Gesellschaften und anderer Vermögensteile mit unterschiedlicher Bewertung, würden das Bild der Ressourcenstärke der Kantone nicht grundlegend verändern. </span></p></div>
    • <p>Die Berechnung des Ressourcenpotentials beim NFA beruht grundsätzlich auf Referenzwerten, welche für die direkte Bundessteuer gelten. Eine Ausnahme bilden die Vermögenssteuerwerte bei Eigenheimen, was irritierend ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte, den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Aus welchem Grund werden für die Berechnung des&nbsp;Ressourcenpotentials die kantonalen Vermögenssteuerwerte bei&nbsp;den Eigenheimen herangezogen, obwohl für die anderen Grössen wie dem&nbsp;Einkommen oder dem Gewinn die Werte für die direkten Bundessteuern</p><p>berücksichtigt werden?</p><p>&nbsp;</p><p>2.&nbsp;Warum wird zur Bestimmung des Ressourcenpotentials für die Vermögenswerte der Eigenheime nicht der Repartitionswert berücksichtigt? Worin besteht der Mehraufwand, mit dem in der Projektphase argumentiert wurde und wie hoch wäre dieser zu beziffern?</p><p>&nbsp;</p><p>3.&nbsp;Welche finanziellen Auswirkungen hätte die Berücksichtigung der Repartitionswerte auf das Ressourcenpotential und damit auf die Verteilung der NFA-Zahlungen?&nbsp;</p>
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