Mehr Spielraum bei Abparzellierungen

ShortId
24.3743
Id
20243743
Updated
08.09.2024 18:48
Language
de
Title
Mehr Spielraum bei Abparzellierungen
AdditionalIndexing
55;2846;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vielfach geraten Landwirtinnen und Landwirte im Pensionsalter in finanzielle Schwierigkeiten, da sie oft nur über eine geringe AHV-Rente verfügen. Oft treten sie den landwirtschaftlichen Betrieb an ihre Nachkommen ab, welche mit ihm auch Schulden übernehmen. Oftmals die einzige Möglichkeit, diese Schulden zu bezahlen oder zu mindern ist der Verkauf von einzelnen Teilen des Betriebs. Vor allem alte Bauernhäuser oder Stöckli würden sich für diesen Finanzierungsverkauf eignen, denn viele stehen oft leer. Das Problem ist: Unter den heutigen gesetzlichen Voraussetzungen dürfen diese Bauten nicht abparzelliert und verkauft werden.</p><p>Viele landwirtschaftliche Betriebe bestehen aus einer sogenannten Siedlung, zum Beispiel einem Bauernhaus, einem Stöckli, einer Scheune, einer Remise usw. Wenn ein Landwirt im Pensionsalter in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte es möglich gemacht werden, dass dieser das Heimwesen zumindest teilweise veräussern könnte. Mit dem geltenden Ausnahmekatalog der SVV ist es jedoch nicht möglich, dass das Bauernhaus oder das Stöckli abparzelliert und teilweise verkauft werden kann. Gemäss Vorgaben in Art. 68 der SVV bedarf es einer Ausnahmebewilligung gem. Art. 24 RPG. Zudem sind die Ausnahmen vor allem auf die landwirtschaftliche Nutzung bezogen. Demnach sollte die Nutzung dahingehend ändern, dass beispielsweise ein an das Bauernhaus angrenzender Ökonomieteil in gewissen Teilen in Wohnraum umgenutzt werden würde. In vielen Fällen ist es jedoch nicht möglich einen An- oder Ausbau am Bauernhaus oder Stöckli vorzunehmen, da hier wieder die Problematik mit dem AGR auftritt.</p><p>Eine mögliche Lösung könnte die frühere Praxis im Kanton Bern sein (vgl. Wegleitung für die Rückerstattung von Finanzhilfen der SVV und der SBMV): Der Kanton konnte aus wichtigen Gründen Zweckentfremdungen bewilligen. Wichtig ist, dass finanzielle Härtefälle als «wichtigen Grund» gelten.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Zerstückelungsverbot gilt heute auf denjenigen Parzellen, die Teil einer Gesamtmelioration waren. Zusammengelegte arrondierte Parzellen sollen nicht nach kurzer Zeit wieder zerstückelt werden dürfen. Das Zerstückelungsverbot gilt unbefristet und stellt einen Investitionsschutz für die in den Gesamtmeliorationen eingesetzten Steuergelder dar. Mögliche Ausnahmetatbestände sind in Artikel 68 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) abschliessend geregelt. Dazu gehören die in den Artikeln 24, 24</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">c</span><span style="font-family:Arial"> und 24</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">d</span><span style="font-family:Arial"> des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) genannten Ausnahmetatbestände, die eine Bewilligung für eine Zweckentfremdung nach RPG benötigen. Wenn das kantonale Amt für Raumplanung eine Ausnahmebewilligung gemäss den oben aufgeführten RPG-Artikeln für eine Zweckentfremdung erteilt, ist bereits heute eine Zerstückelung der Parzelle und somit der Verkauf von einzelnen Grundstücken, Bauten oder Anlagen des Betriebs möglich.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:3pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die abschliessende Regelung der Ausnahmetatbestände für das Zerstückelungsverbot ist ein wichtiges Element, um die Kohärenz der SVV mit den Bestimmungen RPG sicherzustellen. Das RPG zielt unter anderem auf eine Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet ab. Mit einer Annahme der Motion würde dieser Grundsatz stark aufgeweicht und schlussendlich die Zersiedelung gar noch gefördert.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Weiter haben im Rahmen der Vernehmlassung zur SVV vom Frühjahr 2024 (Verordnungspaket 2024) viele Kantone die Aufnahme eines neuen Ausnahmetatbestandes gemäss Artikel 24</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> RPG gefordert. Artikel 24</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> RPG sieht vor, dass eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden ohne bauliche Massnahmen bewilligt werden kann. Mit der Anpassung von Artikel 68 Buchstabe c SVV per 1. Januar 2025 würde das Anliegen der Motion erfüllt. Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende Oktober 2024 über das Verordnungspaket 2024 entscheiden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 66 «Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot» und Art. 68 «Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot» der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 910.1) vom 2. November 2022 mit einer zusätzlichen Ausnahmereglung für Härtefälle zu ergänzen sowie den Ausnamekatalog nicht abschliessend zu formulieren.</p>
  • Mehr Spielraum bei Abparzellierungen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vielfach geraten Landwirtinnen und Landwirte im Pensionsalter in finanzielle Schwierigkeiten, da sie oft nur über eine geringe AHV-Rente verfügen. Oft treten sie den landwirtschaftlichen Betrieb an ihre Nachkommen ab, welche mit ihm auch Schulden übernehmen. Oftmals die einzige Möglichkeit, diese Schulden zu bezahlen oder zu mindern ist der Verkauf von einzelnen Teilen des Betriebs. Vor allem alte Bauernhäuser oder Stöckli würden sich für diesen Finanzierungsverkauf eignen, denn viele stehen oft leer. Das Problem ist: Unter den heutigen gesetzlichen Voraussetzungen dürfen diese Bauten nicht abparzelliert und verkauft werden.</p><p>Viele landwirtschaftliche Betriebe bestehen aus einer sogenannten Siedlung, zum Beispiel einem Bauernhaus, einem Stöckli, einer Scheune, einer Remise usw. Wenn ein Landwirt im Pensionsalter in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte es möglich gemacht werden, dass dieser das Heimwesen zumindest teilweise veräussern könnte. Mit dem geltenden Ausnahmekatalog der SVV ist es jedoch nicht möglich, dass das Bauernhaus oder das Stöckli abparzelliert und teilweise verkauft werden kann. Gemäss Vorgaben in Art. 68 der SVV bedarf es einer Ausnahmebewilligung gem. Art. 24 RPG. Zudem sind die Ausnahmen vor allem auf die landwirtschaftliche Nutzung bezogen. Demnach sollte die Nutzung dahingehend ändern, dass beispielsweise ein an das Bauernhaus angrenzender Ökonomieteil in gewissen Teilen in Wohnraum umgenutzt werden würde. In vielen Fällen ist es jedoch nicht möglich einen An- oder Ausbau am Bauernhaus oder Stöckli vorzunehmen, da hier wieder die Problematik mit dem AGR auftritt.</p><p>Eine mögliche Lösung könnte die frühere Praxis im Kanton Bern sein (vgl. Wegleitung für die Rückerstattung von Finanzhilfen der SVV und der SBMV): Der Kanton konnte aus wichtigen Gründen Zweckentfremdungen bewilligen. Wichtig ist, dass finanzielle Härtefälle als «wichtigen Grund» gelten.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Zerstückelungsverbot gilt heute auf denjenigen Parzellen, die Teil einer Gesamtmelioration waren. Zusammengelegte arrondierte Parzellen sollen nicht nach kurzer Zeit wieder zerstückelt werden dürfen. Das Zerstückelungsverbot gilt unbefristet und stellt einen Investitionsschutz für die in den Gesamtmeliorationen eingesetzten Steuergelder dar. Mögliche Ausnahmetatbestände sind in Artikel 68 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) abschliessend geregelt. Dazu gehören die in den Artikeln 24, 24</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">c</span><span style="font-family:Arial"> und 24</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">d</span><span style="font-family:Arial"> des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) genannten Ausnahmetatbestände, die eine Bewilligung für eine Zweckentfremdung nach RPG benötigen. Wenn das kantonale Amt für Raumplanung eine Ausnahmebewilligung gemäss den oben aufgeführten RPG-Artikeln für eine Zweckentfremdung erteilt, ist bereits heute eine Zerstückelung der Parzelle und somit der Verkauf von einzelnen Grundstücken, Bauten oder Anlagen des Betriebs möglich.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:3pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die abschliessende Regelung der Ausnahmetatbestände für das Zerstückelungsverbot ist ein wichtiges Element, um die Kohärenz der SVV mit den Bestimmungen RPG sicherzustellen. Das RPG zielt unter anderem auf eine Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet ab. Mit einer Annahme der Motion würde dieser Grundsatz stark aufgeweicht und schlussendlich die Zersiedelung gar noch gefördert.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Weiter haben im Rahmen der Vernehmlassung zur SVV vom Frühjahr 2024 (Verordnungspaket 2024) viele Kantone die Aufnahme eines neuen Ausnahmetatbestandes gemäss Artikel 24</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> RPG gefordert. Artikel 24</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> RPG sieht vor, dass eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden ohne bauliche Massnahmen bewilligt werden kann. Mit der Anpassung von Artikel 68 Buchstabe c SVV per 1. Januar 2025 würde das Anliegen der Motion erfüllt. Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende Oktober 2024 über das Verordnungspaket 2024 entscheiden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 66 «Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot» und Art. 68 «Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot» der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 910.1) vom 2. November 2022 mit einer zusätzlichen Ausnahmereglung für Härtefälle zu ergänzen sowie den Ausnamekatalog nicht abschliessend zu formulieren.</p>
    • Mehr Spielraum bei Abparzellierungen

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